Ausbildung

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode 4. des Rechnungshofes: die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes,

5. der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

(2) Ist die oberste Dienstbehörde weggefallen, so bestimmt die Landesregierung die an ihre Stelle tretende Behörde.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer Beamtinnen oder Beamten für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer ihre oder seine Aufgabe wahrnimmt, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten des Landes die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahrnehmen soll.

Abschnitt II Beamtenverhältnis

§ 4:

Berufung in das Beamtenverhältnis:

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer neben den allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung und Ausbildung besitzt (Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber).

(2) In das Beamtenverhältnis kann abweichend von Absatz 1 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberinnen und Bewerber). Das gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach herkömmlich oder erforderlich ist.

(3) Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber darf nur in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer mindestens 30 Jahre alt, aber nicht älter als 45 Jahre ist. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen; dabei darf das 25. Lebensjahr nicht unterschritten und die gesetzliche Altersgrenze nicht überschritten werden.

(4) Das Ministerium für Inneres und Sport kann Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zulassen, wenn für die Gewinnung von Beamtinnen oder Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht; bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis kann es Ausnahmen auch aus anderen wichtigen Gründen zulassen.

Drucksache 13/2237 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode § 5

Stellenausschreibungspflicht; gesundheitliche Eignung; Frauenförderung:

(1) Vor einer Einstellung und vor der Versetzung von Beamtinnen oder Beamten aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Für die Landesverwaltung kann die Landesregierung, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport allgemeine Ausnahmen zulassen.

(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Arztes (§ 50) festzustellen.

(3) Bei der Auslese der Bewerberinnen und Bewerber und bei Ernennungen (§ 9 des Beamtenstatusgesetzes) kann das Geschlecht nach Maßgabe der Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes Berücksichtigung finden.

(4) § 22 des Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen vom in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 6:

Ernennung; Zuständigkeit und Wirksamkeit:

(1) Beamtinnen und Beamte auf Probe, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit erfüllen, sollen spätestens ein Jahr, nachdem sie die vorgeschriebene Probezeit erfolgreich abgeleistet haben, zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. Spätestens nach fünf Jahren ist das Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Beamtinnen und Beamten die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(2) Die Landesregierung ernennt die Beamtinnen und Beamten des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

(4) Einer Ernennung bedarf es auch zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnitts.

(5) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(6) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).

Drucksache 13/2237 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode § 7

Nichtigkeit; Verbot der Führung der Dienstgeschäfte:

(1) Die Nichtigkeit der Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.

(2) Nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes ist den Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zu verbieten. Das Verbot ist erst dann auszusprechen, wenn bei Nichtigkeit nach

1. § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit der Ernennung nicht schriftlich bestätigt oder

2. § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen oder

3. § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes nicht zugelassen wird.

(3) Ist eine Ernennung nichtig, so sind die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen des oder der Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten Leistungen können belassen werden.

§ 8:

Rücknahme der Ernennung:

(1) Die Rücknahme der Ernennung nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes soll innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem zur Rücknahme berechtigenden Grund Kenntnis erlangt hat.

Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde schriftlich erklärt; sie hat die Wirkung, dass eine Ernennung nicht zustande gekommen ist. Die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

(2) Ist eine Ernennung zurückgenommen worden, so sind die bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte.

Die gewährten Leistungen können belassen werden.

Abschnitt III Laufbahnen

§ 9:

Erlass von Rechtsverordnungen:

(1) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der folgenden Grundsätze.