Gesetz

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Nach § 15 SVwVfG steht weiterhin im Ermessen der Behörde, unter den dort genannten Voraussetzungen die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland zu verlangen, soweit nichts anderes geregelt ist. Eine abweichende Regelung enthält z. B. § 71b Abs. 6 (Nr. 5) SVwVfG für das Verfahren über eine einheitliche Stelle.

Zu Nummer 5 (§ 42a SVwVfG)

Für Genehmigungsverfahren im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie muss die Geltung einer Genehmigungsfiktion vorgesehen sein, soweit nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine andere Regelung rechtfertigen. Zumindest im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ­ und voraussichtlich auch darüber hinaus ­ wird deshalb künftig das Institut der Genehmigungsfiktion eine größere Bedeutung haben als bisher. Die Vorschrift stellt ein Regelungskonzept für eine Genehmigungsfiktion zur Verfügung und dient insoweit auch der Umsetzung von Art. 13 Abs. 4 DLR.

Die Vorschrift legt allgemeine Grundsätze fest, regelt aber nicht, bei welchen Genehmigungsverfahren eine Genehmigungsfiktion gelten soll. Dies bleibt dem besonderen Verwaltungsrecht vorbehalten. Dort kann durch Verweis ­ ggf. verbunden mit abweichenden Maßgaben, etwa zur Entscheidungsfrist ­ auf die neuen Vorschriften die Geltung der Genehmigungsfiktion angeordnet werden. Die Regelung im Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz bietet aber zugleich ein vollständiges Regelungskonzept, so dass Maßgabevorschriften auf fachspezifische Besonderheiten beschränkt bleiben können.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift enthält die Begriffsbestimmung der Genehmigungsfiktion im Sinne der Fiktion eines beantragten begünstigenden Verwaltungsaktes durch Ablauf einer zuvor festgelegten Frist. Voraussetzung für den Eintritt der Fiktion ist ein hinreichend bestimmter Antrag. Da der Verwaltungsakt nicht erlassen, sondern fingiert wird, muss sich der Inhalt der fingierten Genehmigung aus dem Antrag in Verbindung mit den einschlägigen Genehmigungsvorschriften hinreichend bestimmen lassen. Die Regelung gilt nur, soweit dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich angeordnet ist. Im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie muss das Fachrecht diese Anordnung treffen, soweit nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne von Art. 4 Nr. 8

DLR eine andere Regelung rechtfertigen. Eine Rechtfertigung kann sich zum Beispiel aus der Pflicht zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergeben.

Außerhalb des Anwendungsbereichs der Dienstleistungsrichtlinie kann der Fachgesetzgeber eine entsprechende Anordnung vorsehen. Voraussetzung für den Eintritt der Fiktion ist das Fehlen einer Entscheidung innerhalb der dafür festgelegten Frist. Die Genehmigungsfiktion tritt dann mit Fristablauf ein. Der Fristablauf ersetzt auch die wirksame Bekanntgabe des fingierten Verwaltungsaktes. Im Übrigen entfaltet die Genehmigungsfiktion die gleiche Wirkung wie ein entsprechender ordnungsgemäß zustande gekommener und bekannt gegebener Verwaltungsakt. Nicht fingiert wird aber dessen Rechtmäßigkeit. Somit gelten die Regelungen über Nichtigkeit, Rücknahme, Widerruf oder Erledigung eines Verwaltungsaktes entsprechend. Das Fehlen einer Entscheidung allein rechtfertigt regelmäßig Rücknahme und Widerruf der fingierten Genehmigung nicht, da die Regelung sonst weitgehend leer liefe. Bei der Ermessensausübung ist das schutzwürdige Interesse des Begünstigten am Fortbestand der Genehmigung besonders zu berücksichtigen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann gebieten, die fingierte Genehmigung nachträglich mit einschränkenden Nebenbestimmungen zu versehen, statt sie aufzuheben.

Drucksache 13/2266 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Die fingierte Genehmigung kann auch nur nachträglich und nur soweit mit Nebenbestimmungen versehen werden, wie dies bei einem entsprechenden Verwaltungsakt nach materiellem Recht nachträglich zulässig wäre. Entsprechend sind auch die Regelungen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zum Rechtsbehelfsverfahren auf die fingierte Genehmigung anzuwenden. Auch insoweit wird die fingierte Genehmigung wie ein ordnungsgemäß zustande gekommener und bekannt gegebener Verwaltungsakt behandelt und kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden.

Zu Absatz 2

Die Aufnahme einer Regelentscheidungsfrist von drei Monaten soll Signalwirkung entfalten und ermöglicht die Einführung einer in sich geschlossenen Fiktionsregelung im Fachrecht durch einfache Bezugnahme auf die Vorschrift. Ist diese Regelentscheidungsfrist zu lang oder zu kurz, sind im Fachrecht abweichende Bearbeitungsfristen zu regeln. Das Fachrecht kann die Entscheidungsfristen durch Rechtsvorschrift festlegen.

Es kann sie aber auch durch aufgrund entsprechender Rechtsvorschriften erlassene behördliche Fristenpläne regeln, wenn deren Geltung verbindlich angeordnet ist und sie vorab öffentlich bekannt gemacht wurden. Die tatsächlich zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit wird durch die Zugangsfiktion nach § 41 Abs. 2 SVwVfG verkürzt, da eine ablehnende Entscheidung entsprechend früher abgesandt werden müsste. Ist der Verwaltungsakt im Ausland bekannt zu geben, führt dies im Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verfahren über eine einheitliche Stelle dazu, dass bei Versendung per Post durch die in § 71b Abs. 6 Satz 1 SVwVfG geregelte Bekanntgabefiktion die Bearbeitungszeit effektiv um einen Monat verkürzt wird. Dies ist bei der Bemessung der dem jeweiligen Genehmigungsverfahren angemessenen Frist zu berücksichtigen.

Die Behörde muss die Möglichkeit haben, nach sorgfältiger Prüfung des Antrags eine ablehnende Entscheidung rechtzeitig vor Eintritt der Genehmigungsfiktion bekannt zu geben. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Dienstleistungsrichtlinie kann die Behörde über § 15 SVwVfG die Bekanntgabe im Ausland ganz vermeiden oder den ablehnenden Bescheid mindestens sieben Tage vor Ablauf der Entscheidungsfrist absenden.

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig bei der zuständigen Behörde vorliegen, im Fall des § 71b Abs. 2 SVwVfG am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle. Die Regelungen über die Fristverlängerung stellen sicher, dass der Normzweck nicht durch wiederholtes oder ungerechtfertigtes Hinausschieben der Entscheidungsfrist vereitelt wird. Sie dienen im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie zugleich der Umsetzung von Art. 13 Abs. 3 und 4 DLR.

Zu Absatz 3

Die Genehmigungsfiktion entspricht zwar grundsätzlich in ihrer Wirkung einem ordnungsgemäß zustande gekommenen und bekannt gegebenen Verwaltungsakt. Der Begünstigte hat aber kein Dokument in den Händen, mit dem er die fingierte Genehmigung belegen kann. Auch ein Drittbetroffener oder anderer Beteiligter kann ein Interesse an einer schriftlichen Bestätigung der fingierten Genehmigung haben. Die Vorschrift gewährt deshalb nicht nur dem Begünstigten, sondern auch allen, denen der entsprechende Verwaltungsakt bekannt zu geben wäre, einen Anspruch gegen die Behörde auf schriftliche Bescheinigung, dass die Genehmigungsfiktion eingetreten ist. Der Empfang der Bescheinigung markiert zugleich den spätesten Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Genehmigungsfiktion für die Frage der Zulässigkeit der Anfechtung.

Drucksache 13/2266 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Zu Nummer 6 (§ 69 SVwVfG) Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 7 (§§ 71a bis 71e SVwVfG) Bisherige Regelungen

Die bisherigen §§ 71a bis 71e SVwVfG (Beschleunigung von Genehmigungsverfahren) werden durch die Vorschriften über das Verfahren über eine einheitliche Stelle ersetzt.

Die wichtigsten darin enthaltenen Regelungen über besondere Beratungs- und Auskunftspflichten werden den allgemeinen Regelungen in § 25 SVwVfG als Absatz 2 angefügt. Sie gelten damit nicht mehr nur für Genehmigungsverfahren, die wirtschaftliche Unternehmungen betreffen, sondern allgemein.

Die Regelungen über die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren wurden mit der Umsetzung des Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetzes von 1996 eingeführt. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollte vor allem eine Signalwirkung erzielt werden. Diese Signal- und Anstoßwirkung hat das Gesetz in vollem Umfang erreicht. Das Sternverfahren (bisher § 71d SVwVfG) und die Antragskonferenz (bisher § 71e SVwVfG) sind fester Bestandteil des Repertoires der Verwaltung geworden, soweit sie nicht schon davor angewandt wurden. Heute ist das Sternverfahren, bei dem die Behörde in einem Verfahren zu beteiligende andere Träger öffentlicher Belange gleichzeitig und unter Fristsetzung zur Stellungnahme auffordert, überall gebräuchlich. Auch die als Antragskonferenz bezeichnete gemeinsame Besprechung mit beteiligten Stellen und dem Antragsteller ist aus der Verwaltungspraxis nicht mehr wegzudenken.

Der ursprüngliche Gesetzeszweck, eine Signal- und Anstoßwirkung zu erzielen, ist soweit erfüllt, dass ­ auch im Sinne einer Rechtsbereinigung ­ auf eine ausdrückliche Erwähnung der einzelnen Instrumente im Gesetz selbst verzichtet werden kann.

Die an ihre Stelle tretende neue Verfahrensart ist nicht beschränkt auf Genehmigungsverfahren im Zusammenhang wirtschaftlicher Unternehmungen, sondern kann darüber hinaus deutliche Verbesserungen für Wirtschaftsunternehmen und Bürger schaffen.

Sie bietet Orientierung in einer oft schwer überschaubaren Gemengelage von zu beachtenden Vorschriften, zuständigen Behörden und erforderlichen Verfahren und ermöglicht eine vollständige Verfahrensabwicklung über nur eine Stelle.

Neue Regelungen

Mit dem neu gefassten Abschnitt 1a wird in das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz eine neue besondere Verfahrensart eingeführt. Für den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie dienen die Vorschriften der Umsetzung der verfahrensrechtlichen Anforderungen an den „einheitlichen Ansprechpartner" im Sinne von Art. 6

DLR und weiterer verfahrensrechtlicher Anforderungen, etwa der Gewährleistung einer elektronischen Verfahrensabwicklung.

Die Bezeichnung „Verfahren über eine einheitliche Stelle" macht deutlich, dass es sich um ein allgemeines Verfahren handelt, das nicht nur begrenzt auf den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie und den dort verwendeten Begriff des „einheitlichen Ansprechpartners" gelten soll. Die Bezeichnung beschränkt sich auf die verfahrensrechtliche Funktion der Stelle im Sinne des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und nimmt nicht die verwaltungsorganisatorische Bezeichnung der Behörde vorweg, die die Funktion der einheitlichen Stelle tatsächlich ausübt.