Grundschule

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode (4) Als Einkommen im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zwölftel des gemäß Absatz 3 ermittelten Einkommens in dem der Antragstellung vorausgehenden Kalenderjahr. Haben sich die maßgebenden Einkommensverhältnisse im Antragsjahr nachweislich gegenüber dem Vorjahr verschlechtert, ist das im Antragsjahr zu erwartende Einkommen zugrunde zu legen.

§ 5:

Höhe der Zuschüsse:

(1) Die Zuschüsse betragen in Einkommensstufe I 100 Prozent, in Einkommensstufe II 75 Prozent und in Einkommensstufe III 50 Prozent der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten.

(2) Für in Schulen der Regelform gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf bemessen sich die Zuschüsse nach Einkommensstufe II; wird nachgewiesen, dass das Einkommen die für die Einkommensstufe I geltenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet, so bemessen sich die Zuschüsse nach der Einkommensstufe I. Für die übrigen in § 3 Absatz 2 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler bemessen sich die Zuschüsse nach der Einkommensstufe I.

§ 6:

Förderbedingungen:

(1) Für die Ermittlung der Fahrkostenzuschüsse sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten maßgebend.

(2) Fahrkostenzuschüsse werden nur gewährt, wenn der kürzeste tägliche Weg zur Schule und zurück mehr als vier Kilometer beträgt und die Schülerin oder der Schüler ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt. Das Gleiche gilt für die Kosten der Beförderung von Schülerinnen und Schülern, die an einem in dem jeweiligen Bildungsgang vorgesehenen Betriebs- oder Fachpraktikum teilnehmen, in Bezug auf den täglichen Weg zur Praktikumsstätte und zurück.

(3) Zuschussfähig sind nur die Kosten für die unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen erworbenen Schülerjahreskarten, Schülermonatskarten und Schülerwochenkarten ohne Zuschläge in der niedrigsten Wagenklasse. Einzelfahrkarten sind grundsätzlich nicht zuschussfähig. Behinderte Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können, erhalten einen Fahrkostenzuschuss in entsprechender Höhe.

(4) Den Fahrkostenzuschuss erhalten Schülerinnen und Schüler, die im Saarland wohnen.

(5) In den in § 32 d des Privatschulgesetzes genannten Fällen werden keine Fahrkostenzuschüsse nach diesem Gesetz gewährt.

- 7 Drucksache 13/2312 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Abschnitt 4

Schlussvorschriften

§ 7:

Durchführung des Gesetzes:

(1) Die Durchführung des Gesetzes obliegt den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken der Landeshauptstadt Saarbrücken.

(2) Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Erlöschens des Anspruchs auf Förderung insbesondere bei nicht form- und fristgerecht gestelltem Antrag regelt das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

§ 8:

Außerkrafttreten, Übergangsregelungen:

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(2) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 kann im Schuljahr 2009/2010 die Förderberechtigung im Rahmen der entgeltlichen Schulbuchausleihe auch durch den Bescheid zur Förderung durch Schulbuch- und/oder Fahrkostenzuschüsse auf der Grundlage des Schülerförderungsgesetzes vom 20. Juni 1984 (Amtsbl. S. 661), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), für das Schuljahr 2008/2009 erbracht werden.

(3) Für die Abwicklung von Verfahren, die das Schuljahr 2008/2009 oder zurückliegende Schuljahre betreffen, gilt das Schülerförderungsgesetz vom 20. Juni 1984 (Amtsbl. S. 661), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), in der jeweils geltenden Fassung weiter.

Artikel 2:

Änderung des Schulordnungsgesetzes

Das Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Der Schulträger kann seinen Schulen insbesondere für die entgeltliche Schulbuchausleihe Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen und ihnen Konten einrichten."

2. § 17 a erhält folgende Fassung:

- 8 Drucksache 13/2312 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode „§ 17 a Einführung und Verwendung von Schulbüchern:

(1) Schulbücher sind die eigens für den Gebrauch im Unterricht der Schulen herausgegebenen Bücher, die von jeder Schülerin und jedem Schüler regelmäßig zum Erreichen des Unterrichtszieles zu benutzen sind und die mindestens halbjahrgangsbezogen die Lerninhalte eines Unterrichtsfaches oder mehrerer Unterrichtsfächer enthalten. Als Schulbücher im Sinne dieser Vorgaben gelten auch Arbeitsmittel für die Hand der Schülerin oder des Schülers, die Schulbücher ergänzen oder ersetzen, zum Beispiel didaktisch angelegte Arbeitshefte mit nicht nur unerheblichen Freiräumen, Eingreif- und Stützprogramme, Schülermaterialien für den Erstlese-, den Schreib- und den Mathematikunterricht in der Grundschule sowie Tabellenwerke, Wörterbücher, Atlanten, Klassenlektüre und Bibeln.

(2) Über die Einführung eines neuen Schulbuches entscheidet die Schulleitung auf Vorschlag der Fachkonferenz beziehungsweise, wenn an der Schule keine Fachkonferenz besteht, der Gesamtkonferenz der jeweiligen Schule im Benehmen mit der Elternvertretung sowie ab Klassenstufe 8 auch im Benehmen mit der Schülervertretung. Schulbücher können nur eingeführt werden, wenn sie insbesondere

1. mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und dieses Gesetz vorgegebenen Unterrichts- und Erziehungszielen übereinstimmen,

2. die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen,

3. nach Auswahl, Anordnung, Darbietung und Umfang des Stoffes der betreffenden Schulform und dem Alter der Schülerinnen und Schüler angemessen sind.

(3) An den Schulen dürfen nur solche Schulbücher verwendet werden, die an der jeweiligen Schule eingeführt sind. § 12 dieses Gesetzes bleibt unberührt. In Parallelklassen oder Parallelgruppen einer Schule, die nach denselben Lehrplänen unterrichtet werden, dürfen keine verschiedenen Schulbücher verwendet werden.

(4) Die einzelne Lehrkraft entscheidet im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung, ob sie in ihrem Unterricht ein Schulbuch verwendet. Entscheidet sie sich für die Verwendung eines Schulbuches, so darf nur das an der jeweiligen Schule eingeführte Schulbuch verwendet werden."

Artikel 3:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Schülerförderungsgesetz vom 20. Juni 1984 (Amtsbl. S. 661), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008

(Amtsbl. S. 1930), sowie die Verordnung über die Zulassung, Einführung, Anschaffung und Verwendung von Schulbüchern (Schulbuch-Verordnung) vom 5. April 1982

(Amtsbl. S. 321), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1634), außer Kraft.