Investition

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Zu Nummer 2

Der neu eingefügte § 2 Abs. 1 dient der Synchronisierung der Regelungen des ZDFStaatsvertrags und der auftragsbezogenen Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags.

Mit Absatz 1 wird klargestellt, dass das ZDF beauftragt ist, sowohl das Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)", wie auch die in § 11b Abs. 3 und Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages genannten Programme zu verbreiten.

Zu Nummer 3:

Die Streichung des bisherigen § 4 ist redaktioneller Natur. Sie deckt sich inhaltlich mit der entsprechenden Änderung des ARD-Staatsvertrages. Auf die Begründung zu Artikel 2 Nr. 3 kann insoweit verwiesen werden.

IV. Begründung zu Artikel 4

Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

A. Allgemeines Ebenso wie beim ARD- und ZDF-Staatsvertrag sind auch die Änderungen des Deutschlandradio-Staatsvertrages vornehmlich redaktioneller Natur.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1:

Mit § 2 Abs. 1 wird der Auftrag des Deutschlandradios neu gefasst. War die Körperschaft nach Absatz 1 bisher verpflichtet, zwei Hörfunkprogramme zu veranstalten, die ihre Schwerpunkte in den Bereichen Information und Kultur haben, so erfährt diese Auftragsbestimmung mit der Neufassung des § 2 Abs. 1 in zweifacher Hinsicht eine Erweiterung: Neben den schon bisher veranstalteten Hörfunkprogrammen „Deutschlandfunk" und „Deutschlandradio Kultur" wird die Körperschaft nunmehr beauftragt, darüber hinaus ein in digitaler Technik verbreitetes Programm „DRadio Wissen", insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 zu verbreiten. Absatz 1 Nr. 3 hebt insoweit besonders hervor, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten hierzu mit dem Deutschlandradio kooperieren.

Absatz 1 Nr. 4 sieht des Weiteren vor, dass das Deutschlandradio nach Maßgabe eines nach § 11f durchzuführenden Verfahrens ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten der vorgenannten Programme veranstaltet.

Zu Nummer 2:

Die Streichung des § 4 Abs. 2 und 3 ist redaktioneller Natur: Die Ermächtigung, programmbegleitend Druckwerke anzubieten, ist nunmehr in § 11a Abs. 1 Satz 2, die Ermächtigung zur Verbreitung von Telemedien in § 11d des Rundfunkstaatsvertrags näher ausgeformt.

Drucksache 13/2344 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode V. Begründung zu Artikel 5

Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

A. Allgemeines Artikel 5 betrifft die Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Mit den Änderungen werden die im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag erforderlichen Anpassungen zur Umsetzung der Zusagen der deutschen Behörden im Beihilfeverfahren der Europäischen Kommission zur deutschen Rundfunkfinanzierung vorgenommen (Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. April 2007 im Beihilfeverfahren E 3/2005).

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1:

Mit Nummer 1 wird in § 1 Abs. 1 klargestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten lediglich ihren Finanzbedarf zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags der KEF melden. Dies dient der Umsetzung der Zusicherung Deutschlands, wonach allein die Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags unter Ausschluss der bei kommerziellen Tätigkeiten entstehenden Kosten angesetzt werden. Außerdem wird ein neuer Absatz 4 angefügt, der die von Deutschland im Beihilfeverfahren vorgeschlagene Regelung enthält, wonach, sofern die jährlichen Gesamterträge der Anstalten die Gesamtaufwendungen für die Auftragserfüllung um mehr als 10% der Rundfunkgebühren überschreiten, diese Beträge als Rücklage anzulegen und zu verzinsen sind. In jedem Fall, also auch unterhalb der 10%-Grenze, sind laufende Überschüsse verzinslich anzulegen. Damit soll die systembedingte Unterdeckung für den angemeldeten Bedarf für den weiteren Verlauf der Gebührenperiode abgedeckt werden.

Zu Nummer 2:

Mit diesen Änderungen werden die in § 3 geregelten Aufgaben und Befugnisse der KEF entsprechend der deutschen Zusagen im Beihilfeverfahren ergänzt. Satz 1 des neuen Absatzes 2 setzt die Zusicherung Deutschlands um, nach der bei der Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs alle Einnahmen der Rundfunkanstalten berücksichtigt werden. Satz 2 enthält die staatsvertragliche Absicherung, dass die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus den festzusetzenden Gebühren die Nettokosten nicht übersteigen, die unter Anrechung der anderen direkten und indirekten Einnahmen aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erwachsen. Satz 3 stellt klar, dass die von der KEF zum Ende einer Gebührenperiode festgestellten Überschüsse von dem von der KEF für die folgende Gebührenperiode festgestellten Finanzbedarf der Anstalten vollständig in Abzug gebracht werden. Dadurch wird sichergestellt, dass eventuelle aufgrund der jeweiligen Jahresabschlüsse festgestellte Überschüsse bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Gleichzeitig werden nach Satz 4 Defizitübertragungen von der KEF nicht akzeptiert.

Der neue Absatz 3 übernimmt mit identischem Wortlaut die Regelungen der bisherigen Sätze 3, 4 und 5 des Absatzes 1. In Satz 1 des neuen Absatzes 3 wird zusätzlich explizit klargestellt, dass die KEF im Rahmen der Prüfung, ob der Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit steht, auch auf einen angemessenen Rückfluss der Investitionen bei den Beteiligungen der Rundfunkanstalten achtet. Dieser Gesichtspunkt war bisher schon Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die KEF. Ebenfalls Teil dieser Prüfung soll zukünftig sein, inwieweit die Rundfunkanstalten zunächst nicht verwendete Mittel im Sinne des neuen Absatzes 4 für im Voraus festgelegte Zwecke verwendet haben.

Drucksache 13/2344 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Der neue Absatz 5 schreibt staatsvertraglich die Praxis der KEF fest, wonach die Überprüfung grundsätzlich auf der Basis von Ist-Zahlen und nicht auf der Grundlage von Planzahlen oder bloßen Schätzwerten erfolgt. Liegen Ist-Zahlen noch nicht vor und muss die KEF daher auf Planzahlen oder Schätzwerte zurückgreifen, sind diese nachträglich mit den Ist-Zahlen abzugleichen. Damit soll einer möglichen Überkompensation vorgebeugt werden. Der neue Absatz 5 trägt ebenfalls der Entscheidung der Europäischen Kommission im Verfahren E 3/2005 Rechnung und fordert, dass bei der Ermittlung des Finanzbedarfs durch die KEF stets die Ist-Zahlen zugrunde zu legen und Schätzwerte nachträglich abzugleichen sind.

Bei den im Übrigen vorgenommenen Änderungen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neufassung der Absätze 2, 3 und 5.

Zu Nummer 3:

Bei den Änderungen in § 5a handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.

VI. Begründung zu Artikel 6

Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

Bei den Änderungen in § 1 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des Rundfunkbegriffs in § 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages.

VII. Begründung zu Artikel 7

Übergangsbestimmungen, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung Artikel 7 enthält die Übergangsbestimmungen sowie die Bestimmungen zur Kündigung, über das Inkrafttreten und zur Neubekanntmachung des Staatsvertrages.

Die Übergangsbestimmung in Absatz 1 stellt klar, dass die Anforderungen des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages für alle bestehenden Telemedienangebote der Rundfunkanstalten gelten, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages hinaus fortgeführt werden (Satz 1). Telemedienangebote, die diese Anforderungen nicht erfüllen und auch nicht durch ein Verfahren nach Maßgabe des § 11f des Rundfunkstaatsvertrages erfüllen können (z.B. aufgrund der Negativliste), dürfen nicht mehr angeboten werden. Da das Prüfverfahren nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages nach seinem Wortlaut nur auf neue oder veränderte Telemedienangebote Anwendung findet, ordnet Satz 3 für den Bestand an Telemedienangeboten die Durchführung eines Prüfverfahrens entsprechend § 11f des Rundfunkstaatsvertrages an, soweit die Angebote über den Bereich der Direktbeauftragung nach § 11d Abs. 2 Nr. 1 1. Halbsatz und Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages hinausgehen.

Gleiches gilt für ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme der Rundfunkanstalten (Satz 6). Die jeweiligen Verfahren sind in einer Übergangsfrist bis zum 31. August 2010 abzuschließen (Satz 4). Bis dahin ist die Fortführung dieser Angebote ohne durchgeführtes Prüfverfahren zulässig.

Drucksache 13/2344 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Absatz 2 enthält eine weitere Übergangsvorschrift. Da Teleshoppingkanäle aufgrund der Neudefinition von Rundfunk in § 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages nunmehr Rundfunkprogramme darstellen, ist für bestehende Teleshoppingkanäle eine Übergangsbestimmung erforderlich. Gemäß Satz 1 gelten solche Teleshoppingkanäle, die zum Inkrafttreten des Staatsvertrages verbreitet werden, für die Dauer von zehn Jahren als zugelassen. Satz 2 sieht jedoch für diese Kanäle eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor. Örtlich zuständig ist nach Satz 3 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem der Veranstalter des Teleshoppingkanals seinen Sitz hat. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 20a und 38 des Rundfunkstaatsvertrages.

Die Absätze 3 bis 6 enthalten die notwendigen Bestimmungen über die Kündigung, das Inkrafttreten und die Neubekanntmachung der geänderten Staatsverträge.

In Absatz 3 wird zunächst klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Diese Staatsverträge behalten durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbstständigkeit. Deshalb ist auch in Artikel 7 eine gesonderte Kündigung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen.

Absatz 4 bestimmt das Inkrafttreten des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Juni 2009 (Satz 1). Satz 2 ordnet an, dass der Zwölfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. Mai 2009 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Ländern nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt sind. Die einzelnen Staatsverträge behalten dann in der bisherigen Fassung ihre Gültigkeit.

Nach Absatz 5 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit und gewährleistet, dass in den Ländern, soweit erforderlich, die Bekanntmachungen erfolgen können, dass der Staatsvertrag insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die geänderten Staatsverträge in der nunmehrigen Fassung gelten.

Absatz 6 gewährt den Ländern die Möglichkeit, die durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Staatsverträge in der nunmehr gültigen Fassung bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht nicht.