Beamte

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 7 1. Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,

2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.

(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2010 um 51,17 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis

Für Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen und Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis sind der 1. Abschnitt und der 2. Abschnitt dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 4 entsprechend anzuwenden.

Bekanntmachung der neuen Beträge:

(1) Die ab 1. März 2009 geltenden Beträge der Grundgehälter, der Anwärtergrundbeträge, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage, des Familienzuschlags, der Erschwerniszulagen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung und der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 5 dieses Gesetzes.

(2) Die Anlagen 6 bis 10 dieses Gesetzes ersetzen ab dem 1. März 2010 die Anlagen 1 bis 5 dieses Gesetzes.

(3) Die Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages in der ab

1. März 2009 bzw. ab 1. März 2010 geltenden Höhe sind jeweils rechnerisch zu ermitteln. Dabei sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.