Drucksache 132390 Landtag des Saarlandes 13 Wahlperiode 9 Anlage 1 wird wie folgt gefasst Anlage

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode 5. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt: „Die Pflicht zur Kennzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 liegt bei den Bestatterinnen und Bestattern."

6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 51 Absatz 2 Nr. 1 Bestattungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) das in § 4 festgelegte Verfahren zur Dokumentation und Information nicht oder nicht richtig einhält,

b) entgegen § 8 eine entsprechende Leiche nicht oder nicht richtig oder den Sarg nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

c) eine Leiche ohne Bescheinigung über die zweite Leichenschau gemäß § 7 Absatz 2 innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einer Feuerbestattung zuführt."

7. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10

Übergangsbestimmung

Die bisherige Todesbescheinigung sowie der bisherige vorläufige Totenschein können bis 31. Dezember 2009 verwendet werden."

8. § 11 wird wie folgt gefasst:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) Nach dem Wort „Kraft" werden die Wörter „und 31. Dezember 2015 außer Kraft" eingefügt.

3. Identifikation

Aufgrund eigener Kenntnis Nach Einsicht in den nach Angaben von nicht möglich Personalausweis/Reisepass Angehörigen/Dritten

4. Warnhinweise Herzschrittmacher, Defibrillator Infektionsgefahr (z.B. Meldepflichtige Erkrankungen gem. §§ 6 und 7 IfSG Mitteilung an Bestatterin/Bestatter erfolgt Salmonellen, HIV, Hepatitis A, Hepatitis B usw.) Sonstiges (z.B. Tatbestand gem. § 16e ChemG ­ Verdacht auf Einwirkung Mitteilung an Bestatterin/Bestatter erfolgt gefährlicher Stoffe, Erzeugnisse, Biozid-Produkte usw.)

5. Todesart natürlicher Tod (Tod aus krankhafter Ursache, der völlig unabhängig von rechtlich bedeutsamen Faktoren (z.B. Unfall) eingetreten ist und keiner weiteren Aufklärung durch Ermittlungsbeamte bedarf) Anhaltspunkte für (Tod durch Unfall, auch früherer Unfall oder Unfallfolgen, Selbsttötung, Tod durch strafbare Handlung auch durch Unterlassung, sonstige Gewalteinwirkung nicht nur nicht natürlichen Tod mechanischer Art (z.B. Sturz oder auch Vergiftung und bei Verdachtsfällen der vorgenannten Kategorie) ­ Polizei benachrichtigen!

Todesart ungeklärt (Eine ungeklärte Todesart wird dann angenommen, wenn keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod erkennbar sind, die Todesursache nicht bekannt ist und trotz sorgfältiger Untersuchung und Einbeziehung der Vorgeschichte keine konkreten Befunde einer lebensbedrohlichen Krankheit vorliegen, die einen Tod aus krankhafter natürlicher Ursache und völlig unabhängig von rechtlich bedeutsamen Faktoren (z.B. Unfall) plausibel erklären) ­ Polizei benachrichtigen!

6. Zusatzangaben bei Totgeburten (Totgeborene oder in der Geburt verstorbene Leibesfrüchte von mindestens 500 g)

Als tote Leibesfrucht geboren in der Geburt verstorben Gewicht der Leibesfrucht g Ärztliche Bescheinigung

Aufgrund der von mir sorgfältig und an der unbekleideten Leiche durchgeführten Untersuchung bescheinige ich hiermit den Tod und die oben genannten Angaben nach bestem Wissen.

Unterschrift und Stempel der Ärztin/des ArztesOrt, Datum und Zeitpunkt der Leichenschau

Die Todesbescheinigung wird für die Überführung in eine Leichenhalle oder an einen anderen Ort sowie für die Bestattung benötigt. Sie muss dem Standesamt vorgelegt werden.

Drucksache 13/2390 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Anlage 1

Blatt B : Ortspolizeibehörde / Friedhofsverwaltung Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Todesbescheinigung ­ nicht vertraulicher Teil 1. Personalangaben Name, ggf. Geburtsname, Vorname StandesamtStempel und Unterschrift des Standesbeamten/der Standesbeamtin Straße, Hausnummer Sterbefall beurkundet, SterberegisterNr.PLZ, Wohnort, Kreis Eintragung vorgemerkt, Vormerkliste Nr. Identifikation

Aufgrund eigener Kenntnis Nach Einsicht in den nach Angaben von nicht möglich Personalausweis/Reisepass Angehörigen/Dritten

4. Warnhinweise Herzschrittmacher, Defibrillator Infektionsgefahr (z.B. Meldepflichtige Erkrankungen gem. §§ 6 und 7 IfSG Mitteilung an Bestatterin/Bestatter erfolgt Salmonellen, HIV, Hepatitis A, Hepatitis B usw.) Sonstiges (z.B. Tatbestand gem. § 16e ChemG ­ Verdacht auf Einwirkung Mitteilung an Bestatterin/Bestatter erfolgt gefährlicher Stoffe, Erzeugnisse, Biozid-Produkte usw.)

5. Todesart natürlicher Tod (Tod aus krankhafter Ursache, der völlig unabhängig von rechtlich bedeutsamen Faktoren (z.B. Unfall) eingetreten ist und keiner weiteren Aufklärung durch Ermittlungsbeamte bedarf) Anhaltspunkte für (Tod durch Unfall, auch früherer Unfall oder Unfallfolgen, Selbsttötung, Tod durch strafbare Handlung auch durch Unterlassung, sonstige Gewalteinwirkung nicht nur nicht natürlichen Tod mechanischer Art (z.B. Sturz oder auch Vergiftung und bei Verdachtsfällen der vorgenannten Kategorie) ­ Polizei benachrichtigen!

Todesart ungeklärt (Eine ungeklärte Todesart wird dann angenommen, wenn keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod erkennbar sind, die Todesursache nicht bekannt ist und trotz sorgfältiger Untersuchung und Einbeziehung der Vorgeschichte keine konkreten Befunde einer lebensbedrohlichen Krankheit vorliegen, die einen Tod aus krankhafter natürlicher Ursache und völlig unabhängig von rechtlich bedeutsamen Faktoren (z.B. Unfall) plausibel erklären) ­ Polizei benachrichtigen!

6. Zusatzangaben bei Totgeburten (Totgeborene oder in der Geburt verstorbene Leibesfrüchte von mindestens 500 g)

Als tote Leibesfrucht geboren in der Geburt verstorben Gewicht der Leibesfrucht g Ärztliche Bescheinigung

Aufgrund der von mir sorgfältig und an der unbekleideten Leiche durchgeführten Untersuchung bescheinige ich hiermit den Tod und die oben genannten Angaben nach bestem Wissen.

Unterschrift und Stempel der Ärztin/des ArztesOrt, Datum und Zeitpunkt der Leichenschau

Die Bestattung der Leiche/Beisetzung der Urne ist erfolgt am auf Stempel. Die Verwaltung des Bestattungsplatzes

Die Todesbescheinigung wird für die Überführung in eine Leichenhalle oder an einen anderen Ort sowie für die Bestattung benötigt. Sie muss dem Standesamt vorgelegt werden.