Pflegeeinrichtungen

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Zu § 3: Landespflegeplan

Diese Vorschrift fasst § 4 des Gesetzes zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen neu.

In § 8 SGB XI ist die generelle gemeinsame Verantwortung des Landes, der Kommunen, der Pflegeeinrichtungen und der Pflegekassen für die Gewährleistung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung festgeschrieben. Die Länder sind ferner gem. § 9 SGB XI für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich. Die dazu erforderliche Rahmenplanung weist die qualitativ bedarfsgerechte Versorgungsstruktur, die quantitativ erforderlichen Angebote im Bereich der teilstationären und der KurzzeitPflege und die tatsächliche Versorgungssituation im Bereich der vollstationären Dauerpflege für die Ebene des Landes sowie für die Ebene der Landkreise/des Regionalverbandes aus. Diese Aufgabe ergibt sich auch aus der finanziellen Verantwortung des Landes, das über den Ausgleichsbetrag in erheblichem Umfang an den Kosten beteiligt ist.

Der Landespflegeplan gewährt die erforderliche Orientierungshilfe für die Träger von vollstationären, teilstationären und Kurzzeit-Pflegeeinrichtungen. Der darin vorgesehene Planungszeitraum von 5 Jahren entspricht den in der bisherigen Praxis gemachten Erfahrungen und im Übrigen der Laufzeit vergleichbarer Landespläne für soziale Angelegenheiten.

Der Landespflegeplan enthält, bezogen auf die einzelnen Pflegebereiche, für den 5jährigen Planungszeitraum eine qualitative und quantitative Situations- und Bedarfsanalyse. Grundlage für die Feststellung der Ist-Situation sind das Landespflegeplanverzeichnis und das Heimverzeichnis, die laufend bzw. beim Eintreten von Änderungstatbeständen fortgeschrieben werden sowie gesonderte Erhebungen durch die Heimaufsicht.

Im Bereich der vollstationären Dauerpflege wird zukünftig auf eine quantitative Bedarfsfeststellung verzichtet. Da es für diese Bereich keine subjekt- oder objektbezogene Förderung mehr geben wird, entfällt hierfür die Grundlage und die Notwendigkeit. Als Grundlage für die Einschätzung künftiger Bedarfsentwicklungen wird im Landespflegeplan über die Versorgungssituation und ihre Nutzung informiert, damit Leistungsträger und Leistungserbringer Grundlagen für ihre Entscheidungen haben.

Damit ist das Recht der Landkreise und des Regionalverbandes, sich im Rahmen des § 75 Abs. 5 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 SGB XII an investiven Kosten nur zu beteiligen, wenn diese vorab mit ihnen abgestimmt wurden, nicht betroffen.

Neu geschaffen wird das Landespflegeplanverzeichnis, das kontinuierlich fortgeschrieben werden kann und damit ein flexibles Instrument der Detailplanung wird.

Im vollstationären Bereich wird die Aufnahme in das Verzeichnis nur von der Erfüllung der Qualitätskriterien, die der Landespflegeplan definiert und vom Vorhandensein eines Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI abhängig gemacht. Es wird davon ausgegangen, dass angesichts eines vollständigen Verzichtes auf Investitionsförderung die Marktmechanismen ausreichen, um den Bedarf zu steuern.

Da für den Bereich der Kurzzeit und der Tagespflege die objektbezogene Förderung beibehalten wird, wird in diesen Bereichen die Aufnahme in das Landespflegeplanverzeichnis weiterhin von der Erfüllung der quantitativen Bedarfskriterien abhängig gemacht werden.

Drucksache 13/2391 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Die Aufnahme und die Streichung von Pflegeplätzen in das Landespflegeplanverzeichnis erfolgt im Einzelnen durch eine Entscheidung der Landkreise bzw. des Regionalverbandes nach Zustimmung des Landes. Hierbei kann die Zustimmung zur Aufnahme nur verweigert werden, wenn die Qualitätskriterien des Landespflegeplanes nicht erfüllt werden. Durch diese Regelung soll die örtliche Planungskompetenz und die Verantwortung der Landkreise/des Regionalverbandes für die Vorhaltung der sozialen Infrastruktur gestärkt werden.

Die Streichung von bisher bestandsgeschützten Pflegeeinrichtungen, die nach Ablauf von 10 Jahren die qualitativen Anforderungen des Landespflegeplanes nicht erfüllen, dient dem Ziel, alle Pflegeeinrichtungen auf das erforderliche vergleichbare Qualitätsniveau zu heben und erscheint vor dem Hintergrund der Verantwortung des Landes für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur (vgl. § 9 SGB XI) aber auch aus Gründen eines fairen Wettbewerbs gerechtfertigt.

Zu § 4: Förderung von Pflegestützpunkten

Nach der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales, die am 15. 08. 2008 im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht wurde, richten im Saarland die Pflege- und Krankenkassen in jedem Landkreis bzw. dem Regionalverband Saarbrücken zumindest einen Pflegestützpunkt ein. Dies bedeutet, dass die Pflegestützpunkte nach den gesetzlichen Vorgaben bis spätestens 15. Februar 2009 eingerichtet sein müssen. Die Rahmenvereinbarung zwischen Land, Pflege- und Krankenkassen sowie Landkreisen und Regionalverband Saarbrücken ist am 19.12.2008 unterzeichnet worden.

Das Land wird sich an den notwendigen Betriebskosten der Pflegestützpunkte beteiligen, sofern die Bedingungen des Rahmenvertrages gem. § 92 c Abs. 8 SGB XI erfüllt werden und sich die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken einerseits sowie die Pflege- und Krankenkassen andererseits in jeweils gleicher Höhe wie das Land beteiligen. Der Finanzierungsanteil des Landes entspricht in der Höhe der bisherigen Finanzierung der bei den Landkreisen eingerichteten Beratungs- und Koordinierungsstellen.

Zu § 5: Förderung von Agenturen für haushaltsnahe Arbeit

Durch den demografischen Wandel kommt es zu einem ständig wachsenden Bedarf an Haushaltshilfe für ältere Menschen, denen erst durch die Unterstützung bei alltäglichen Arbeiten im Haushalt ein Höchstmaß an Mobilität und Selbstbestimmung ermöglicht und damit die Sicherung der Häuslichkeit gewährleistet wird. Die Suche nach einer zuverlässigen Reinigungskraft ist allerdings gerade für ältere Menschen zeitraubend und anstrengend und endet oft in einer illegalen Beschäftigung.

Um diese Situation nachhaltig zu ändern, hat die Landesregierung im Saarland Agenturen für haushaltsnahe Arbeit (AhA) eingerichtet. Landesweit bieten 16 AhAAgenturen ihre Dienste für Privathaushalte an.

Es entsteht für den Haushalt kein bürokratischer Aufwand und für eine Krankheitsoder Urlaubsvertretung sorgen die Agenturen ebenfalls. Zu den hauswirtschaftlichen Hilfen gehören beispielsweise Reinigungsarbeiten, Wäschepflege, Blumenpflege, Einkäufe und Botengänge.

Drucksache 13/2391 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Zu § 6: Förderung von teilstationären und Kurzzeit - Pflegeeinrichtungen

Diese Vorschrift entspricht § 5 des Gesetzes zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 21. Juni 1995 in der zuletzt gültigen Fassung.

Die bisher geltende Objekt-Finanzierung soll beibehalten werden, weil die Angebote nur genutzt werden können, wenn sie wirtschaftlich attraktiv bleiben. Da sie bezogen auf den einzelnen Nutzer/ die einzelne Nutzerin immer zusätzliche Kosten zu deren allgemeiner Haushaltsführung verursachen, ist eine Entlastung erforderlich. Insbesondere bei der Tagespflege wäre eine Streichung der Objekt-Förderung angesichts der vom Saarland lange angestrebten Regelungen des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes nicht verständlich.

Zu § 7: Demografie - sensibles Investitionsprogramm

Die Vorschrift trägt der Erkenntnis Rechnung, dass eine altersgerechte WohnumfeldGestaltung, das Angebot eines Selbsthilfe und nachbarschaftlicher Hilfe förderlichen Wohnangebotes und ein den Bedürfnissen und Notwendigkeiten alter oder behinderter Menschen angepasstes Programm zum Umbau von Wohnungen im Eigentum oder zur Miete eine der Grundvoraussetzungen sind, Altersprobleme jenseits der Pflege lösen zu helfen, Pflegebedarf hinauszuschieben oder die pflegerische Versorgung zu erleichtern. Die gesetzliche Regelung soll zur Verstetigung des Angebotes beitragen und liegt wegen ihrer präventiven Wirkung nicht nur im Interesse der Bürger sondern auch in dem des Saarlandes.

Zu § 8: Förderung der ambulanten Hospizarbeit und der ambulanten Palliativ-Versorgung

Das Saarland hat sich sehr früh an einem strukturierten Ausbau eines flächendeckenden Systems von Ambulanten Hospiz- und Palliativzentren beteiligt, in dem bürgerschaftliches Engagement und fachliche Hilfe und Pflege sichergestellt werden. Damit soll ein menschenwürdiges Sterben insbesondere im häuslichen Bereich ermöglicht werden. Angesichts der demografischen Entwicklung ist mit neuen Aufgaben insbesondere im geriatrischen Bereich und in der Unterstützung und Begleitung anderer Hilfesysteme durch Qualifizierungsangebote zu rechnen.

Die Zielsetzung macht es erforderlich, mit Unterstützung des Landes eine landesweit flächendeckende Versorgung sicherzustellen, die mit den Pflegestützpunkten koordiniert wird.

Zu § 9: Förderung von Modellmaßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung

Durch die Änderung der Zuständigkeit in der Sozialhilfe ist die Verantwortung für die pflegerische Versorgung insgesamt mit Ausnahme der Versorgung der unter 65jährigen Menschen auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken übergegangen.