Verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen Dies sind Straßen die das Grundnetz von Gemeinden zur Verbindung von Gemeindeteilen

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode zu a) ­ Verkehrswichtige innerörtliche Straßen

Der Begriff „verkehrswichtige innerörtliche Straßen" ist bisher nicht legaldefiniert. In der Regel sind dies Straßen, welche innerhalb der geschlossenen Ortslage die Grundstruktur des Straßennetzes bilden. Es muss sich um Straßen mit maßgebender Verbindungsfunktion handeln. Die Anforderungen, die für die Anerkennung als „verkehrswichtige innerörtliche Straße" zu stellen sind, können jedoch von Fall zu Fall und je nach Größe der Gemeinden verschieden sein. Zu diesen Straßen gehören nicht die Anlieger- und Erschließungsstraßen. zu b) ­ Verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz

Dies sind öffentliche Straßen, die den Anschluss von Gebieten mit größerem Verkehrsaufkommen an das überörtliche Verkehrsnetz vermitteln. Zum überörtlichen Verkehrsnetz gehören die Bundesfernstraßen, die Bundesstraßen, die Landesstraßen, ferner wichtige Bahnhöfe, Flughäfen, bedeutende Verkehrslandeplätze und Binnenhäfen. zu c) ­ Verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen

Dies sind Straßen, die das Grundnetz von Gemeinden zur Verbindung von Gemeindeteilen bilden. zu d) ­ Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken Gefördert werden Vorhaben, bei denen ein innerer und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Bau und Ausbau der Straße und der Stilllegung einer Eisenbahnstrecke besteht.

Abs. 1 Nr. 3

Nummer 3 führt als Fördertatbestand den Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart und der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, auf. Dazu gehören insbesondere Gleisanlagen einschließlich Bahnkörper, Tunnel- und Brückenbauten, Bahnhöfe, ortsfeste Signal- und Steuerungsanlagen, elektrische Einrichtungen, Abstellanlagen, Stromversorgungsanlagen und Betriebszentralen.

Abs. 1 Nr. 4

Hierzu zählen dynamische Verkehrsleitsysteme als Steuerungs- und Informationssysteme zur Verbesserung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit, zur Minderung von Parksuchverkehr, zur umweltverträglichen Verkehrsführung und Vernetzung der Verkehrsträger.

Abs. 1 Nr. 5

Öffentliche Umsteigeparkplätze zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs sind grundsätzlich nur förderfähig, soweit sie dem Benutzer kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Umsteigeparkplätze an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs sind Parkeinrichtungen jeder Art (auch Fahrradstellplätze), soweit sie dazu bestimmt sind, dem Übergang vom Individualverkehr auf Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs zu dienen.

Bei Umsteigeparkplätzen an Bahnhöfen und Haltestellen des ÖPNV genügt es, wenn die Baulast nach Fertigstellung auf die Gemeinde oder den Landkreis übergeht.

Drucksache 13/2393 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Abs. 1 Nr. 6

Nach Nummer 6 können Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen, gefördert werden. Beschleunigungsmaßnahmen und rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme sollen den Betriebsablauf von öffentlichen Nahverkehrssystemen beschleunigen oder verbessern, um dadurch die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs zu steigern. Technische Maßnahmen zur Lichtsignalsteuerung sind Anlagen zur Bevorrechtigung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs an Lichtsignalanlagen und in Fahrzeugen. Darüber hinaus können weitere Maßnahmen, insbesondere Bau und Ausbau von besonderen Fahrspuren für Omnibusse und die Umgestaltung von Haltestellen, gefördert werden, soweit diese Maßnahmen dazu bestimmt und geeignet sind, die Fahrtzeiten öffentlicher Verkehrsmittel zu beschleunigen.

Abs. 1 Nr. 7

Gefördert wird der Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie von Betriebshöfen, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen. Zentrale Omnibusbahnhöfe dienen insbesondere der Verknüpfung mehrerer Omnibuslinien untereinander und/oder mit den Netzen anderer öffentlicher Verkehrsmittel. Ihre Zentralität kann in der zentralen verkehrlichen Lage innerhalb des Gemeindegebietes, aber auch in der Anzahl der zu verknüpfenden Linien begründet sein. Haltestelleneinrichtungen sind ortsfeste Anlagen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen bei Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs. Betriebshöfe sind bauliche Anlagen zum Abstellen und Warten von Fahrzeugen.

Eine Förderung zentraler Werkstätten zur Instandsetzung und Grundüberholung von Fahrzeugen, die nach dem GVFG bisher möglich war, findet im Saarland nicht mehr statt, da im Rahmen der „Allianz im ÖPNV" neue landesweite Kooperationsstrukturen im Werkstattbereich geschaffen und abschließend gefördert wurden.

Abs. 1 Nr. 8

Zu den Telematiksystemen im ÖPNV zählen z. B. elektronische Fahrgeldmanagementsysteme, elektronische Fahrgastinformationssysteme, elektronische Tarifinformationssysteme und Systeme zur Optimierung der Werkstattkooperationen der Nahverkehrsunternehmen.

Abs. 1 Nr. 9

Nummer 9 betrifft die Förderung der Beschaffung von Omnibussen für den Linienverkehr, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erforderlich sind und überwiegend für diese Verkehre im Saarland eingesetzt werden, sowie von Schienenfahrzeugen.

Abs. 1 Nr. 10

Erhaltungsinvestitionen an den unter § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 aufgeführten Straßen sollen in Zukunft auch als Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinde dem Gesichtspunkt des erhöhten Instandsetzungs- im Gegensatz zum Neubaubedarf Rechnung tragen, da durch ständig ansteigende Verkehrsbeanspruchungen und gleichzeitig wachsendem Alter der Straßen ein erhöhter Bedarf an Erhaltungsinvestitionen entsteht. Diese Weiterentwicklung innerhalb der Rahmenvorgabe des Bundes ­ Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden ­ wird dem landesspezifischen Bedürfnis gerecht.

Drucksache 13/2393 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Abs. 2 Nach § 2 Abs. 2 GVFG a.F. konnten aus den bereit gestellten Mitteln bisher im Saarland auch solche Maßnahmen finanziert werden, für die nach dem Saarländischen Straßengesetz das Land anstelle von Landkreisen Baulastträger ist; das sind die Landesstraßen II. Ordnung. Dies soll auch weiterhin so bleiben.

Zu § 3:

§ 3 legt fest, unter welche Voraussetzungen die in § 2 aufgeführten Vorhaben gefördert werden können. Nach § 2 sollen Zuwendungen des Saarlandes nur für wichtige Vorhaben gegeben werden. Diesem Erfordernis trägt § 3 Abs. 1 Rechnung, indem er die Förderung davon abhängig macht, dass das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt. Außerdem muss das Vorhaben in einem Generalverkehrsplan oder in für die Beurteilung gleichwertigen Unterlagen, wie z.B. einem Flächennutzungsplan oder Nahverkehrsplan, vorgesehen sein.

Ferner stellt § 3 Abs. 1 darauf ab, dass mit den begrenzt zur Verfügung stehenden Mitteln der größtmögliche Nutzen erreicht werden soll. Die Mittel sollen deshalb nur ganz gezielt an wirklichen Schwerpunkten des Verkehrs eingesetzt werden. Es sollen die Vorhaben von der Förderung ausgeschlossen werden, die zwar für den Vorhabensträger erstrebenswert erscheinen, aber zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht unbedingt erforderlich sind. Dem Grundgedanken des effizienten Mitteleinsatzes wird auch dadurch Rechnung getragen, dass das Vorhaben bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein muss.

Zu fördernde Vorhaben sind außerdem mit städtebaulichen Maßnahmen, mit denen sie zusammenhängen, abzustimmen.

Darüber hinaus muss das Vorhaben die Belange Behinderter, alter Menschen und von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen angemessen berücksichtigen. Soweit Zuwendungsempfänger Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung bestellt haben, sind diese zu beteiligen, ansonsten die oder der Landkreis/Regionalverbandsbeauftragte bzw. bei Maßnahmen auf Landesebene der oder die Landesbeauftragte. Damit wird sichergestellt, dass die besonderen Belange dieser Personengruppe in den Planungsprozess Eingang finden.

Das Vorhaben muss finanzierbar sein. Der Antragsteller muss daher darlegen, dass genügend Eigenmittel zur Verfügung stehen. Es genügt auch, wenn die Finanzierung für einen Bauabschnitt des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.

Absatz 2 entspricht dem Ausschlussgrund des § 14 Abs. 1 GVFG, der wegen des systematischen Zusammenhangs bei der Behandlung der allgemeinen Fördervoraussetzungen aufgenommen wurde. Danach können Vorhaben, die ohne Förderung ausgeführt worden sind, auch nachträglich nicht mehr gefördert werden. Dies folgt aus § 23

Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO). Ausgeführt ist ein Vorhaben dann, wenn der Träger des Vorhabens alle mit dem Vorhaben zusammenhängenden Verpflichtungen erfüllt hat. Stichtag ist jeweils der 1. Januar des Jahres, in dem die Förderung beginnen soll.

Absatz 3 ermächtigt die Bewilligungsbehörde, bereits vor Erlass eines Bewilligungsbescheides dem Beginn einer Maßnahme zuzustimmen, wenn die Maßnahme grundsätzlich förderfähig ist und ein verkehrliches Interesse an einer beschleunigten Umsetzung besteht.