Saarländisches Geodateninfrastrukturgesetz

A. Problem und Ziel:

Am 15. Mai 2007 trat die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE-Richtlinie) in Kraft. Damit wurde ein Instrument geschaffen, den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten für Bürger und Bürgerinnen, Verwaltung und Wirtschaft zu vereinfachen. Zur Umsetzung der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Für die Regelung zu Geodaten der Geodaten haltenden Stellen des Bundes besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz aus der Natur der Sache. Die Länder besitzen die Gesetzgebungskompetenz aus der Natur der Sache für die Regelung zu Geodaten der Geodaten haltenden Stellen des jeweiligen Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für die Regelung zu Daten, die bei natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts vorhanden sind und über die nationale Geodateninfrastruktur bereitgestellt werden, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz durch das Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz-GeoZG) vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278) Gebrauch gemacht. Die Länder haben die INSPIRE-Richtlinie aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz in eigener Verantwortung umzusetzen.

B. Lösung:

Durch das Saarländische Geodateninfrastrukturgesetz wird die INSPIRE-Richtlinie im Saarland umgesetzt. Der Gesetzentwurf beschränkt sich auf digital vorliegende Geodaten. Bereits vorhandene Strukturen sollen genutzt und integriert werden, um Geodaten besser zu nutzen und zur Prozessoptimierung in der Verwaltung beizutragen.

Eine wesentliche Grundlage für die Geodateninfrastruktur im Saarland ist § 4 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes, der den als Geobasisinformationssystem geführten Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters eine ressortübergreifende Basisfunktion zuweist. Im Bereich des Ministeriums für Umwelt wurde ein Geodatenzentrum aufgebaut, das u.a. Metadaten aus dem Umweltbereich erfasst hat, die über ein Portal (Portal-U) abgerufen werden können. Beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) wurde ein Geoportal installiert, das den Zugang zu den Geobasisdaten via Internet ermöglicht.

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen.

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

2. Vollzugsaufwand:

Die Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie erfolgt schrittweise. Die Kosten lassen sich derzeit noch nicht quantifizieren, da die technischen und inhaltlichen Details zur Interoperabilität von Geodatensätzen und Geodatendiensten von der EU in Durchführungsbestimmungen geregelt werden, die noch nicht erlassen sind. Grob geschätzt wird beim Land von einem Finanzbedarf von 2 Mio. Euro, verteilt auf acht Jahre, ausgegangen.

Ein Fall der Konnexität liegt nicht vor, da sich kostenwirksame Regelungen nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nur aus anderen Gesetzen ergeben. Der Gesetzentwurf sieht keine Verpflichtung der Kommunen zur Erhebung neuer Geodatenbestände vor, sondern erfasst Geodaten der 34 Themenfelder der Anhänge I bis III der INSPIRERichtlinie nur, soweit die Kommungen zu deren digitaler Erfassung oder Verbreitung auf Grund anderer Gesetze verpflichtet sind. Der mit der Bereitstellung dieser Daten verbundene Vollzugsaufwand wird durch einen verbesserten Zugang zu Geodaten und die damit verbundene Optimierung der Geschäftsprozesse ausgeglichen.

Durch die Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie wird das Verfahren der Berichterstattung an die EU und den Bund erleichtert. Die Schaffung einer Geodateninfrastruktur und die konsequente Nutzung von Standards führen beim Land und bei den Kommunen zu einem verbesserten Zugang zu Geodaten, zu einer Optimierung der Geschäftsprozesse und zu einer Verbesserung der Transparenz. Damit ist INSPIRE ein wesentlicher Beitrag zur Etablierung des E-Government. Langfristig ist daher mit Einsparungen zu rechnen.

Schließlich können die Behörden nach § 12 Absatz 2 des Gesetzentwurfs für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten Geldleistungen fordern.

Sonstige Kosten:

Mit dem Gesetz werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft geschaffen. Eine Kostenabschätzung nach dem Standard-Kosten-Modell ist daher nicht notwendig.

Der Wirtschaft wird der Zugang zu Geodaten der öffentlichen Verwaltung erleichtert und die Erschließung neuer Wertschöpfungspotentiale ermöglicht.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung:

Das Saarländische Geodateninfrastrukturgesetz hat keine frauenpolitische Relevanz, da lediglich Instrumente definiert werden, die den Zugang zu Geodaten und die Nutzung dieser Geodaten ermöglichen, und Frauen und nicht unterschiedliche betroffen sind.

G. Federführende Zuständigkeit:

Die federführende Zuständigkeit liegt beim Ministerium für Umwelt.