Gesetz zur Änderung des Saarländischen Archivgesetzes

A. Problem und Ziel:

Die in den öffentlichen Archiven des Saarlandes verwahrten Unterlagen dokumentieren die rechtlichen, politischen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Entstehungszeit. Sie sind eine unverzichtbare und unersetzliche Grundlage für eine moderne und effiziente Verwaltung und dienen der Rechtssicherung des Landes und seiner Bürger.

Darüber hinaus bilden sie für die historische Forschung, insbesondere auch in Hinblick für Fragen der Rechts-, Wirtschafts-, Sozial- und Kulturgeschichte einmalige und wertvolle Erkenntnisquellen von herausragender Bedeutung, die in der Regel gleichzeitig mit den geschichtlichen Vorgängen, die sie belegen, entstanden sind oder diese begründet haben.

Die Sicherung der archivwürdigen Unterlagen vor Zersplitterung und Vernichtung, ihre Erhaltung und Nutzbarmachung ist die traditionelle Aufgabe der Archive. Indem sie nach Recht und Gesetz Zugang zu den in ihnen enthaltenen Informationen gewähren, ermöglichen sie die in einem demokratischen Rechtsstaat notwendige Transparenz der öffentlichen Verwaltung, fördern durch Ausstellungen, Führungen, Publikationen und Vortragsveranstaltungen die Identifikation des Bürgers mit den historischen Grundlagen einer demokratischen Grundordnung und tragen durch das verwahrte Quellengut zur Erforschung der Landes-, Orts-, Heimat- und Familiengeschichte zu einem vertieften Verständnis der Bürger für die unmittelbar räumliche und gesellschaftliche Umwelt bei.

Die Archive stellen somit ein bedeutsames Kulturgut dar, dessen Schutz und Pflege im öffentlichen Interesse liegt.

Ein wichtiger bereichsspezifischer Regelungsbereich des Landesarchivgesetzes ist der Schutz des in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG begründeten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das unter anderem die Befugnis des einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Das Landesarchivgesetz trifft daher insbesondere für personenbezogene Unterlagen für alle Phasen der Archivierung die Regelungen, die erforderlich sind, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Belangen derjenigen, über die sich personenbezogene Unterlagen in den Archiven befinden auf der einen Seite und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten öffentlichen Archivwesen sowie der Benutzer der Archive auf der anderen Seite, herbeiführen.

Das vorliegende Gesetz dient einer Revision dieses saarländischen Archivrechts, das im Saarländischen Archivgesetz verankert ist. Ziel des Gesetzes ist unter anderem die Anpassung der archivrechtlichen Regelungen an die fortschreitende technische Entwicklung.

Ein weiteres Ziel der Revision des Landesarchivgesetzes ist die Anpassung saarländischer archivrechtlicher Regelungen an die Regelungen in anderen Ländern, um ­ soweit dies sachdienlich ist ­ einen gemeinsamen Rechtsrahmen für archivrechtliche Regelungen in den Ländern zu gewährleisten.

B. Lösung:

Der vorliegende Gesetzentwurf trägt dem o.g. Anpassungsbedarf Rechnung.

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen Keine.

E. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine.

F. Federführende Zuständigkeit Staatskanzlei.