Das derzeitige System des Besoldungsdienstalters knüpft an das Lebensalter an

13. Wahlperiode Drucksache 13/2438

GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betreff: Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel Anlässlich der im Rahmen der Föderalismusreform I neu gewonnenen Kompetenzen im Besoldungsrecht wurde von Gewerkschaftsseite gefordert, die jährliche Sonderzahlung für Beamte in die Tabellenbeträge einzubauen und monatlich auszuzahlen. Durch den Einbau der Sonderzahlung in die Tabellenwerte und die damit einhergehende Aufhebung des Sonderzahlungsgesetzes wäre die Sonderzahlung in Zukunft der öffentlichen Diskussion entzogen.

Das derzeitige System des Besoldungsdienstalters knüpft an das Lebensalter an. Beamte, die vor der Vollendung des 31. Lebensjahres (mittlerer, gehobener Dienst) oder des 35. Lebensjahres (höherer Dienst) ernannt werden, beginnen ihre Stufen mit dem 21. Lebensjahr (Regel-Besoldungsdienstalter), der weitere Stufenaufstieg vollzieht sich nach dem Lebensalter. In den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 ist der Stufeneinstieg und ­aufstieg direkt an das Lebensalter des Richters oder Staatsanwalts geknüpft.

Gegen dieses nivellierende Verfahren bestehen Bedenken wegen des Verbotes der Diskriminierung wegen des Lebensalters, §§ 1, 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), und der zugrunde liegenden EU-Antidiskriminierungsrichtlinie.

Die Vorschriften sind daher durch Regelungen, die einen individuellen, am Dienstalter orientierten Aufstiegsrhythmus vorsehen, zu ersetzen.

Vor dem Hintergrund des bundesweit bestehenden Bedarfs an Lehrkräften mit einer sonderpädagogischen Ausbildung wird das Saarland ab dem 1. August 2009 einen eigenen Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt einrichten. Die neue Koordinierungsfunktion in der Seminarleitung ist besoldungsgesetzlich zu bewerten.

Ausgegeben: 10.06.

Drucksache 13/2438 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode B. Lösung

Die für aktive Beamte mit Dienstbezügen und Anwärter vorgesehenen Festbeträge der bisherigen jährlichen Sonderzahlungen („Weihnachtsgeld" und Betrag im Juli für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8) sowie die kinderbezogenen Bestandteile der jährlichen Sonderzahlung werden mit einem Zwölftel ihres Betrages in die Grundgehälter der entsprechenden Besoldungsgruppen, die Anwärtergrundbeträge und die Familienzuschlagsbeträge für Kinder eingebaut. Der Einbau der Dezemberzuwendung erfolgt zum 1. Juli 2009; der Betrag im Juli (früheres Urlaubsgeld) wird zum 1. Januar 2010 in die Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 eingebaut. An Stelle der bisherigen jährlichen Auszahlung der Festbeträge tritt damit eine monatliche Auszahlung der entsprechenden Teilbeträge im Rahmen der Monatsbezüge.

Das Saarländische Sonderzahlungsgesetz wird aufgehoben. Für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger, die bereits vor dem 1. Juli 2009 bei einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis gestanden oder Versorgungsbezüge erhalten haben, wird im Wege einer Übergangsregelung sichergestellt, dass sie im Jahre 2009 grundsätzlich den gleichen Betrag als Sonderzahlung erhalten, der ihnen nach den Bestimmungen des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes zugestanden hätte. Der Betrag im Juli wird in voller Höhe ausgezahlt; die Dezemberzuwendung wird ­ zusätzlich zu den ab Juli 2009 in die Besoldungstabellen eingebauten Beträgen ­ anteilig gewährt.

Mit Hilfe von Korrekturfaktoren wird sichergestellt, dass die bisherigen Festbeträge der Sonderzahlung für Versorgungsempfänger ­ verteilt auf zwölf Monate ­ wirkungsgleich den Ruhegehaltsempfängern, Witwen und Waisen zukommen.

Die vorgesehenen Regelungen werden systemkonform auf Minister, ehemalige Minister und ihre Hinterbliebenen übertragen.

Das bisherige System der Besoldungsdienst- bzw. Lebensaltersstufen wird durch eine altersunabhängige, an beruflichen Dienstzeiten orientierte Tabellenstruktur in der Besoldungsordnung A und den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 abgelöst. Ausgangspunkt für den Einstieg in das Grundgehalt wird künftig der Zeitpunkt der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis mit Dienstbezügen sein (Beamtenverhältnis auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit, Richterverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit).

Mit der Beibehaltung der bisherigen Tabellenstruktur wird die Überleitung der vorhandenen Beamten und Richter in die Erfahrungsstufen erleichtert und eine Verminderung des Lebenseinkommens vermieden.

Die Koordinierungsfunktion in der Seminarleitung des Vorbereitungsdienstes für Lehrkräfte mit einer sonderpädagogischen Ausbildung wird im Rahmen des Saarländischen Besoldungsgesetzes bewertet und einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage zugewiesen.

C. Alternativen Keine.

- 2 Drucksache 13/2438 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Integration der jährlichen Sonderzahlungen in die Besoldungstabellen und die Umstellung der Grundgehaltstabellen von Dienst- bzw. Lebensaltersstufen auf Erfahrungsstufen sind im Jahre 2009 kostenneutral.

In den folgenden Jahren werden sich aufgrund der Dynamisierung der in die Besoldungstabellen eingebauten Sonderzahlungen Mehrkosten gegenüber der geltenden Rechtslage ergeben, deren Höhe von den prozentualen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen abhängig ist.

Die Umstellung der Grundgehaltstabellen von Dienst- bzw. Lebensaltersstufen auf Erfahrungsstufen dürfte auf längere Sicht infolge des Wegfalls der begünstigenden Regelungen der Dienst- und Lebensalterssysteme zu Einsparungen führen.

Die Ausbringung eines neuen Beförderungsamtes für den stellvertretenden Seminarleiter für den Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte mit einer sonderpädagogischen Ausbildung führt zu Mehrkosten in Höhe von rund 7.000 im Jahr.

2. Vollzugsaufwand

Der Vollzugsaufwand kann mit den vorhandenen Personal- und Sachmitteln abgedeckt werden.

E. Sonstige Kosten Keine.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine.

G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Inneres und Sport.