Beamtenversorgung

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Ausbildungszeiten, auch in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, bleiben unberücksichtigt. Diese Zeiten dienen dem Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für den zukünftigen Beruf, der Erwerb von Berufserfahrung kann somit erst danach einsetzen.

Vor der Ernennung in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen liegende Zeiten einer Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (nicht jedoch in einem Ausbildungsverhältnis) bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sind bei der Zuordnung zu den Erfahrungsstufen zu berücksichtigen, weil pauschalierend davon auszugehen ist, dass auch in dieser Zeit verwertbare dienstliche Erfahrungen für das spätere Beamtenverhältnis gesammelt wurden. Aus Gründen der Gleichbehandlung werden außerdem Zeiten des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes berücksichtigt.

Ebenfalls zu berücksichtigen sind hauptberufliche Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, sofern diese förderlich für die Ernennung waren. Eine Tätigkeit ist dann als „hauptberuflich" anzusehen, wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen dargestellt hat, entgeltlich ausgeübt wurde und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeit zulässigen Umfang abgeleistet wurde. Ausgenommen sind solche hauptberuflichen Tätigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Damit wird die Gleichbehandlung von Regellaufbahnbewerbern und Fachrichtungslaufbahnbewerbern bei der Einstellung sichergestellt.

Förderlich für die Verwendung sind Tätigkeiten, die dem Beamten einen für die Einstellung maßgeblichen Eignungs- oder Befähigungsvorsprung gegenüber den Mitbewerbern verschafft haben. Hierzu gehören insbesondere Berufszeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse sind. Die Entscheidung hierüber trifft die für die Einstellung zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Einstellung.

Ausbildungsverhältnisse bleiben unberücksichtigt. zu Absatz 2: Absatz 2 regelt die Verweildauer in den Erfahrungsstufen. zu Absatz 3: Grundsätzlich wird der Aufstieg in den Erfahrungsstufen um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge hinausgeschoben. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es für die in Satz 2 aufgeführten Zeiten, da diese entweder gesellschaftspolitisch erwünscht sind (Satz 2 Nr. 1, 2 und 4) oder zum Gewinn dienstlich verwertbarer Erfahrungen führen. Diese Systematik entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 28 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. zu Absatz 4: Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Zu den Nummern 4 und 5: Redaktionelle Folgeänderungen.

Drucksache 13/2438 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Zu Nummer 6 (§§ 37 und 38 BBesG ­ neu ­):

Zu § 37 ­ neu ­:

Die Bestimmung regelt die besondere Besoldungsordnung für Richter und Staatsanwälte (Besoldungsordnung R).

Zu § 38 ­ neu ­:

Die Besoldungsordnung R entspricht in Aufbau und Struktur grundsätzlich der bisherigen Bundesbesoldungsordnung R. Der Stufenaufstieg beginnt jedoch mit der Einstellung in den öffentlichen Dienst als Richter oder Beamter mit Dienstbezügen. Deshalb wird in Satz 3 auf die entsprechenden Bestimmungen für Beamte verwiesen.

Zu den Nummern 7 und 8: Redaktionelle Folgeänderung wegen des Einbaus der jährlichen Sonderzahlung in die Grundgehalts- und Familienzuschlagstabellen.

Zu Artikel 4: Bekanntgabe der ab 1. Juli 2009, 1. Januar 2010 und 1. März 2010 gültigen Besoldungstabellen. Die Tabellen berücksichtigen die neuen Beträge, die sich aufgrund der Integration der jährlichen Sonderzahlungen ergeben, sowie formelle Änderungen aufgrund der Umstellung der Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnungen A und R (R 1 und R 2) von Dienst- bzw. Lebensaltersstufen auf Erfahrungsstufen.

Zu Artikel 5:

Bislang regelte sich der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts nach dem Besoldungsdienstalter, bei Richtern und Staatsanwälten nach dem Lebensalter. Diese Systeme entfallen. Künftig bestimmt sich der Aufstieg grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Einstellung in den öffentlichen Dienst. Mit der Umstellung von Dienst- bzw. Lebensaltersstufen auf Erfahrungsstufen sind keinerlei Nachteile für die im Dienst befindlichen Beamten, Richter und Staatsanwälte verbunden. Die Beamten, Richter und Staatsanwälte werden jeweils in diejenige Erfahrungsstufe überführt, die ihrer derzeitigen Dienst- bzw. Lebensaltersstufe entspricht.

Für alle vorhandenen Beamten wird durch Absatz 1 das nach bisherigem Recht festgesetzte Besoldungsdienstalter fiktiv als Einstellungszeitpunkt festgelegt. Sie verbleiben also in der derzeitigen Stufe ihres Grundgehalts. Auch der Zeitpunkt des weiteren Stufenaufstiegs bestimmt sich nach dem fiktiven Einstellungszeitpunkt Besoldungsdienstalter, bleibt also unverändert. Da der Aufstieg in den Stufen des Besoldungsdienstalters stets in der ersten Stufe seinen Ausgangspunkt hatte, ist bei den vorhandenen Beamten die jeweilige Erfahrungsstufe ­ abweichend von der Regelung in § 27 Absatz 1 Satz 2 BBesG - ebenfalls ausgehend von Stufe 1 zu ermitteln.

Drucksache 13/2438 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Absatz 2 regelt die Überleitung der Richter und Staatsanwälte. Bislang erfolgte der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts bei Richtern nach dem Lebensaltersprinzip.

Dieses entfällt ebenso wie das Besoldungsdienstalter. Der Aufstieg bestimmt sich künftig grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Einstellung in den öffentlichen Dienst. Für alle vorhandenen Richter und Staatsanwälte wird das nach bisherigem Recht festgesetzte Lebensalter fiktiv als Einstellungszeitpunkt festgelegt. Auch der Zeitpunkt des weiteren Stufenaufstiegs bestimmt sich nach diesem fiktiven Einstellungszeitpunkt, bleibt also unverändert. Da der Aufstieg in den Lebensaltersstufen stets in der ersten Stufe seinen Ausgangspunkt hatte, ist bei den vorhandenen Richtern und Staatsanwälten die jeweilige Erfahrungsstufe ­ abweichend von der Regelung in § 38 Satz 3 i.V.m. § 27 Absatz 1 Satz 2 BBesG - ebenfalls ausgehend von Stufe 1 zu ermitteln.

Für Beamte, Richter und Staatsanwälte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Umstellung auf Erfahrungsstufen ohne Anspruch auf Bezüge beurlaubt sind, wird aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmt, dass ihr Besoldungsdienstalter bzw. Besoldungslebensalter nach Beendigung der Beurlaubung auf der Grundlage der bisherigen besoldungsrechtlichen Bestimmungen neu festzusetzen ist.

Zu Artikel 6: zu den Nummern 1 und 2 Buchstabe b: Redaktionelle Folgeänderungen zur Aufhebung des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes. zu Nummer 2 Buchstabe a:

Da der Einbau der Sonderzahlung nicht für Ministerpräsidenten, ehemalige Ministerpräsidenten und ihre Hinterbliebenen gilt, unterfallen die Versorgungsbezüge auch nicht der Berechnungsformal nach Artikel 2.

Zu Artikel 7: Anpassung der Vorschrift an landesrechtliche Bestimmungen zur Beamtenversorgung.

Zu Artikel 8:

Vor dem Hintergrund des bundesweit bestehenden Bedarfs an Lehrkräften mit einer sonderpädagogischen Ausbildung wird das Saarland ab dem 1. August 2009 einen eigenen Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt einrichten. Es ist vorgesehen, den Vorbereitungsdienst dem Studienseminar für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen in Püttlingen anzugliedern.

Für die praktische Ausbildungsphase sind neun Landesfachberater eingeplant, die gleichzeitig als Fachleiter fungieren werden. Außerdem wird dem Leiter des Studienseminars, dem bislang zwei Stellvertreter beigestellt sind, künftig ein dritter Stellvertreter mit ausschließlicher Zuständigkeit für das Lehramt für Sonderpädagogik zugeordnet werden.

Drucksache 13/2438 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Für die Landesfachberater sieht das Saarländische Besoldungsgesetz bereits das Amt „Förderschulkonrektor - als Landesfachberater für die Förderschulen" in der Besoldungsgruppe A 14 vor. Unter Berücksichtigung des Aufgabeninhalts und der sonstigen Besoldungsstruktur wird die Funktion des stellvertretenden Seminarleiters für den Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte mit einer sonderpädagogischen Ausbildung dem Amt des Förderschulkonrektors in der Besoldungsgruppe A 14 zugewiesen und mit einer Amtszulage ausgestattet.