der Verfassung des Saarlandes SVerf sind alle Einnahmen und Ausgaben des Landes in den Haushaltsplan einzustellen und

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 84 20 Finanzierung von Projekten der Informations- und Kommunikationstechnik durch überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

Der RH hat in einer Querschnittsprüfung untersucht, inwieweit bei Projekten der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) die Regelungen eingehalten werden, welche im Falle nicht ausreichender Haushaltsansätze zur Finanzierung solcher Vorhaben zu beachten sind (sog. überund außerplanmäßige Ausgaben). Beanstandet wurde u. a., dass die von den Ressorts zum Ausgleich angebotenen Haushaltsmittel entgegen den haushaltsmäßigen Vorgaben oft keine echten Einsparungen bedeuteten.

Es wird angestrebt, die Systematik der Veranschlagung von IuKHaushaltsmitteln und deren Verausgabung fortzuentwickeln und gleichzeitig flexibler zu gestalten.

1. Einleitung

Nach Art. 105 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes (SVerf) sind alle Einnahmen und Ausgaben des Landes in den Haushaltsplan einzustellen und auszugleichen.

Dieser Plan wird jeweils vor Beginn eines Rechnungsjahres vom Landtag des Saarlandes durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 105 Abs. 1 Satz 3 SVerf). Die daraus abzuleitende verfassungsrechtliche Forderung nach Vollständigkeit des Haushalts soll sicherstellen, dass alle staatlichen Aktivitäten, soweit sie in Einnahmen oder Ausgaben ihren Niederschlag finden, im Budget erfasst werden. Das Budget bildet den Gesamtrahmen für die finanzrelevante Politik des Landes während der Etatperiode.

Nach den Grundsätzen der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit sind alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben mit größtmöglicher Genauigkeit zu berechnen oder hilfsweise zu schätzen. Zur Sicherstellung der Haushaltsklarheit sind die Haushaltsansätze zudem nach einem durchgängig geordneten und verständlichen System zu gliedern. Diese Unterteilung dient der effektiven Kontrolle der Einhaltung des Haushaltsplans.

Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, in dessen Vollzug für das Land Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Selbst bei sorgfältigster Haushaltsvorbereitung ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Laufe eines Rechnungsjahres unerwartete Entwicklungen eintreten, die im festgestellten Haushaltsplan noch nicht berücksichtigt werden konnten. Um auch in solchen Fällen eine funktionierende Haushaltsbewirtschaftung zu gewährleisten, sehen die Haushaltspläne selbst schon eine Reihe von Möglichkeiten zur flexiblen Ausgabenbewirtschaftung vor. Dazu zählen unter anderem die gegenseitige Deckungsfähigkeit einzelner entsprechend gekennzeichneter Haushaltsansätze und die Ausweisung bestimmter Ausgabenbereiche zur Gesamtbewirtschaftung (Budgetierung). Solche Möglichkeiten sind im Bedarfsfall zunächst auszuschöpfen.

Darüber hinaus räumt Art. 107 Abs. 1 SVerf dem „Minister für Finanzen", der für die ordnungsgemäße und funktionierende Haushaltswirtschaft die Verantwortung trägt, das Recht ein, ohne Änderung des Haushaltsgesetzes überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben zuzulassen. Dabei handelt es sich um Ausgaben, für die im Haushaltsplan nur unzureichende bzw. gar keine Ansätze vorhanden sind und die im Regelfall durch Einsparungen von Ausgaben an anderer Stelle im selben Haushaltsjahr auszugleichen sind (§ 37 Abs. 3 LHO). Die Ausübung dieser Befugnis ist an genau umrissene Voraussetzungen gebunden. So kann der Minister dieses Recht nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses ausüben (Art 107 Abs. 1 Satz 2 SVerf). Er hat demzufolge keinen eigenen finanzpolitischen Spielraum für die Ausgabengestaltung und keine den Befugnissen des Haushaltsgesetzgebers gleichrangige Plankorrekturkompetenz, sondern lediglich ein subsidiäres Notbewilligungsrecht. Art. 105 SVerf und Art. 107 SVerf stehen somit im Verhältnis von Regel zu Ausnahme zueinander.

2. Feststellungen

Der RH hat geprüft, inwieweit diese Grundsätze bei der Finanzierung von IuKProjekten beachtet wurden. Dieser Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass angesichts des Drucks zur Modernisierung der Verwaltung und der Schnelllebigkeit installierter IuK-Systeme oft kurzfristig neue Lösungen gefunden werden müssen, deren Finanzierung nicht schon im Vorfeld der Haushaltsberatungen oder in den folgenden Phasen abgesichert werden konnte. Daher war nicht auszuschließen, dass über Haushaltsansätze in gegenseitig deckungsfähigen Titeln hinaus zur Durchführung von IuK-Projekten in gesteigertem Umfang von der Möglichkeit über- oder außerplanmäßiger Ausgaben Gebrauch gemacht wurde.

Zunächst hat die Prüfung ergeben, dass das Ministerium den Ressorts in erheblichem Umfang über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben zur Realisierung von IuKProjekten bewilligt hat. Im zweiten Halbjahr 1999 waren dies über 3 Mio. DM (mehr als 1,53 Mio.), im ganzen Jahr 2000 über 2,9 Mio. DM (etwa 1,48 Mio.).1

Wie sich weiter zeigte, hätten mehrere der Großprojekte bei Beachtung der für die Entwicklung von IuK-Verfahren festgelegten Arbeitsschritte frühzeitiger veranschlagt werden können, sodass nicht erst ­ sozusagen im letzten Moment ­ überplanmäßige Ausgaben hätten beantragt werden müssen. Hierzu zählt z. B. die Anpassung der beim Landesamt für Straßenwesen eingesetzten PC-Systeme an die Bildschirmarbeitsverordnung vom 04.12.1996.2

Folge der zuletzt dringlichen Bereitstellung von Mitteln zur Umsetzung von IuKVorhaben war des Öfteren auch, dass zuständige Stellen wie der Ausschuss für Informationstechnologie und Kommunikation (AIK) bei der Projektentscheidung nicht mehr beteiligt wurden. Damit unterblieb in einzelnen Fällen dessen Votum etwa zu der Frage, ob das Projekt in die ressortübergreifende IuK-Infrastruktur hineinpasst und im Einklang mit den Leitlinien zur Weiterentwicklung der Informationstechnik des Landes steht. Auch der RH wurde verschiedentlich nicht beteiligt.

Quelle: halbjährliche Meldungen des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten an den Landtag des Saarlandes auf Grund von § 37 Abs. 4 LHO

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten vom 04.12.1996 (BGBl. I S. 1841, 1843)

2.2 Ein wesentlicher Punkt der Prüfung des RH betraf die Frage der Herkunft der Ausgleichsmittel für die bewilligten über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben.

Hierbei ergab sich, dass zur Finanzierung solcher Ausgaben verstärkt auf bestimmte Titel zurückgegriffen wurde. Es waren dies Mittel für „"die Zahlung des Wohngeldes, „"das Gesundheitswesen, „"Personalausgaben im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Umwelt, „"den Bundesfernstraßenbau beim Landesamt für Straßenwesen, „"allgemeine Bewilligungen (Erwerb von DV-Anlagen ­ Rationalisierungsfonds ­) sowie „"Mittel für den Schuldendienst des Landes.

Zu einem großen Teil handelte es sich nach den Feststellungen des RH hierbei nicht um Gegenfinanzierungen durch echte Einsparungen. Vielmehr wurden Mittel in Anspruch genommen, die im Haushaltsjahr nicht mehr benötigt wurden. Dies widerspricht den Richtlinien des Ministeriums vom 08.05.20003 zum Vollzug des Haushaltsplans (hier 2000), wonach es sich bei den mit dem Antrag auf Bewilligung überplanmäßiger Ausgaben angebotenen Einsparungen um einen echten und aktuellen Verzicht auf andere Ausgaben handeln muss. Entsprechende Regelungen bestanden auch für die Vorjahre.

Weitere Feststellungen des RH betrafen Fragen der Ausweisung von IuK-Mitteln bei den investiven oder konsumtiven Ausgaben. Da nur Investitionen durch Kredite finanziert werden dürfen (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 SVerf), ist die richtige Zuordnung der Ausgaben für die zulässige Höhe der Kreditaufnahme im jeweiligen Haushaltsjahr von Bedeutung. Haushaltsmittel für Software (sowohl Standard- als auch Individualsoftware) sind gemäß dem derzeit gültigen Gruppierungsplan der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Saarlandes4 als Ausgaben für konsumtive Maßnahmen (Gruppierungsnummer 537) zu veranschlagen und zu buchen. Das Ministerium vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Erwerb von Standardsoftware als investive Maßnahme anzusehen sei.

Sollen künftig käuflich erworbene Programme ­ bei Überschreiten des Schwellenwertes von derzeit 5.000 ­ generell dem Anlagevermögen zugeordnet und demnach als Investitionen behandelt werden, so ist nach Auffassung des RH der Gruppierungsplan einschließlich der dortigen Zuordnungshinweise entsprechend zu ändern. Das ist bisher nicht geschehen.

Az.: C/4-1-H1010 We/An

Schreiben des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten vom 17.10.