Das UVG wird im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 105 Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales 23 Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Die Unterhaltsvorschuss-Stellen haben im Jahr 2002 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von über 9 Mio. bewilligt. Die Einnahmen aus der Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Elternteils betrugen etwas mehr als 2 Mio.. Die Rückgriffsquoten der einzelnen Landkreise bzw. des Stadtverbandes Saarbrücken reichten dabei von 15 % bis 34 %.

Die Unterhaltsvorschuss-Stellen müssen im eigenen Interesse und auch im Interesse des Landes sowie des Bundes sämtliche Anstrengungen unternehmen, die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche zu realisieren.

1. Allgemeines:

Nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) vom 23.07.19791 erhalten Alleinerziehende Unterhaltsvorschüsse oder Ersatzleistungen aus öffentlichen Mitteln, sofern das von ihnen betreute Kind von dem anderen Elternteil keinen bzw. nicht den Mindestunterhalt erhält. Dies gilt für Kinder bis zu 12 Jahren sowie für längstens 72 Monate. Das UVG wurde seit In-Kraft-Treten mehrfach geändert. Zurzeit gilt es in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002.2

Das UVG wird im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt. Nach dem Gesetz über die Zuständigkeit nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 04.04.20013 sind im Saarland kommunale Gebietskörperschaften als Träger der Jugendämter für die Durchführung des UVG zuständig. Danach werden die Aufgaben von den Unterhaltsvorschuss-Stellen (UVSt) der Landkreise bzw. des Stadtverbandes Saarbrücken wahrgenommen.

Das UVG gewann seit seinem In-Kraft-Treten im Jahr 1980 zunehmend an Bedeutung, da die Zahl der Alleinerziehenden kontinuierlich angestiegen ist und die verstärkte Inanspruchnahme immer höhere finanzielle Mittel erforderte. So waren die Ausgaben des Saarlandes (einschließlich des Bundesanteils von 50 %) 1997 mit 21,185 Mio. DM fast fünf Mal so hoch (489 %) wie 1992 (4,332 Mio. DM). In demselben Zeitraum sind die Einnahmen von 1,215 Mio. DM auf 2,981 Mio. DM und damit lediglich auf das Zweieinhalbfache gestiegen.

Der RH hat örtliche Erhebungen bei den Landkreisen Saarlouis, Merzig-Wadern, Neunkirchen und beim Saarpfalz-Kreis sowie beim Ministerium durchgeführt. Im Rahmen eines Stichprobeverfahrens wurden bei den UVSt über 600 UVG-Akten (laufende und eingestellte Fälle) überprüft. Schwerpunkte der Prüfung waren das Vorliegen der gesetzlichen Grundlagen für die Leistungsbewilligung, die Erhebung von Ansprüchen nach § 7 UVG und die haushaltsrechtliche Abwicklung im Rahmen der geltenden Gesetze und Verordnungen. BGBl. I S. 1184 BGBl. I S. 2, ber. S. 615

Amtsbl. S. 981

Bei der Prüfung ergaben sich keine schwerwiegenden Mängel. Die UVSt haben die Anträge im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erledigt. Sie haben entscheidungserhebliche Unterlagen angefordert und notwendige Auskünfte eingeholt. Die Antragsbearbeitung erfolgte zügig. Längere Bearbeitungszeiten beruhten überwiegend auf Nachfragen bei Behörden, verzögerter Mitwirkung der Antragsteller oder Zurückstellung im Zuge familiärer Auseinandersetzungen.

In nahezu allen überprüften Leistungsfällen wurde nach Antragseingang der Rückgriff durch Mitteilung an den Unterhaltspflichtigen (Rechtswahrungsanzeige) eingeleitet. Zeitgleich mit der Bewilligung teilten die UVSt den Unterhaltspflichtigen die Höhe der festgesetzten Leistungen mit. Dies gilt auch für nachfolgende Änderungen bzw. die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden. Ausnahmen ergaben sich bei langwierigen Vaterschaftsfeststellungen.

2. Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern ab dem Jahr 2000

Bis 1999 trugen der Bund und die Länder jeweils die Hälfte der Aufwendungen, saldiert mit den realisierten Erstattungsforderungen. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.19994 trat mit Wirkung zum 01.01.2000 eine geänderte Kostenbeteiligung in Kraft. Nach dieser (bundesrechtlichen) Regelung tragen der Bund gem. § 8 Abs. 1 UVG nur noch ein Drittel und die Länder zwei Drittel der Kosten. Diese Aufteilung gilt auch für die Einnahmen. Die Länder sind jedoch berechtigt, die nicht vom Bund zu tragenden Kosten für die Leistungen nach dem UVG davon abweichend zwischen Land und Kommunen durch Gesetz aufzuteilen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 UVG). Von dieser Möglichkeit hat das Saarland Gebrauch gemacht. Mit dem Gesetz vom 04.04.2001 wurden der Stadtverband Saarbrücken und die Landkreise als Träger der Jugendämter in Höhe von 2/12 an den Kosten beteiligt. Die nach § 7 UVG zurückfließenden Einnahmen an Unterhaltsbeiträgen verbleiben nach Abführung des Bundesanteils (1/3 = 4/12) bei den kommunalen Gebietskörperschaften. Sobald der kommunale Kostenanteil in Höhe von 2/12 durch die verbleibenden Einnahmen gedeckt ist, sind die übersteigenden Einnahmebeträge an das Land abzuführen.

Quelle: Jahresstatistiken des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ausgaben für die Jahre 1998 bis 2002 betrugen insgesamt 50,613 Mio.. Ihnen standen Einnahmen gem. § 7 UVG i.H.v. 9,917 Mio. gegenüber. Hieraus ermittelt sich eine durchschnittliche Rückgriffsquote von rund 20 %. Jahresbezogen lag das Saarland jeweils im Bundesdurchschnitt. Die Rückgriffsquote ist zwar im Saarland seit 1998 ständig gestiegen. Die Tabelle 2 belegt jedoch, dass bei den Rückgriffen die Quoten in den einzelnen Kreisen bzw. beim Stadtverband Saarbrücken sehr unterschiedlich sind. So liegen im Jahr 2002 die Kreise St. Wendel, Saarlouis und der Saarpfalzkreis Homburg weit über dem Landesdurchschnitt.04.2001 bewährt.

Ohne die Neuverteilung (also Ausgaben Land 8/12 und Einnahmen Land 8/12) hätte das Land ab dem Jahr 2000 für die Jahre 2000 bis 2002 insgesamt rund 936.000 mehr aufwenden müssen. Das ist der Betrag, den die Kommunen, deren Einnahmen die Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht erreicht hatten (Kostendeckung unter 100 %), nach der Neuverteilung selbst zu verkraften hatten.

4. Schlussbemerkung

Die UVSt haben im eigenen Interesse und auch im Interesse des Landes sowie des Bundes sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, die nach § 7 UVG auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche zu realisieren. Die Ansprüche sind rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen. Die Beteiligung der Kommunen an der Refinanzierung dient als Anreiz, sich verstärkt um den erfolgreichen Rückgriff zu bemühen.

Die Rückfinanzierungsquote hängt jedoch wesentlich davon ab, ob eine Unterhaltsverpflichtung des Elternteils, der das Kind nicht betreut, überhaupt besteht, ob dieser Elternteil leistungsfähig ist und ob der Unterhaltsanspruch durchgesetzt werden kann. Hohe Arbeitslosigkeit und zunehmende Verschuldung führen zu sich weiter ausbreitender Leistungsunfähigkeit der Unterhaltspflichtigen. Bei realistischer Einschätzung der Rückgriffsmöglichkeiten muss daher damit gerechnet werden, dass die öffentlichen Unterhaltsleistungen weiterhin zum überwiegenden Teil nicht als Vorschuss, sondern letztlich als Ersatz (Ausfallleistungen) für den durch die Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalt erbracht werden und damit die Allgemeinheit belasten.