Fördermittel

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 144 (zu 27.2) Dem damaligen Träger der Maßnahme für den Bohlenbelag, der GBQ, fehlte die entsprechende Erfahrung für den Ausbau des Besucherweges. Die zwischenzeitlich gesammelten Erfahrungen mit dem Besucherweg hatten danach die WVH dazu veranlasst, die Holzbohlen durch verzinkte Tränenbleche zu ersetzen. Das MfW hat in seiner Stellungnahme zur Prüfungsmitteilung bereits darauf hingewiesen, dass es sich um Projektsteuerungsleistungen gehandelt hat, die aufgrund des Auftrages der damaligen Ministerin Krajewski erbracht wurden.

Dieser Auftrag war die Fortsetzung des Auftrages aus dem Programm 1998.

Zwischen beiden Auftragsbereichen gab es keine Überschneidungen und somit auch keine Doppelhonorierung. zu 27.3 Honorarvereinbarungen und ­abrechnungen mit Freischaffenden

Das MfW hat in seiner Stellungnahme zur Prüfungsmitteilung zu den vom Rechnungshof beanstandeten Honorarvereinbarungen und ­abrechnungen mit Freischaffenden, die den Zeitraum 1996 bis 2001 bei unterschiedlichen Maßnahmeträgern betreffen, ausführlich Stellung genommen und die Honorare als nicht übersetzt angesehen.

Nach Ansicht der Hochbauabteilung des MFB hat die ab dem Jahre 2000 zuständige WVH in ihren Antragsunterlagen teilweise Honorare geltend gemacht, deren Angemessenheit und Höhe ohne besondere Begründung von der Bauverwaltung so nicht anerkannt werden können. Als Grundlage für die Entscheidung über die Angemessenheit von Baunebenkosten wurde bislang analog der „Richtlinie für die Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur" verfahren, nach der bei Neu- bzw. Umbaumaßnahmen im Hochbaubereich Baunebenkosten (Honorare für Architekten und Ingenieure) mit einem Anteil bis max. 18 % (bei besonderem denkmalpflegerischen Aufwand 20 %) anerkannt werden.

Tatsächlich aber entstehen höhere Baunebenkosten. Diese ergeben sich dadurch, dass bei den bestehenden Gebäuden der WVH (keine Neubauten) grundsätzlich eine niedrigere Bemessungsgrundlage gegeben ist, die den Baunebenkostenanteil über 18 % wachsen lässt.

Da die v. g. Richtlinie für allgemeine Maßnahmen der wirtschaftsnahen Infrastruktur gilt und nicht auf die besonderen Bedingungen des Weltkulturerbes übertragbar ist, wurde in einer gemeinsamen Besprechung vom 02.02. zwischen der WVH, dem MFB und dem MfW folgende Vorgehensweise festgelegt:

(zu 27.3) a) Die bislang angesetzte Begrenzung von 18 % für Baunebenkosten bei Maßnahmen der WVH wird aufgegeben, weil es keine Förderrichtlinie gibt, die den speziellen baulichen Aspekten des Weltkulturerbes Rechnung trägt. Aus diesem Grunde werden die Baunebenkosten für die einzelnen Baumaßnahmen auf der Grundlage der Einordnung in die Honorarzonen nach Objektlisten der HOAI unter Beachtung der Mindestsätze begrenzt. Sofern davon abgewichen werden soll, ist die entsprechende Anerkennung der Planungskosten künftig vor Vertragsabschluss mit der Bauverwaltung abzustimmen. Eine prozentuale Begrenzung/Beschränkung der Baunebenkosten für die WVH wird nicht festgelegt.

b) Die in der Vergangenheit nicht anerkannten Baunebenkosten werden im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung durch die Hochbauabteilung des MFB insoweit anerkannt, sofern die Mindestsätze der HOAI nicht überschritten sind. Wegen der Gleichbehandlung soll diese Regelung auch für die 3 Maßnahmeträger des Zeitraumes bis 1999 gelten.

4. Zusammenfassung

Der Vorwurf des Rechnungshofes des Saarlandes, dass durch konzeptionsloses Handeln der einzelnen Zuwendungsempfänger sowie fehlerbehaftete Vertragsgestaltungen und Abrechnungen von vielen Leistungen der Freischaffenden zur Verschwendung von Fördermitteln in einer Größenordnung von mindestens. 1,8 Mio. DM (920. geführt hat, wird aus den zuvor dargelegten Gründen als nicht nachvollziehbar und damit unbegründet zurückgewiesen.