Namensschilder an Haftraumtüren

Weitere Eingaben hatten zum Inhalt, dass die JVA Saarbrücken neuerdings an den Haftraumtüren Namensschilder mit Vor- und Zunamen der Insassen angebracht hat.

Dies führt dazu, dass nicht nur Anstaltspersonal und Mithäftlinge, sondern auch Besucher Informationen darüber erhalten, wer sich dort befindet. Die Petenten halten diese Maßnahme für überflüssig, fühlen sich bloß gestellt und sehen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Die JVA Saarbrücken hat in ihrer Stellungnahme mehrere Faktoren aufgeführt, die zu der Maßnahme geführt haben:

Durch Überbelegung werden auch Funktionsräume in erster Linie für Neuzugänge als Hafträume genutzt. Bei Freiwerden originärer Hafträume werden Umzüge veranlasst, worunter die Kontinuität der Belegung in den Abteilungen und letztlich die Überschaubarkeit leidet.

Die Überbelegung führt zu einem Personalmehrbedarf, der durch Neueinstellungen ausgeglichen wird. Das neue Personal durchläuft während der Ausbildung unterschiedliche Abteilungen und ist infolgedessen mit den Namen der Insassen nicht vertraut.

Weiterhin sind in zunehmendem Maße Getrennthaltungen zu beachten. Um dies vor dem Hintergrund der Überbelegung und des häufigeren Personalwechsels organisatorisch bewerkstelligen zu können, schafft auch hier die Beschriftung der Haftraumtüren eine wesentliche Erleichterung.

In einer ähnlichen Konstellation ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgegangen, dass, sofern die problemlose Abgrenzung von Raumzuteilungsverhältnissen und das geordnete Zusammenleben in einer Anstalt es erfordern, die Beschriftung an Haftraumtüren durchaus zulässig und verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist (2 BvR 2650/94).

Ich habe allerdings angeregt, die Beschriftungen für den vorübergehenden Zeitraum abzukleben, wenn beispielsweise Besuchergruppen durch eine Abteilung geführt 38 LfD Saarland 20. Tätigkeitsbericht (2003/2004) werden. Die Erforderlichkeit der Kenntnisnahme von Insassennamen ist meines Erachtens bei solchen und ähnlichen Anlässen nicht gegeben.

Die Anstaltsleitung ist wegen der damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Belastung für das Anstaltspersonal unter Berufung auf eine gleich lautende Rechtsprechung unserer Anregung nicht gefolgt.

Durch die Einschränkung der Zulassung von Besuchergruppen, deren Auswahl und Verschwiegenheitspflichten soll jedoch dem Datenschutz der betroffenen Inhaftierten zukünftig besser Rechnung getragen werden.

Erweiterung der DNA-Analyse:

Nach (fast) jeder spektakulären Straftat werden aus dem politischen Raum Forderungen zur Erweiterung der DNA-Analyse in Strafverfahren laut. Im Jahre 2001 hatte sich dies bis zu dem Ansinnen der anlasslosen DNA-Analyse für alle Männer der Bundesrepublik Deutschland gesteigert (vgl. 19. TB, TZ 4.4). Die Umsetzung einer solchen Forderung wäre eindeutig verfassungswidrig. Aber auch wenn der Anlass zu einem Strafverfahren vorliegt, so setzt letztendlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen bei der Untersuchung von genetischen Strukturen eines Menschen, weil damit ein tiefer Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden ist.

Wie die Erfahrung zeigt, werden beim Aufbau und der Existenz von Datenbanken stets Begehrlichkeiten unterschiedlicher Stellen wach, so dass die gesetzlich einmal festgelegte Zweckbestimmung der Daten auf die Dauer vielfach nicht mehr für wünschenswert gehalten wird. Dies könnte beispielsweise bedeuten, dass Arbeitgeber und Versicherungen an diesen Datenmengen für die Verfolgung ihrer Ziele großes Interesse zeigen. Um insoweit klare Vorgaben zu schaffen, ist es notwendig, die Planungen zu einem Gendiagnostikgesetz des Bundes zu einem zufrieden stellenden Abschluss zu bringen.

Unabhängig davon kann die Wissenschaft bereits heute darlegen, um wie viel größer der Erkenntnisgewinn durch die DNA-Analyse im Gegensatz zum Fingerabdruck eiLfD Saarland 20. Tätigkeitsbericht (2003/2004) 39 nes Menschen ist, so dass beide Methoden der erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht miteinander gleichgesetzt werden können. So können aus der DNA trotz der vorgeschriebenen Untersuchung des bloßen „nicht-codierenden" Teils neben dem Geschlecht eines Menschen bereits Altersabschätzungen, Zuordnungen zu bestimmten Ethnien und auch möglicherweise einige Krankheiten abgeleitet werden.

Derartig tiefe Einblicke in die genetischen Anlagen einer Person erfordern im Strafverfahren das Beibehalten einer Straftat von erheblicher Bedeutung und den Richtervorbehalt als Voraussetzung für die Anordnung und Durchführung einer DNAAnalyse.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben daher in einer erneuten Entschließung (Anlage 15.10) darüber hinaus hervorgehoben, wie weitgehend die Konsequenzen für Nichttäterinnen und Nichttäter bis hin zur Umkehr der Beweislast für ihre Unschuld sein können.

Justizakten im Papiercontainer:

Von privater Seite wurden mir 6 Aktenhefter der Staatsanwaltschaft Saarbrücken übergeben, die mühelos aus einem Papiercontainer zu entnehmen waren, als der Finder für seinen eigenen Papierabfall Platz schaffen wollte. Es handelte sich dabei um Kopien von Auszügen aus Originalakten. Nachnamen waren teilweise geschwärzt, teilweise im Klartext vorhanden. Geburtsdaten, Adressen und andere personenbezogene Daten waren nicht geschwärzt.

Die Vorgänge enthielten den Gang des jeweiligen Verfahrens darstellende Schriftstücke bis zum entsprechenden Urteil. Ihnen lagen Sachverhalte aus den Jahren 1986-1991 zu Grunde.

Es ist immer wieder erstaunlich, wie sorglos selbst Amtspersonen mit den ihnen zur Verfügung gestellten amtlichen Arbeitsmitteln umgehen, in denen ­ gerade in Strafverfahren ­ sehr sensible personenbezogene Daten enthalten sind. Offensichtlich fehlten auch grundlegende Kenntnisse zur datenschutzgerechten Papierentsorgung, trotz entsprechender Dienstanweisungen für alle öffentlichen Stellen.