Asylbewerber

LfD Saarland 20. Tätigkeitsbericht (2003/2004) 97

Fingerabdruck (Zeiterfassung; Verhinderung von Leistungsmissbrauch durch Asylbewerber)

In der Staatskanzlei gab es Überlegungen zu verschiedenen Einsatzmöglichkeiten neu entwickelter Fingerabdruckverfahren. Konkret ging es um die Abnahme von Fingerabdrücken von Asylbewerbern zur Verhinderung von Sozialleistungsmissbrauch sowie zum Zwecke der Zeiterfassung bei Behördenmitarbeitern.

Im Grundsatz gilt, dass der Fingerabdruck eines Menschen ein personenbezogenes Merkmal ist, dessen Erhebung einer Rechtsgrundlage bedarf. Wegen der Besonderheiten, die biometrische Daten im Gegensatz zu anderen personenbezogenen Daten aufweisen (historischer Ursprung als Erkennungsmittel von Kriminellen; hohes Zweckentfremdungsrisiko; Eignung als einheitliches Personenkennzeichen) halte ich die generalklauselartigen Vorschriften in den allgemeinen Datenschutzgesetzen als Legitimationsgrundlage für die Verarbeitung biometrischer Daten nicht für ausreichend. Ich halte es vielmehr für erforderlich, den Einsatz solcher Verfahren in speziellen, bereichsspezifischen Rechtsgrundlagen zu regeln. Bisher praktizierte Verfahren haben daher jeweils eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage: § 81 b StPO (Fingerabdrücke für Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens). §§ 41, 48 Ausländergesetz (Abnahme von Fingerabdrücken bei Ausländern bei Zweifeln über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Betroffenen). § 16 AsylVerfG (Abnahme von Abdrucken aller 10 Finger eines Asylbewerbers zur Identitätsfeststellung). § 1 Abs. 4, 5 PersonalausweisG (Fingerabdruck im Personalausweis).

Die angedachte Abnahme von Fingerabdrücken bei Asylbewerbern zum Zwecke der Verhinderung von Sozialleistungsmissbrauch halte ich unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 16 Asylverfahrensgesetz für unzulässig. Denn nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung und Nutzung von Fingerabdrücken nur zulässig für die Durchführung des Asylverfahrens, zur Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr. Die Unterlagen dürfen ferner für die Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen verwendet werden.

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Die Verhinderung von Sozialleistungsmissbrauch ist nach der gegenwärtigen Rechtslage kein zulässiger Nutzungszweck der gespeicherten Fingerabdrücke. Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage wäre die Abnahme von Fingerabdrücken zu diesem Zweck daher unzulässig.

Wegen der Besonderheiten biometrischer Daten kann eine Verpflichtung der Beschäftigten zur Abgabe von Fingerabdrücken (hier zum Zwecke der Zeiterfassung) nicht auf die Vorschrift des § 31 Saarländisches Datenschutzgesetz gestützt werden, in dem die Datenverarbeitung in mehr allgemeiner Form bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen geregelt ist. Standort einer entsprechenden Regelung könnte ein seit Jahren von den Datenschutzbeauftragten angemahntes Arbeitnehmerdatenschutzgesetz sein.

Ob allerdings der Zweck „Zeiterfassung" die Abnahme von Fingerabdrücken rechtfertigen kann, erscheint mehr als zweifelhaft. Nach dem Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, der auch in § 4 Abs. 4 Saarländisches Datenschutzgesetz seinen Niederschlag gefunden hat, ist bei der Auswahl zwischen verschiedenen Datenverarbeitungssystemen dem System der Vorzug zu geben, bei dem weniger Daten verarbeitet werden. Die bisherigen Zeiterfassungssysteme funktionieren ohne Fingerabdrücke, weshalb diesen Systemen nach dem genannten Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit der Vorzug zu geben ist.

Im Übrigen ergibt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, dass die geringfügigen Vorteile, die ein Fingerabdrucksystem zur Zeiterfassung eventuell mit sich bringt, außer Verhältnis zu dem in der Abnahme von Fingerabdrücken liegenden Eingriff und dessen Folgerisiken stehen.

Große Bedenken habe ich, die Datenverarbeitung in Arbeitsverhältnissen auf die Einwilligung der Bediensteten zu stützen. Eine echte Freiwilligkeit ist oft nicht gewährleistet, weil nicht auszuschließen ist, dass Beschäftigte ihre Einwilligung nur erteilen, um berufliche Nachteile zu vermeiden. Die Ungeeignetheit der Einwilligung ergibt sich auch aus dem Umstand, dass es keinen Sinn macht, ein System einzuführen, das bei der stets widerruflich zu haltenden Einwilligung oder Nichterteilung durch einen neuen Mitarbeiter nicht mehr eingesetzt werden kann.

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Ich habe nach meiner Stellungnahme gegenüber der Staatskanzlei nichts mehr von der Angelegenheit gehört, so dass ich davon ausgehe, dass entsprechende Pläne derzeit nicht weiter verfolgt werden.

Flugdatenübermittlung in die USA

Trotz heftiger Proteste zahlreicher Bürgerrechts- und Datenschutzorganisationen, Politiker der EU und ihrer Staaten sowie der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wurde den Flugpassagieren in die USA eine im Umfang keineswegs angemessene Übermittlung ihrer Daten an die amerikanischen Sicherheitsbehörden auferlegt.

Hintergrund dieses Verlangens der USA war das erhöhte Sicherheitsbedürfnis nach den Ereignissen des 11. September 2001.

Wegen der damit verbundenen mangelnden Beachtung der EG-Datenschutzrichtlinie hat der zuständige niederländische EU-Kommissar von Datenschutzorganisationen der Niederlande den „Big Brother Award" erhalten. Diese Negativ-Auszeichnung wird neben weiteren Staaten auch in Deutschland an Firmen, Organisationen und Personen verliehen, die in besonderer Weise und nachhaltig die Privatsphäre von Menschen beeinträchtigen oder persönliche Daten Dritter zugänglich machen.

In einer Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder ist bereits im Vorfeld der ­ auch innerhalb der EU-Gremien ­ umstrittenen Entscheidung auf den zu großen Umfang der Daten, die geplante Zweckdurchbrechung bei der weiteren Datenübermittlung innerhalb der USA und insbesondere die fehlende Information der Flugpassagiere hingewiesen worden (Anlage 15.15).

Um das Verfahren transparent zu gestalten, hat die Gruppe der EUDatenschutzbeauftragten nach Art. 29 der EG-Datenschutzrichtlinie unter Vorsitz des Bundesbeauftragten für den Datenschutz einheitliche Informationstexte für Passagiere, die in die USA fliegen, erstellt.