Bewertung des Arbeitsanfalls

Die Landesregierung hat zu den Monita des Rechnungshofes mit Schreiben vom 15. Juli 2004 ausführlich Stellung genommen.

Der Personaleinsatz in den Bewertungsstellen wird seit dem 01.01.2005 in bundesweit abgestimmten Vergleichrechnungen anhand der Personalbedarfsberechnung (PersBB) ermittelt und laufend angepasst.

Der Argumentation des RH zur Bewertung des Arbeitsanfalls bei einzelnen Zurechnungs- und Wertfortschreibungsarten kann jedoch nicht gefolgt werden. Der PersBB liegt ein Durchschnittswert zugrunde, der sowohl arbeitsaufwändige, als auch einfach zu bearbeitende Fälle berücksichtigt. Auch die vorgeschlagene analytische Ermittlung des Arbeitsaufwandes wäre nur eine einzelfallbezogene Abbildung des Aufwands und könnte nicht zur allgemeinen Qualifizierung der Arbeitsbelastung für eine bestimmte Art von Tätigkeiten herangezogen werden.

(zu Tn 22) Der Feststellung des RH, dass die derzeitige Aktenführung in den Bewertungsstellen der Finanzämter eine große Bürofläche benötigt, wird durch die Landesregierung geteilt.

Maßnahmen, wie z. B. die elektronisch zur Verfügung gestellte Bescheiddurchschriften, wurden bereits veranlasst, um die Akten nicht noch weiter aufzublähen. Eine wesentliche Reduzierung des Raumbedarfs wird jedoch erst dann eintreten, wenn im Rahmen eines Dokumentenmanagement-Systems eine vollelektronische Ablage erfolgen kann.

Die Dauer der Aufbewahrung der Bewertungsakten ist in den Aufbewahrungsbestimmungen der Finanzverwaltung in der Fassung vom 24.0 März 2005 geregelt. In Tz. 4.3.1 der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ist dabei ausgeführt, dass die Bewertungsakten für die Festsetzung von Einheitswerten des Grundbesitzes bis zu 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einheitswerte letztmals zur Festsetzung der Grundsteuer herangezogen wurde, aufzubewahren sind. Die vom RH vorgeschlagene „Bagatellregelung" findet darin keine Anwendung. Eine Überprüfung auf nicht mehr aufzubewahrende Teile des Akteninhalts findet derzeit nur statt, wenn die entsprechende Bewertungsakte zur Bearbeitung einer Fortschreibung entnommen wird. Eine generelle Aussonderung von Unterlagen die nicht mehr aufzubewahren sind aus den Akten erscheint angesichts des dafür erforderlichen Aufwands nur dann sinnvoll, wenn das elektronische Dokumentenmanagement eingeführt wird.

(zu Tn 22) Zu 2 Personalbemessung und Arbeitsstatistik

Im Zuge der Fortschreibung der PersBB auf den 01.01.06 wird überprüft werden, ob die vom Rechnungshof aufgezeigte weitere Untergliederung des Zeitaufwandes (wefo und Zufo) aufgegriffen werden kann.

Zu 4 Archivierung der Vorgänge

Mit der Einführung des InventarisierungsProgramm INA-IT steht den saarländischen Finanzämtern seit Ende des Jahres 1999 ein IT-Verfahren zur Inventarisierung beweglicher Vermögensgegenstände zur Verfügung, durch dessen Einsatz eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Dokumentation gewährleistet ist. Insbesondere ist durch die Anwendung dieses Programms eine eindeutige Identifizierung der Hard- und Software unter Ausweis der Seriennummern und der Übergabe- und Lieferdaten sichergestellt.

Die in dem Bericht geäußerte Ansicht des LRH, dass durch die ordnungsgemäße Anwendung des Programms INA-IT die vorgaben des § 73 LHO eingehalten werden, wird von der Landesregierung geteilt.