Finanzamt

Klassenfotos von minderjährigen Kindern dürfen also nur mit Zustimmung der Eltern im Internet veröffentlicht werden. Sollten sich die Eltern der Kinder gegen eine Veröffentlichung im Internet ausgesprochen haben, so sind Name und Gesicht des betroffenen Kindes unkenntlich zu machen oder zu entfernen. Am besten wird bei der Erstellung einer Schulhomepage ganz auf Bilder und Namensnennung (mit Ausnahme der verantwortlichen Schulleitung) verzichtet.

Daten und Bilder im Internet können Personen ein Leben lang begleiten (es gibt Archive und Caches) und auch zu Ihrem Nachteil verwendet werden. Es gibt mittlerweile Firmen, die sich darauf spezialisiert haben, Persönlichkeitsprofile aus dem Internet zu erstellen und ggf. einem möglichen Arbeitgeber vor einem Einstellungsgespräch zur Verfügung zu stellen. Nicht alle Auskünfte, die man im Internet über eine Person finden kann, müssen für eine spätere Einstellung von Vorteil sein.

13 Öffentlicher Dienst:

Elektronische Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland (ELVIS)

Im Jahre 2004 hatte die saarländische Landesregierung eine Suchmaschine zum Auffinden der saarländischen Verwaltungsvorschriften installiert. Während diese Suchmaschine zunächst nur den Bediensteten der Landesverwaltung intern zur Verfügung stand, wurde im Hinblick auf die gute Resonanz beschlossen, ELVIS im Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Vor diesem Schritt sollte ich die datenschutzrechtliche Seite des Vorhabens beurteilen.

Was hat eine Suchmaschine zum Auffinden von Verwaltungsvorschriften mit Datenschutz zu tun? Das Problem bestand darin, dass bei jedem Treffer auch die jeweiligen Ansprechpartner, d.h. die Bediensteten, die die Verwaltungsvorschrift erstellt haben oder zumindest dazu nähere Auskünfte erteilen können, namentlich mit Telefonnummer genannt sind; auch ihre EMail-Adresse ist personalisiert, d.h. der Name des betreffenden Mitarbeiters ist Bestandteil dieser Adresse.

Ich habe deutlich gemacht, dass ich die namentliche Nennung der Ansprechpartner nicht für erforderlich halte, da sie datenschutzrechtlich unzulässig ist. Nach der für die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten maßgeblichen Vorschrift des § 31 Saarländisches Datenschutzgesetz ist eine Verarbeitung von Beschäftigtendaten nur zulässig, wenn dies unter anderem zur Durchführung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Ich habe darauf hingewiesen, dass es ausreicht, wenn lediglich die Telefonnummern der Ansprechpartner angegeben werden; die E-Mail-Adresse sollte bei Internet-Zugriffen durch eine allgemeine Ansprechstelle ersetzt werden. In dem anschließenden Schriftverkehr wurde darauf hingewiesen, dass die Angabe von Ansprechpartnern und Mailadressen auch bei öffentlichen Stellen im Internet zum Standard geworden sei; nur so könne letztlich auch von einer bürgeroffenen Verwaltung und von Kundenorientierung gesprochen werden. Außerdem würde die Zwischenschaltung einer „Postmaster-Mailadresse" zu Schwierigkeiten und Verzögerungen in der Anwendung führen. Ich habe trotz dieser Einwände an meiner Auffassung festgehalten, dass eine namentliche Benennung der Ansprechpartner sowie die Angabe personenbezogener E-Mail-Adressen datenschutzrechtlich nicht zulässig seien.

Dies hat nichts mit bürokratischer Gesetzesanwendung zu tun, sondern ist bedingt durch die realen Gefahren des Internets. Man muss sich vor Augen halten, dass Informationen über Betroffene mit Hilfe von Suchmaschinen beliebig zusammengeführt und zu einem Persönlichkeitsprofil verdichtet werden können. Im Laufe der Zeit kommt es dazu, dass man durch seine Präsentation in unterschiedlichen Internet-Angeboten für jedermann zum gläsernen Bürger wird.

Ich trete deshalb vehement dafür ein, dass mit personenbezogenen Daten im Internet so zurückhaltend wie nur möglich umgegangen wird, dass im Ergebnis personenbezogene Daten nur dann veröffentlicht werden sollen, wenn eine Verwaltungsaufgabe ohne sie nicht oder zumindest nicht vollständig, nicht zeitgerecht oder nicht rechtmäßig erfüllbar ist.

Es lässt sich wohl kaum bestreiten, dass eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Bearbeiter auch möglich ist, wenn statt des Namens und der Telefonnummer nur die Telefonnummer angegeben ist. Statt individueller E-Mail-Adressen der Ansprechpartner könnte ein Formular eingestellt werden, das „im Betreff" gleich die Bezeichnung der betroffenen Verwaltungsvorschrift enthält und anschließend automatisch durch systeminterne Einstellungen an den zuständigen Ansprechpartner weitergeleitet wird.

Trotz meiner geäußerten Bedenken ist die Suchmaschine mittlerweile wie von Anfang an geplant mit den personenbezogenen Angaben im Internet in Betrieb gegangen.

Saarländisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SSÜG):

Die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (AV SSÜG)" enthält in der Anlage 7 einen „Hinweis zum Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 1 Saarländisches Datenschutzgesetz (SDSG) bezüglich der Kontrolle von Akten über die Sicherheitsüberprüfung durch die oder den Landesbeauftragte(n) für den Datenschutz (LfD)" und zusätzlich eine vorgefertigte „Erklärung" über den Widerspruch.

Obwohl bei der Sicherheitsüberprüfung hochsensible personenbezogene Daten verarbeitet werden, wurde der Landesbeauftragte für Datenschutz vor Erlass der AV SSÜG nicht beteiligt.

Zwar ist die zu überprüfende Person über ihr Widerspruchsrecht zu belehren und ihre Entscheidung aktenkundig zu machen, durch die aktuelle Fassung der AV SSÜG entsteht jedoch der Eindruck, dass alle Vordrucke vollständig auszufüllen und abzugeben sind, somit auch die Widerspruchserklärung. Aus meiner Sicht darf diese Entscheidung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt (Abgabe der Sicherheitserklärung) abverlangt werden. Aktenkundig ist der Widerspruch erst zu machen, wenn sich die betroffene Person zu einem von ihr selbst bestimmtem Zeitpunkt zu ihrem Widerspruchsrecht geäußert hat.

Das Ministerium für Inneres wurde gebeten, den Hinweis zum Widerspruchsrecht anhand gültiger Rechtsbestimmungen zu berichtigen und die „Erklärung" in Einklang mit der gesetzlichen Bestimmung des § 25 SSÜG zu bringen.

Beihilfe:

Vorlage des Einkommensteuerbescheides zur Prüfung der Beihilfeberechtigung

Die zentrale Beihilfestelle beim „Landesamt für Zentrale Dienste" hat im Jahr 2006 zur Überprüfung der Beihilfeberechtigung von Ehegatten die Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2005 gefordert. Eine solche Datenerhebung ist gemäß § 12 Abs.1 SDSG nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist. Gemäß § 4 Abs. 7 der saarländischen Beihilfeverordnung ist ein Ehegatte nur dann beihilfeberechtigt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (Ehegattenanteil) nach dem Einkommensteuergesetz im Kalenderjahr vor der Antragstellung den Betrag von 15339,00 nicht überschreitet. Die Überprüfung der Beihilfeberechtigung der Ehegatten gehört also unter anderem zur Aufgabenerfüllung der Zentralen Beihilfestelle und die dazu erforderliche Datenerhebung ist nach § 4 Absatz 1 SDSG zulässig.

Von Seiten der Zentralen Beihilfestelle wurde folgender Textbaustein im Beihilfebescheid verwandt: „Im Rahmen einer generellen Überprüfung aller gleich gelagerten Fälle werden Sie gebeten, binnen eines Monats eine Kopie des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 bzw. einen geeigneten Einkommensnachweis vorzulegen, falls eine Veranlagung beim Finanzamt nicht durchgeführt wurde." Gleich mehrere Petenten haben sich daraufhin an meine Dienststelle gewandt und das Vorgehen der Beihilfestelle aus datenschutzrechtlicher Sicht kritisiert, weil durch die Offenlegung Ihres Einkommensteuerbescheides auch Daten des Hauptbeihilfeberechtigten, die nicht zur Aufgabenerfüllung der Zentralen Beihilfestelle benötigt werden, wie zum Beispiel Mieteinkünfte mitgeteilt werden müssen.

Auf die Intervention meiner Dienststelle hin, dass der Vermerk im Beihilfebescheid so zu formulieren sei, dass deutlich wird, mit welchen Unterlagen der Nachweispflicht Genüge getan werden kann, insbesondere der Hinweis, dass in dem Einkommensteuerbescheid die Angaben zum Einkommen des Hauptbeihilfeberechtigten geschwärzt werden können, wurde folgender neuer Textbaustein im Beihilfebescheid eingebaut: „Im Rahmen einer generellen Überprüfung aller gleich gelagerten Fälle werden Sie gebeten, binnen eines Monats einen geeigneten Einkommensnachweis für das Jahr 2005 vorzulegen.

In Betracht kommt eine Kopie des Einkommensteuerbescheides oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes. Die für den Einkommensnachweises Ihres Ehegatten nicht relevanten Daten können geschwärzt werden."

So wurde dem Erforderlichkeitsgrundsatz im Datenschutz (§ 12 Absatz 1 SDSG) Rechnung getragen und nur die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Daten vom Beihilfeberechtigten angefordert.