Außerdem darf die unterhaltene Person grundsätzlich kein oder nur geringes Vermögen besitzen

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 85 V. BESONDERE PRÜFUNGSERGEBNISSE Ministerium der Finanzen 20 Behandlung von Unterhaltsleistungen bei der Einkommensteuer Unterhaltsaufwendungen können im Einzelfall beachtliche steuerliche Auswirkungen haben. Dennoch haben die Finanzämter diese Fälle oberflächlich bearbeitet. Nahezu alle vom RH aufgegriffenen Fälle waren fehlerhaft, viele gleich aus mehreren Gründen. Der dem Fiskus durch Fehler der saarländischen Finanzämter entstandene Steuerausfall betrug in den Prüfungsjahren nach der Einschätzung des RH jährlich mehr als 1 Mio..

Das Ministerium der Finanzen muss deshalb qualitätsverbessernde Maßnahmen ergreifen. Wenn es gleichwohl nicht gelingt, die Vollzugsdefizite mit Mitteln, die allen Beteiligten zumutbar sind, zu vermeiden, sollte es auf eine gesetzliche Neuregelung des Abzugs von Unterhaltsleistungen hinwirken.

1 Vorbemerkungen

Rechtslage

Allgemeine Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 EStG1) Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können grundsätzlich bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag, der sich für die Prüfungsjahre 2002 und 2003 auf 7.188. pro Jahr belief, als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensermittlung abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass niemand Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für die unterhaltene Person hat.

Außerdem darf die unterhaltene Person grundsätzlich kein oder nur geringes Vermögen besitzen. Tragen mehrere Steuerpflichtige zum Unterhalt bei, steht ihnen der Höchstbetrag zusammen nur einmal zu.

Erzielt die unterhaltene Person Einkünfte oder hat sie andere Bezüge, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind, wie z. B. Arbeitslosengeld bzw. -hilfe oder Sozialhilfe, vermindert sich der Höchstbetrag um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 (anrechnungsfreier Betrag) übersteigen. Öffentliche Ausbildungshilfen sind ohne Einschränkung anzurechnen.

Die genannten Beträge sind Jahresbeträge. Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsaufwendungen nicht vorliegen, ermäßigen sie sich jeweils um ein Zwölftel.

Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I 2002, S. 4210; ber. 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915).

Ab Veranlagungszeitraum 2004 = 7.680.

Aufwendungen für den Unterhalt von im Ausland lebenden Personen sind darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Personen notwendig und angemessen sind.

Sonderregelung für Unterhaltsleistungen bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (sog. Realsplitting - § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

Bei Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann sie entweder nach der allgemeinen Regelung als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dann sind sie bei dem anderen Ehegatten steuerfrei. Er kann aber auch mit Zustimmung des anderen Ehegatten den Sonderausgabenabzug wählen. Dann muss letzterer sie aber als eigenes Einkommen versteuern. Auch im Rahmen der Sonderregelung ist ein gesetzlicher Höchstbetrag zu beachten. Er ist allerdings höher als bei der allgemeinen Regelung und beträgt für jeden unterhaltenen Ehegatten und für jedes Kalenderjahr 13.805.

Auswirkungen der Unterhaltsleistungen auf das Steueraufkommen

Die saarländischen Finanzämter lassen jährlich in etwa 6.200 Fällen Unterhaltszahlungen nach der allgemeinen Regelung zum Abzug zu. Ausgehend von einem durchschnittlichen Abzugsbetrag von 2.400 und einem angenommenen Steuerentlastungseffekt von 30 % wirken sie sich mit rund 4,5 Mio. auf das Steueraufkommen aus.

In etwa 1.700 Fällen kommt das Realsplitting zum Tragen. Hier beträgt der durchschnittliche Abzugsbetrag 6.250. Bei einer angenommenen durchschnittlichen Steuerentlastung von 30 % vermindern sie das Steueraufkommen der saarländischen Finanzämter um rund 3,2 Mio..

Im Rahmen des Realsplittings wurden in den steuerlich erfassten Fällen im Durchschnitt 7.350 beim anderen Ehegatten versteuert. Da hier vielfach keine oder nur eine geringe Einkommensteuer anfällt, sind die Auswirkungen auf das Steueraufkommen nach der Einschätzung des RH insgesamt relativ gering.

2 Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Arbeitsqualität in den Unterhaltsfällen

Der RH hat bei 3 Finanzämtern4 insgesamt 163 Veranlagungen überprüft. Obwohl sich die Feststellungen auf das Prüfungsthema beschränkten, führten nur 4 Veranlagungen zu keiner Beanstandung. Viele waren gleichzeitig aus mehreren Gründen fehlerhaft. Die Fehler waren breit gestreut, wenngleich einige relativ oft vorkamen.

Dazu wurden die Staaten im Wege einer bundeseinheitlich geltenden Verwaltungsregelung typisierend in Gruppen eingeteilt. Für bestimmte Staaten können danach der volle Höchstbetrag und der volle anrechnungsfreie Betrag in Anspruch genommen werden. Für andere waren die Beträge in den Prüfungsjahren auf 2/3 bzw. 1/3 zu kürzen. Seit dem Veranlagungsjahr 2004 sind die Staaten in 4 Gruppen eingeteilt. Die in Rede stehenden Beträge ermäßigen sich seither entsprechend um jeweils 1/4.

Eines der Finanzämter wurde im Verlaufe der Prüfung in ein anderes eingegliedert.

So haben die Finanzämter in nahezu allen Fällen, in denen die Steuerpflichtigen nicht schon in der Steuererklärung einen deutlichen Hinweis auf die gebotene zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags und des anrechnungsfreien Betrags gegeben haben, die Kürzung unterlassen. Oft waren den Steuererklärungen Belege beigefügt, aus denen ersichtlich war, dass nur während eines Teils des Jahres Unterhalt geleistet worden ist. In diesen und ähnlich gelagerten Fällen konnte der RH ohne Weiteres die Auswirkungen der den Finanzämtern unterlaufenen Fehler auf das Steueraufkommen ermitteln.

Bei den meisten Fehlern war es dem RH aber nicht möglich, die betragsmäßigen Auswirkungen festzustellen, weil die Finanzämter notwendige Sachverhaltsfeststellungen unterlassen haben. Bei 69 überprüften Veranlagungen konnte er zwar nicht die Auswirkungen aller, aber doch einiger Fehler feststellen. Sie gingen im Regelfall zu Lasten des Fiskus. In Einzelfällen war die Steuerfestsetzung aber auch zu hoch.

Im Durchschnitt wurden dabei rund 3.200 zu viel bzw. zu wenig anerkannt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der RH bevorzugt solche Fälle ausgewählt hat, bei denen ein größerer oder ein runder Betrag abgezogen worden ist. Die Schätzung des durch Fehler beim Abzug von Unterhaltsleistungen entstandenen jährlichen Steuerausfalls birgt deshalb Risiken. Unter Berücksichtigung dieser Risiken geht der RH davon aus, dass in den Prüfungsjahren jährlich mehr als 1 Mio. an Steuern ausgefallen sind. Nur in ganz wenigen Einzelfällen war es nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig, die fehlerhaften Steuerfestsetzungen zu korrigieren.

Unterschiedliche Fehler bei den einzelnen Unterhaltsfallgruppen

Bei einem Großteil der Fälle geht es um Unterhaltsempfänger im Ausland. Eine große Gruppe der inländischen Unterhaltsempfänger bilden erwachsene Kinder, die sich noch oder wieder in der Ausbildung befinden und für die wegen der Überschreitung der gesetzlichen Altersgrenze kein Anspruch mehr auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht. Viele Fälle betreffen auch Ehegatten, die sich gegen das Realsplitting entschieden haben. Alle Fälle weisen zwar aus steuerlicher Sicht naturgemäß gewisse Parallelen sowohl bei der Sachverhaltsfeststellung als auch bei der Rechtsanwendung auf. Die Fragestellungen, die im Vordergrund stehen, und damit auch die Fehler, die den Finanzämtern unterlaufen sind, sind bei den verschiedenen Fallgruppen aber sehr unterschiedlich.

Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Personen

Während es in den inländischen Unterstützungsfällen oft nur um eine Person geht, die unterhalten wird, werden in den Fällen mit Auslandsbezug häufig gleich mehrere Personen (Ehegatte, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) unterhalten. Auch in denjenigen Fällen, in denen der Höchstbetrag und der anrechnungsfrei bleibende Betrag wegen der niedrigeren Lebenshaltungskosten der Unterhaltsempfänger zu kürzen sind, sind die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen deshalb vielfach recht hoch.

Was die Finanzämter in diesen Fällen zu beachten haben, insbesondere auch, welche Nachweise sie verlangen müssen, ist in einer bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisung im Einzelnen geregelt. Die Finanzämter haben sich aber nicht an diese Anweisung gehalten.