Futtermittelproduzenten

Wie viele Futtermittelproduzenten gibt es im Saarland? Wo befinden sich diese und welche Mengen werden jeweils produziert? (Bitte tabellarische Auflistung.)

Zu Frage 11: Die im Saarland ansässigen Futtermittelproduzenten werden in den Anlagen 5 bis 7, unterschieden nach der gesetzlichen Vorgabe, aufgeführt. Die Angaben zur Produktionsmenge lagen und liegen der zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde vor.

Die Betriebe haben jedoch um eine vertrauliche Behandlung ihrer Angaben gebeten, um im unternehmerischen Wettbewerb keine Nachteile zu erleiden. Eine Veröffentlichung käme der Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gleich und würde damit schutzwürdige Interessen der betroffenen Futtermittelproduzenten verletzen. Im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage können die Angaben zu den jeweiligen Produktionsmengen daher nicht aufgeführt werden.

i. Durch die Anlage 5 wird das Register der zugelassenen Futtermittelbetriebe aufgeführt (Artikel 10 der VO (EG) 183/2005). ii. Durch die Anlage 6 wird das Register der registrierten Futtermittelunternehmen aufgeführt (Artikel 9 der VO (EG) 183/2005). iii. Durch die Anlage 7 wird das Register der Futtermittelprimärproduktion und der nachstehenden damit zusammenhängenden Tätigkeiten aufgeführt (Artikel 9 i.V.m. Artikel 5 der VO (EG) 183/2005).

Entsprechend den Vorgaben der aktuell gültigen Futtermittel-Verordnung gibt es keine zugelassenen und registrierten Betriebe.

Wie häufig werden die Betriebe überprüft und wie findet diese Prüfung statt?

Zu Frage 12: Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Gewährung von Direktzahlungen auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz (Cross Compliance) geknüpft.

Danach werden mindestens 1 % der Primärproduzenten (= 26 Betriebe im Saarland im Jahr 2010) kontrolliert. Die Kontrollen der amtlichen Futtermittelüberwachung zielen darauf ab sicherzustellen, dass die allgemeinen Vorschriften des Futtermittelrechts (insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, 183/2005, 1831/2003, 1829/2003, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und Futtermittelverordnung (FMV)) durch die Futtermittelunternehmer eingehalten werden. 5 - 10 % der gewerblichen Hersteller von Futtermitteln für Nutztiere (= 8 Betriebe im Saarland im Jahr 2010) werden in Abhängigkeit von der Produktionsmenge bis zu zweimal jährlich kontrolliert.

Unter einer Betriebsprüfung ist die Kontrolle der Bücher und Dokumente (insbesondere bezüglich der Dokumentationspflichten der anerkannten und registrierten Betriebe) sowie die Überprüfung des Betriebes durch eine Inaugenscheinnahme des Betriebsgeländes, der Produktionsstätten und Lagerhallen durch den Kontrolleur zu verstehen.

Besonders berücksichtigt werden dabei Sauberkeit und Hygiene sowie ordnungsgemäße Lagerung von Stoffen.

Drucksache 14/419 (14/386) Landtag des Saarlandes - 14 Wahlperiode Zur Dokumentation der Prüfungen wird ein Prüfbericht erstellt. Als Anlage 8 wird eine Vorlage zum Prüfbericht im Bereich Futtermittelrecht und als Anlage 9 der Prüfbericht zu den Vor-Ort-Kontrollen Cross Compliance beigefügt.

Wäre es für die Landesregierung nicht günstiger, die Dioxinproben im Saarland überprüfen zu lassen, um die Analysezeit zu verkürzen, da somit Lebensmittel, die nicht in Ordnung sind, rechtzeitig vom Markt genommen werden könnten?

Zu Frage 13: Die Analysenzeit ist nicht vom Standort eines Labors abhängig, sondern von dessen Kapazität. Auch stellt der Probentransport keine wesentliche Verzögerung dar, da er mittels Kurierdiensten selbst über größere Entfernungen sehr schnell erfolgen kann.

Beim Aufbau eines Labors zur Dioxinuntersuchung ist daher allein die Kosten-NutzenRelation zu betrachten. Der Aufbau eines amtlichen Dioxinlabors im Saarland würde erhebliche finanzielle Mittel erfordern. Neben der Bereitstellung von Geräten (unverzichtbar: ein hochauflösendes Massenspektrometer) und zusätzlichem Personal wäre auch die Standortfrage zu klären. Im Bereich des LGV könnten die dafür erforderlichen zusätzlichen Räume nach S2-Standard derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden.

Auch für ein Dioxin-Screening mittels Bioassay müssten zusätzliche Laborräume und zusätzliches Personal bereitgestellt werden. Durchschnittlich etwa 25% der mit einem Bioassay gescreenten Proben müssen anschließend mit der herkömmlichen chemischphysikalischen Messmethode abgesichert werden, da die Feststellung einer Höchstgehaltsüberschreitung nach Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 nur mit letzterer gerichtsverwertbar ist.

Es sei auch erwähnt, dass ein Dioxinscreening über den PCB-Gehalt nicht zwangsläufig zu brauchbaren Ergebnissen führt, da das PCB-Dioxinverhältnis nicht konstant, sondern je nach Kontaminationsgeschehen verschieden ist. Im Falle des aktuellen Dioxingeschehens war nach Mitteilung des amtlichen Dioxinlabors in Nordrhein Westfalen der PCB-Gehalt im Verhältnis zum Dioxingehalt nicht erhöht. Ein PCBScreening hätte also in diesem Fall falschnegative Ergebnisse erbracht.

Derart komplexe analytische Fragestellungen wie die Untersuchung auf Dioxine sollten Gegenstand von Länderkooperationen sein, da nur wirklich leistungsstarke Labore den qualitativen Anforderungen hierfür gewachsen sind.

Im Übrigen sind Proben grundsätzlich risikoorientiert zu entnehmen (§ 9 Allgemeine Verwaltungsvorschrift Rahmenüberwachung (AVV RÜb)) und nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan zielorientiert. Das bedeutet, dass die Probenahme nicht wahllos, sondern mit Blick auf ein vermutetes Risiko (Gesundheits- bzw. Täuschungsrisiko) zu erfolgen hat.

Anlass zu flächendeckenden amtlichen Beprobungen nach dem Zufallsprinzip besteht für Dioxin nicht, da sich objektiv gesehen und abseits von kriminellen Machenschaften die Rückstandssituation insgesamt eher entspannt. Bekanntlich geht der Dioxingehalt der Nahrung seit 30 Jahren zurück. Gleichwohl besteht immer noch eine gewisse Dioxin-Hintergrundbelastung insbesondere durch den Verzehr tierischer Lebensmittel, die aber von den zuständigen Stellen (BfR, EFSA) als gesundheitlich akzeptabel bewertet wird. Für die Aufdeckung krimineller Machenschaften in der Futtermittelbranche müssen intelligentere Lösungen gefunden werden als die wahllose und flächendeckende Beprobung von Lebensmitteln.

Mit den im Saarland risikoorientiert und den zielorientiert nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan (NRKP) zu entnehmenden Proben aber wäre ein Dioxinlabor nicht auszulasten, so dass bereits unter diesem Gesichtspunkt keine Notwendigkeit für die Einrichtung eines solchen Labores ergibt.

Würde ein Mehr an Proben nicht die Verbrauchersicherheit stärken?

Zu Frage 14: Eine flächendeckende Beprobung und Analyse ist von der amtlichen Lebensmittelkontrolle und Futtermittelüberwachung bereits aus praktischen Gründen selbst unter mit einer beachtlichen Aufstockung des Personals niemals leistbar und im Übrigen auch nicht sinnvoll (siehe Antwort zu Frage 13). Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle kann daher immer nur am Risiko orientierte Stichprobenkontrolle sein.

Die Ausweitung der Eigenkontrollen der Lebensmittelunternehmen in der Primärproduktion obliegt der politischen Entscheidung des Gesetzgebers auf nationaler und EUEbene. Dem Landesgesetzgeber kommt insoweit keine Gesetzgebungskompetenz zu.

Allerdings würde die Verbraucherorganisation Foodwatch ausweislich der Äußerungen ihres Sprechers Martin Rückert gegenüber tagesschau.de am 19.01.2011 eine Stärkung der Eigenkontrolle begrüßen. Eine flächendeckende amtliche Kontrolle sei auch nach Auffassung von Foodwatch von zehnmal sovielen amtlichen Kontrolleuren wie aktuell im Dienst „nicht zu leisten".

Die amtliche Kontrolle der bestehenden Eigenkontrollen der Unternehmen gem. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgt im Saarland unter Beachtung der nach der AVV Rüb vorgegebenen und angemessenen Anzahl der zu erhebenden Proben, zielorientiert nach dem Rückstandskontrollplan und am Warenkorb orientiert nach im Rahmen des Lebensmittelmonitoring.