Ausbildung

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - 22 (4) Das privatrechtliche Dienstverhältnis kann befristet oder unbefristet begründet werden. Die Vergütung entspricht den für beamtete Professorinnen und Professoren in den jeweiligen Besoldungsgruppen geltenden Bestimmungen. Mit der Begründung und für die Dauer des privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist die Bezeichnung „Professorin an einer Kunsthochschule" oder „Professor an einer Kunsthochschule" verliehen. Für den Verlust der Bezeichnung gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung.

(5) Für Professorinnen und Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule der Bildenden Künste Saar ohne den Zusatz „außer Dienst (a.D.)" geführt werden; auf Antrag der Hochschule kann der Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei die Weiterführung wegen Unwürdigkeit untersagen.

(6) Teilzeitprofessuren im privatrechtlichen Dienstverhältnis mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Lehrverpflichtung im Sinne der Lehrverpflichtungsverordnung sind zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei.

(7) Beamtete Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Professorin oder des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.

(8) Professorinnen und Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand das Recht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen, soweit dadurch die Bereitstellung des erforderlichen Lehrangebots nicht beeinträchtigt wird, und das Recht zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.

§ 35

Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren:

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

1. ein abgeschlossenes, in der Regel künstlerisches, gestalterisches oder einschlägiges wissenschaftliches Hochschulstudium,

2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,

3. darüber hinaus besondere Befähigung zu künstlerischer, gestalterischer oder wissenschaftlicher Arbeit.

(2) Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 eingestellt werden, wer neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

1. hervorragende fachbezogene Leistungen in der künstlerischen oder gestalterischen Praxis oder wissenschaftlicher Arbeit erbracht hat und

2. eine pädagogische Eignung nachweist.

§ 36

Berufungsverfahren:

(1) Bei Wiederbesetzungen prüft die Rektorin oder der Rektor, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert werden soll. Soll die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert werden, entscheidet hierüber die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung des Senats. Auf der Grundlage der Überprüfung durch die Hochschule entscheidet der Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei, ob die Stelle zur vorgeschlagenen Besetzung freigegeben wird oder nicht wieder besetzt werden soll.

(2) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind von der Rektorin oder vom Rektor öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben.

§ 37

Berufungsvorschläge:

(1) Zur Vorbereitung von Berufungsvorschlägen werden Berufungskommissionen gebildet, in denen die Professorinnen und Professoren über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen. Den Berufungskommissionen können auch Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen angehören. Die Mitglieder der Berufungskommissionen werden vom Senat gewählt. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(2) Für die Berufung von Professorinnen und Professoren erstellt die Berufungskommission einen Vorschlag, der vom Senat beschlossen und dem Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei vorgelegt wird. Der Vorschlag soll drei Namen enthalten. Ihm müssen eine eingehende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen, eine Begründung für die Reihenfolge und jeweils zwei Gutachten auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Die Gruppe der Studierenden ist insbesondere zur Feststellung der pädagogischen Eignung der Vorzuschlagenden zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen. Es können auch Personen vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben haben. Mitglieder der Hochschule der Bildenden Künste Saar können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

(3) Der Vorschlag ist spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt vorzulegen, an dem die Hochschule von der Neuschaffung oder Freigabe der Stelle Kenntnis erhält. Abweichungen von dieser Frist kann der Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei zulassen, sofern zwingende Gründe für die Verzögerung des Vorschlages bestanden haben.

(4) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung, Lehre und künstlerischen oder gestalterischen Entwicklungsvorhaben zwischen der Hochschule und einer rechtsfähigen Forschungs-, Bildungs- oder Kultureinrichtung kann ein gemeinsames Berufungsverfahren vorgesehen werden. Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 38

Berufungen:

(1) Der Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei beruft die Professorinnen und Professoren. Es kann eine Berufung abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags der Hochschule der Bildenden Künste Saar vornehmen oder innerhalb einer angemessenen Frist einen neuen Vorschlag anfordern. Die Berufung einer von der Hochschule nicht vorgeschlagenen Person kann nach Anhörung der Hochschule erfolgen, wenn innerhalb der festgelegten Fristen kein Vorschlag unterbreitet worden ist oder in einem zweiten Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.

(3) Bei Berufungen dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs nur befristet im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel erteilt werden. Die Frist soll fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Bis zur Besetzung einer Stelle für eine Professorin oder einen Professor kann die Rektorin oder der Rektor übergangsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Beauftragung ist dem Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei anzuzeigen.

§ 39

Atelier- bzw. Forschungssemester:

(1) Die Rektorin oder der Rektor kann Professorinnen und Professoren nach Stellungnahme des Senats für künstlerische oder gestalterische Entwicklungsvorhaben, zur Förderung eigener Forschungstätigkeit oder des Praxisbezugs der Lehre unter Belassung der Bezüge von ihren sonstigen Dienstaufgaben freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in Lehre und Studium während dieser Zeit gewährleistet ist, ohne dass zusätzliche Mittel bereitgestellt werden müssen. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und grundsätzlich frühestens vier Jahre nach der Berufung oder der letzten Freistellung ausgesprochen werden.

(2) Nach Ablauf der Freistellung ist in geeigneter Form über die Ergebnisse des Vorhabens zu berichten. Im Rahmen eines Ateliersemesters entstandene Werke sollen öffentlich ausgestellt werden.

(3) Während der Freistellung dürfen vergütete Nebentätigkeiten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ministers für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei durchgeführt werden.