Verbraucherschutz

GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betreff: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

A. Problem und Ziel:

Die letzte materielle Gesetzesänderung des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (SAGTierNebG) vom 11. Mai 2005 berücksichtigte die Vorgaben des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests ­ Laboruntersuchung auf Transmissible spongiforme Encephalopathien (TSE) -, Falltieren und Schlachtabfällen (2002/C324/02) (ABl. EG Nr. C324 vom 24.12.2002, S. 2).

Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen wurde in der Folge der BSE-Krise eingeführt, weil sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Fleischproduktion geändert hatten. So waren z. B. Teile von Schlachttieren, die vorher zu Fleisch oder Knochenmehl verarbeitet und dann als Futtermittel verkauft werden konnten, nunmehr nicht nur wertlos geworden, sondern mussten zudem kostenpflichtig beseitigt werden. Die jetzigen Gemeinschaftsvorschriften sehen vor, dass das spezifizierte Risikomaterial bereits im Schlachthof entfernt werden muss. Ein weiterer Kostenfaktor ist die obligatorische Untersuchung bestimmter Rinder auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE). Deshalb hat die Kommission Ende 2002 den Gemeinschaftsrahmen geschaffen, damit den Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen zu den Kosten dieser TSE-Tests, zur Beseitigung von Falltieren und insbesondere von spezifiziertem Risikomaterial (SRM) genehmigt werden kann.

Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen präzisiert den Ausnahmetatbestand vom Verbot aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen gemäß Art. 87 Abs. 3 c des i.V.m. Art. 87 Abs. 1 des EG-Vertrages, wonach Beihilfen zur Förderung und Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Dieser Gemeinschaftsrahmen betrifft staatliche Beihilfen zu den Kosten für TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Tieren und tierischen Erzeugnissen i. S. von Anhang I des EG-Vertrages tätigen Marktteilnehmern gewährt werden, sofern diese Erzeugnisse unter die Artikel 87, 88 und 89 des EG-Vertrages fallen.

Ausgegeben: 09.09.

Im Einzelnen regelt der Gemeinschaftsrahmen in Abschnitt IV Buchstabe C die künftige Vorgehensweise der Gewährung von Beihilfen bei Falltieren („Falltiere" im Sinne des Gemeinschaftsrahmens sind Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports, nicht jedoch für den Verzehr, getötet wurden oder verendet sind) wie folgt:

Ab 1. Januar 2004 dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt IV Buchstabe C Ziffer 29 staatliche Beihilfen von bis zu 100 Prozent der Kosten für das Einsammeln und den Transport (Entfernung) von zu entsorgenden Falltieren gewähren.

Für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung (Beseitigung im engeren Sinne) solcher Tierkörper können bis zu 75 vom Hundert der Kosten als staatliche Beihilfe gewährt werden; die restlichen 25 vom Hundert sind in diesem Fall vom Besitzer der Falltiere zu tragen.

Lediglich bei Falltieren, bei denen in den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests besteht, ist nach Abschnitt IV Buchstabe C Ziffer 31 des Gemeinschaftsrahmens auch für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung (Beseitigung im engeren Sinne) eine staatliche Beihilfe bis zu 100 vom Hundert möglich.

Da durch die Änderung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461, 2466) der TSEÜberwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2155), das Mindestalter, welches eine TSE-Testpflicht auslöst, bei Rindern von 24 auf 48 Monate heraufgesetzt wurde, soll auch durch die Änderung des SAGTierNebG die Altersgrenze für Falltiere, für die staatliche Beihilfen zu 100 Prozent gezahlt werden, heraufgesetzt werden.

Der Gemeinschaftsrahmen als Grundlage der staatlichen Beihilfen ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Das derzeitige Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz läuft am 31.12.2010 aus.

Sofern die im Saarländischen Ausführungsgesetz zum Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetz (SAGTierNebG) vom 11. Mai 2005 festgelegten staatlichen Beihilfen, die in der Folge der BSE-Havarie gezahlt wurden, weiter gezahlt werden sollen, ist die Regelung fortzuschreiben. Die Übernahme der Kosten der Beseitigung von Falltieren würde weiter zu zwei Dritteln durch Land und Gemeindeverbände bis 31. Dezember 2013 gewährleistet werden können. Ein Drittel der Kosten hätte weiter aufgrund der gesetzlichen Vorgabe durch die Solidarkasse der Tierhalter (Tierseuchenkasse) zu erfolgen. Die Regelung ist aber wegen der auslaufenden Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrahmens bis 31. Dezember 2013 zu befristen.

B. Lösung:

Das Mindestalter für Rinder zur TSE-Testpflicht wird auf 48 Monate angehoben.

Durch die Befristung einzelner Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2013 sollen die Regelungen zur Beihilfe im Rahmen der sogenannten Drittellösung in den durch die EU gesetzten Grenzen fortgeschrieben werden.

- 2 C. Alternativen Entfallen der Beihilferegelungen mit Wirkung zum 31. Dezember 2010. Damit wären zwingend die oben angesprochenen negativen Konsequenzen für den Vollzug und eine finanzielle Belastung der Tierhalter verbunden.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Im Vergleich zum bis 1. Januar 2011 geltenden SAGTierNebG entstehen durch die Entfristung keine erkennbar höheren Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.

Durch Anpassung der Auszahlung der Beihilfen an das höhere Mindesttestalter werden Einsparungen von Haushaltsmitteln möglich sein, die in der Höhe noch nicht zu quantifizieren sind. Nach Auslaufen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests und Falltieren Ende 2013 entfallen die Aufwendungen für diese Beihilfen an die Landwirtschaft für das Land und die Gemeindeverbände ganz.

2. Vollzugsaufwand

Die Aufgabenverteilung zwischen den Landes- und Kommunalbehörden ändert sich gegenüber der bisherigen Fassung des Ausführungsgesetzes nicht. Neue öffentliche Aufgaben werden durch diese Gesetzesänderung nicht übertragen.

Daher entsteht auch kein erhöhter Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Der Landwirtschaft ­ den Besitzern von landwirtschaftlichen Nutztieren ­ entstehen nur insofern Mehrkosten, als der Besitzer von nicht mehr testpflichtigen Rindern nach Heraufsetzen des Mindestalters für die Testpflicht 25 % der Kosten für die endgültige Beseitigung zu tragen hat.

Die Beseitigungskosten von Falltieren werden derzeit zu einem Drittel durch die Beiträge der Tierbesitzer zur Tierseuchenkasse sowie zu je einem weiteren Drittel von den Gemeindeverbänden und dem Land gezahlt. Diese sogenannte „Drittellösung" soll gesetzlich bis Ende 2013 fortgeschrieben werden. Allerdings muss weiter gemäß Gemeinschaftsrahmen ein Anteil von 25 vom Hundert der Kosten für das Lagern, Verarbeiten und die endgültige Beseitigung (Beseitigungskosten im engeren Sinne) dem Tierbesitzer von nicht TSE-testpflichtigen Tieren und sonstigem Vieh direkt in Rechnung gestellt werden („modifizierte Drittellösung").

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine.

G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz.