Wohnungsbaudarlehen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen für

1. Wohnungsbaudarlehen bis zu einem Gesamtbetrag von 15 Millionen EURO,

2. Darlehen und Beteiligungen an die saarländische Wirtschaft bis zu einem Gesamtbetrag von 400 Millionen EURO,

3. Darlehen, die die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, Saarbrücken, und die Saarländische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, Saarbrücken, im Interesse der saarländischen Wirtschaft aufnehmen, bis zu einem Gesamtbetrag von 125 Millionen EURO,

4. sonstige Zwecke bis zu einem Gesamtbetrag von 30 Millionen EURO.

Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die in Satz 1 Nr. 1 - 4 genannten Beträge jeweils zu Lasten der noch nicht ausgeschöpften Beträge zu erhöhen.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft und das Ministerium der Finanzen werden ermächtigt, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen ohne Begrenzung der Höhe im Einzelfall zu übernehmen. Gleiches gilt im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, soweit es sich um Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Darlehen und Beteiligungen an die saarländische Wirtschaft im Rahmen von Programmen handelt.

(3) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen des Betrags und der Zweckbestimmung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 750.000 EURO im Einzelfall zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen des Betrags und der Zweckbestimmung nach Abs. 1 Nr. 4 für Darlehen an Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen ohne Begrenzung der Höhe im Einzelfall zu übernehmen.

(5) Der Landesregierung wird die haushaltsrechtliche Ermächtigung entsprechend Ziffer 7 b) der Rahmenvereinbarung „Sozialverträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland" zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG AG vom 14.08. sowie § 8 Abs.1 iii des Erblastenvertrages im Rahmen der sozialverträglichen Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAGStiftung vom 14.08.2007 erteilt.

§ 3:

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind

a) die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" im Kapitel 08 03 sowie die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in den Kapiteln 08 05 und 09 05,

b) die Ausgaben im Rahmen der EU-Programme und Gemeinschaftsinitiativen,

c) innerhalb der Einzelpläne die Festtitel der Ausgaben für Informationstechnik mit der Zählnummer "61",

d) die Ausgaben für Hochbaumaßnahmen im Wirtschaftsplan des Landesbetriebes „Amt für Bau und Liegenschaften",

e) die Ausgaben der Kapitel 20 11, 20 12, 20 21 und 20 23 mit den im Wirtschaftsplan des Landesbetriebs „Amt für Bau und Liegenschaften" enthaltenen Ausgabeermächtigungen für Hochbaumaßnahmen der Hochschulen,

f) die Ausgaben mit der Zählnummer 58 und die Titel mit der Gruppierung 546 jeweils innerhalb des Einzelplans 17 untereinander,

h) die Ausgaben der Titel der Obergruppen 51 bis 54 innerhalb eines Einzelplans, im Einzelplan 17 innerhalb eines Kapitels, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, mit Ausnahme von Titelgruppen, Festtiteln der Ausgaben für Informationstechnik mit den Zählnummern „58" und „61" sowie Titeln mit den Gruppierungsnummern 529, 531 und 533, sofern es sich bei letzteren um Ausgaben für Tagungen handelt.

Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit nach Buchstabe a) und b) bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Am Schluss des Rechnungsjahres können die Haushaltsausgabereste entsprechend der Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit, soweit die deckungspflichtigen Titel übertragbar sind, in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.

(2) Soweit Mittel zur Erfüllung von Ausgabeverpflichtungen veranschlagt sind, kann zu ihren Lasten von einer Deckungsfähigkeit nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Gebrauch gemacht werden.

(3) Bei Privatisierungsmaßnahmen (Outsourcing) können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Mehrausgaben bei den Titeln 511 01 und 517 01 in Höhe von bis zu 90 v.H. der eingesparten Personalausgaben der Hauptgruppe 4 geleistet werden. Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen.

§ 4:

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppierung 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Tarifvertragsänderungen, Gerichtsurteilen, Vergleichen und in ähnlichen Fällen Änderungen vornehmen.

(2) Planstellen oder Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen auch mit zwei Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Bei Doppelbesetzung einer Planstelle oder einer anderen Stelle darf die Gesamtarbeitszeit beider Teilzeitbeschäftigten nicht höher sein, als die Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Zwei Planstellen oder Stellen dürfen auch mit drei, drei Planstellen oder Stellen mit vier Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Dabei darf die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Teilzeitbeschäftigten die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei Vollbeschäftigten nicht übersteigen.

(3) In den Schulkapiteln des Einzelplans 06 können die Lehrer-/Lehrerinnenstellen (Titel 422 01 und 428 01) abweichend von Absatz 2 unter Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen des jeweils maßgebenden Regelstundenmaßes besetzt werden. Die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten der einzelnen Kapitel veranschlagten Lehrer-/Lehrerinnenstellen nicht überschreiten.

(4) Die Stellen für Reinmachekräfte (Titel 428 01) dürfen mit mehreren Reinmachekräften besetzt werden. Die angegebene Gesamtwochenstundenzahl darf dabei nicht überschritten werden.

(5) Stellen für Lehrkräfte dürfen mit Anwärtern/Anwärterinnen bzw. Referendaren/Referendarinnen für das entsprechende Lehramt besetzt werden, wobei fünf Anwärter-/Anwärterinnenstellen bzw. Referendar-/Referendarinnenstellen zwei Stellen für Lehrkräfte entsprechen. Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen Planstellen mit mehreren Anwärtern/Anwärterinnen und Referendaren/Referendarinnen besetzt werden, wenn die Bezüge der Anwärter/Anwärterinnen bzw. Referendare/Referendarinnen insgesamt den Personalaufwand der in Anspruch genommenen Planstellen nicht überschreiten.

(6) Auf freien Planstellen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen geführt werden; das Gleiche gilt für Richter/Richterinnen. Bei längerfristiger Inanspruchnahme von Beamten/Beamtinnenplanstellen durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die Planstellen in Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umzuwandeln. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen. In diesen Fällen sind die Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Titel 428 01 zu buchen. Beamte/Beamtinnen, die Aufgaben übernehmen, die vorher von Beamten/Beamtinnen einer höheren Laufbahngruppe wahrgenommen wurden, dürfen ausnahmsweise vorübergehend mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen auf freien Planstellen der höheren Laufbahngruppe geführt werden. Die Inanspruchnahme der Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 5 lediglich zum Zwecke der Beförderung ist nicht zugelassen.

(7) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Entgeltgruppen E 15 Ü, E 13 Ü bzw. E 2 Ü zuzuordnen sind, können auf Stellen der Wertigkeit E 15, E 13 bzw. E 2 geführt werden.

(8) Aus den Mitteln von Stellen für ohne Dienstbezüge beurlaubte Lehrpersonen an der Hochschule für Musik sowie der Hochschule der Bildenden Künste und aus den Mitteln freier Stellen für solche Lehrpersonen können auch Honorare für Lehr- und Übungsaufträge, Entgelte für Gastprofessoren/Gastprofessorinnen sowie Stipendien für auswärtige Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen mit vergleichbaren Qualifikationen gezahlt werden. Die Honorare sind in den Kapiteln 02 10 und 02 11 bei den Titeln 427 81 zu verrechnen, deren Mittel bis zur Höhe der erzielten Einsparungen überschritten werden können. Die Entgelte für Gastprofessoren/Gastprofessorinnen dieser Hochschulen sind bei Titel 428 01 zu verrechnen. Aus Mitteln freier Stellen für Lehrpersonen dieser Hochschulen können mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen befristet Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit Hochschulabschluss im Beschäftigungsverhältnis zur Unterstützung der Lehre, insbesondere im Bereich der internationalen Zusammenarbeit dieser Hochschulen, vergütet werden. Die Entgelte der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen nach Satz 4 sind bei Titel 428 01 zu verrechnen.

(9) Im Bereich des Einzelplans 06 sind innerhalb eines Kapitels die in Titel 422 62 ausgewiesenen Mittel für Mehrarbeitsvergütung und die Mittel der Titel 427 21 und 427 23 gegenseitig deckungsfähig.

(10) Für die Dauer eines Sonderurlaubs nach § 28 TV-L oder einer Beurlaubung aus den in § 83 Abs. 1 SBG vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514) genannten Gründen, für die Dauer der Gewährung einer Rente auf Zeit sowie für die Dauer der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 05. 12. 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), dürfen für die in Sonderurlaub, Rente bzw. Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ersatzkräfte beschäftigt werden.

Das Gleiche gilt für die Dauer der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung gemäß dem Mutterschutzgesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S 550), oder der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. März 1994 (Amtsbl. S. 667), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 08, 06 10, 06 11 und 06 16, für klinisches Personal im Kapitel 02 59, für das Personal des Fachbereichs 4 (Klinische Medizin) der Universität sowie für Erziehungspersonal in dem Kapitel 06 05. Für das vorgenannte klinische und Erziehungspersonal sowie für Dienstkräfte der Produktionssteuerung und Maschinenbedienung der Zentralen Datenverarbeitungsstelle für das Saarland