Inkrafttreten Außerkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode § 4

Zuständigkeit der Handwerkskammer des Saarlandes Zuständig für die Ausführung der Aufgaben nach § 3 des SchornsteinfegerHandwerksgesetzes und nach § 10 Absatz 2 Halbsatz 2 des SchornsteinfegerHandwerksgesetzes sowie ab dem 1. Januar 2013 für die Aufgaben nach § 12 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist die Handwerkskammer des Saarlandes.

§ 5:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 5. Dezember 1973

(Amtsbl. 1974, S. 33), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006

(Amtsbl. S. 474, 530), außer Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt dieses Gesetz außer Kraft.

- 7 Begründung:

A. Allgemeines:

Der vorliegende Entwurf soll das derzeitige Gesetz über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 05. Dezember 1973, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) ersetzen. Das Schornsteinfegerrecht wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 6. November 2008 (BGBl. I S. 2242) vollständig reformiert. Die bestehenden Zuständigkeitsvorschriften müssen insofern zum Großteil redaktionell geändert bzw. ausgetauscht sowie hinsichtlich der neu hinzugekommenen Vollzugsaufgaben Zuständigkeiten begründet werden. Dies gilt speziell auch im Hinblick auf die Regelungen des In- bzw. Außerkrafttretens der zu vollziehenden Gesetze. Das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz ­ SchfG ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)) bleibt in modifizierter Form bis zum 31.12.2012 in Kraft.

Ein Teil des ursprünglichen Schornsteinfegergesetzes findet sich in abgeänderter Form in dem neu geschaffenen Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG ­ vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242)). Dieses ist zum Teil bereits jetzt in Kraft; die übrigen Gesetzesregelungen, insbesondere solche berufsrechtlicher Art, werden erst ab dem 01.01.2013 gelten. Mit gleichem Datum tritt sodann das Schornsteinfegergesetz außer Kraft. Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen ist im Zuge der Reform ersatzlos entfallen.

Ebenfalls sind die das reformierte Recht vollziehenden Stellen hinzuzufügen bzw. anzupassen. Vor diesem Hintergrund ist eine Neuverkündung des Gesetzes zur Zuständigkeitsregelung erforderlich.

Dem Erlass einer entsprechenden Verordnung und damit der Ersetzung der Gesetzesform steht insbesondere Artikel 120 Absatz 1 der Verfassung des Saarlandes (-SVerfin der Fassung vom 15. Dezember 1947, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 986)) entgegen. Die neu eingeführten Vollzugsaufgaben des § 25 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz werden den Gemeinden als mit fachlichem Wissen sowie Vollstreckungserfahrung ausgestattete Stelle zugewiesen. Die Regelung des im Rahmen des Konnexitätsprinzips erforderlichen finanziellen Ausgleichs zur Deckung der Kosten der Gemeinde muss nicht im Rahmen dieses Gesetzes getroffen werden. Sie wird aber im Rahmen der derzeit in Vorbereitung befindlichen Anpassung des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses Berücksichtigung finden.

Die Zuständigkeitsverteilung selbst stellt sich im Wesentlichen so dar, wie es auch das Gesetz über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen bislang vorsieht. Die Mehrheit der auszuführenden Aufgaben hat sich, mit Ausnahme der Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister/-innen (bzw. ab dem Jahr 2013 den sog. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern/-innen) sowie den Regelungen zur sog. „Zwangskehrung", durch die Reform nicht wesentlich geändert.

- 8 Als vollziehende Stelle ist, wie bereits bundesgesetzlich vorgesehen, die Handwerkskammer des Saarlandes neu hinzugekommen. Diese soll die ebenfalls neue Übermittlung der in § 3 Absatz 1 Nr. 1 ­ 4 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz aufgeführten Daten der zugelassenen Schornsteinfeger an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernehmen. Eine zusätzliche Zuständigkeitsbegründung nach §§ 3, 10 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zugunsten einer anderen Behörde ist im Saarland nicht erforderlich. Die Handwerkskammer des Saarlandes verfügt bereits aufgrund ihrer üblichen Tätigkeiten über einen Großteil der an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu übermittelnden Daten, dies gilt auch für die Daten Schornsteinfeger aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Denn sie führt die Handwerksrolle und überprüft, inwiefern Schornsteinfeger aus dem EUAusland, die im Saarland tätig werden wollen, über die in Deutschland für die Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten erforderliche Qualifikation besitzen.

Für die Vertretungsanordnung im Falle einer vorübergehenden Verhinderung eines Bezirksschornsteinfegermeisters bzw. später bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist nunmehr eine alleinige Zuständigkeit des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vorgesehen. Dies dient der Vereinfachung der Zuständigkeitszuordnung sowie der Bündelung von fachlich zusammenhängenden Aufgaben in einer Behörde.

B. Im Einzelnen:

Zu § 1: § 1 Satz 1 begründet eine All- sowie Auffangzuständigkeit des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr, sofern keine hiervon abweichende Regelung durch dieses Gesetz getroffen wird. § 1 Satz 2 verdeutlicht, dass bei anderweitiger schornsteinfegerrechtlicher Regelung der Zuständigkeit, derzeit insbesondere des § 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, die Zuständigkeitsregel des § 1 Satz 1 nicht gilt.

Zu § 2: § 2 begründet eine Zuständigkeit der Landkreise, des Regionalverbands Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken für

- die Anordnung der Einstellung eines zweiten Gesellen unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Schornsteinfegergesetz,

- für die Aufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeister/-innen bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-innen, aufgeteilt nach Kehrbezirken, und die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen sowie

- der Entgegennahme der Anzeige derselben bezüglich einer anlassbezogenen Überprüfung einer Feuerstätte.

Die zeitliche Differenzierung ergibt sich aus dem In- bzw. Außerkrafttreten der Regelungen des Schornsteinfegergesetzes bzw. des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

- 9 Zu § 3: § 3 regelt die Zuständigkeitsbereiche der Gemeinden im Schornsteinfegerwesen. Diese sind:

- die Entgegennahme von Mängelmeldungen der Bezirksschornsteinfegermeister/innen bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-innen nach dem Schornsteinfegergesetz und/oder nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz,

- die Aufforderung zur Hilfeleistung der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Brandbekämpfung,

- die Beitreibung der Umlagen für die Ausgleichskasse,

- die Durchführung der Vollstreckung im Bereich der von den Bezirksschornsteinfegermeistern/-innen bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-innen erhobenen Gebühren oder Auslagen sowie der zwangsweisen Kehrung, Überprüfung und Messung,

- die Entgegennahme der Mitteilung über Sicherungsmaßnahmen der Bezirksschornsteinfegermeister/-innen bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-innen,

- die Verfügung bzw. Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen sowie

- die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

Die zeitliche Differenzierung ergibt sich aus dem In- bzw. Außerkrafttreten der Regelungen des Schornsteinfegergesetzes bzw. Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

Zu § 4: § 4 begründet eine Zuständigkeit der Handwerkskammer des Saarlandes bezüglich der Übermittlung von Daten i.S.d. § 3 Schornsteinfeger- Handwerksgesetz der Bezirksschornsteinfegermeister/-innen bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-innen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Zu § 5: § 5 regelt das In- und Außerkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen sowie das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen.