Die gemeinsame Anstalt wird die öffentlichen Verwaltungen in den Trägerländern durch IuK unterstützen

Zu § 1 Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, Dienstsiegel Absatz 1

Die Begründung von Satz 1 lautete: Die gemeinsame Anstalt wird in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Die Errichtung einer Anstalt ist vorgesehen, wenn ein sachlich zusammenhängender öffentlicher Zweck erfüllt werden soll, bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung speziell ausgebildetes Fachpersonal und eine besondere sachliche Ausstattung erfordern und es angebracht erscheint, diese Aufgabe durch eine selbstständige Verwaltungseinheit ­ und nicht durch eine unmittelbare Landesbehörde ­ erfüllen zu lassen.

Die gemeinsame Anstalt wird die öffentlichen Verwaltungen in den Trägerländern durch unterstützen. Ein wichtiger Tätigkeitsschwerpunkt ist die Unterstützung der Trägerländer bei der Wahrnehmung hoheitlicher Um diese Aufgaben erfüllen zu können, werden speziell ausgebildetes Personal sowie eine besondere sachliche Ausstattung benötigt. Damit sind die Voraussetzungen für die Gründung einer Anstalt erfüllt.

Die Anstalt trägt den Namen Dataport.

Die Errichtung ist erfolgt und Mecklenburg-Vorpommern und die Freie Hansestadt Bremen treten der Anstalt als Träger bei.

Absatz 2: Satz 1 Sitz von Dataport ist Altenholz in Schleswig-Holstein.

Satz 2 Es wird festgeschrieben, dass Dataport neben den bestehenden Niederlassungen auch in Mecklenburg-Vorpommern und in der Freien Hansestadt Bremen eine oder bei Bedarf mehrere Niederlassungen unterhalten wird. Der Satz dient der Zukunftssicherung dieser Standorte. Die Zustimmung zur Errichtung von Niederlassungen obliegt satzungsgemäß dem Verwaltungsrat.

Satz 3 Die Anwendung des schleswig-holsteinischen Landesrechts ergibt sich aus der Entscheidung, den Rechtssitz der Anstalt in Schleswig-Holstein anzusiedeln und wird Bestimmungen dieses Staatsvertrages möglich und notwendig, weil z. B. beim Datenschutz auch hamburgisches Recht gelten soll.

Absatz 3:

Dataport führt ein kleines Dienstsiegel. Gemäß § 5 Abs. 3 Buchstabe b der Holstein wird das kleine Landessiegel u. a. geführt von Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und denen die Berechtigung zur Führung des Landeswappens verliehen ist. Die Verleihung im Sinne der genannten Verordnung erfolgt durch diese Vorschrift. Die Konkretisierung der Ausgestaltung des Dienstssiegels ergibt sich aus der Satzung. Die Führung des kleinen Dienstsiegels eröffnet insbesondere die Möglichkeit der Begründung von öffentlichen Urkunden im Sinne von § 415 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Beglaubigung. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz ist jede Behörde befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Die öffentliche Beglaubigung stellt mit dem Beglaubigungsvermerk eine öffentliche Urkunde dar. Der Beglaubigungsvermerk muss nach § 91 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 u. a. auch ein Dienstsiegel enthalten.

Zu § 2 Stammkapital, Vermögensübergang, Haftung, Anstaltslast Absatz 1

Das Stammkapital wird um 6 Mio. auf 36 Mio. erhöht. Die Länder und Freie Hansestadt Bremen leisten einen Anteil am Stammkapital im Wert von jeweils 3 Mio.. Mecklenburg-Vorpommern leistet seinen Anteil durch Sacheinlage des Vermögens des Data Center Steuern bei der IT-Stelle beim Finanzamt Rostock. Da die Freie Hansestadt Bremen zurzeit noch keine abgeschlossenen Vermögenswerte wie Mecklenburg-Vorpommern einbringen kann, leistet sie ihren Anteil im Wert von 3 Mio. bis spätestens zum 31. Dezember 2008. Dazu wird Bremen zum 1. Januar 2006 eine werthaltige Forderung einbringen.

Aus der Umrechnung der Einlagen ergeben sich folgende Anteile am Stammkapital: Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg halten je 41,7 %, Mecklenburg-Vorpommern und die Freie Hansestadt Bremen je 8,3 %. Träger der Anstalt sind die vier Länder im Außenverhältnis gemeinsam.

Absatz 2:

Zur Anstaltserrichtung ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Vermögen der DZ-SH mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Arbeitsverhältnissen unter Aufhebung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Dataport über.

Absatz 3:

Von der Freien und Hansestadt Hamburg ging das Sondervermögen des Landesbetriebes LIT-HH in dem bei Wirksamwerden der Anstaltserrichtung vorhandenen Umfang, mit Ausnahme des mit dem TK-Netz verbundenen Anlagevermögens, mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Arbeitsverhältnissen unter Aufhebung ohne Abwicklung auf Dataport über. Zusätzlich ging die der zuzuordnenden Sachgesamtheiten und Forderungen mit den Arbeitsverhältnissen auf Dataport über. Die Einzelheiten des Vermögensübergangs stellte die Freie und Hansestadt Hamburg gegenüber dem Land Schleswig-Holstein fest.

Dataport trat im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg ein, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen des LIT-HH und der zuzuordnen waren. Ausgenommen von der Gesamtrechtsnachfolge wurden die Zusatzversorgungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen zur Freien und Hansestadt Hamburg, die bereits vor der Errichtung der Anstalt endeten. Die entsprechende Regelung fand sich in § 18 Abs. 4 dieses Staatsvertrages.

Absätze 3 a und 3 b

In den neu eingefügten § 3 a und 3 b werden die grundlegenden Modalitäten des Vermögensüberganges aus den Ländern Mecklenburg-Vorpommern (3 a) und Freie Hansestadt Bremen (3 b) beschrieben. Aus der Freie Hansestadt Bremen gibt es keinen Personalübergang aufgrund dieses Staatsvertrages (Gesetzes), da die konkreten Modalitäten noch nicht feststehen.

Absatz 4:

Sätze 1 und 2

Stichtag für den Vermögensübergang aus Schleswig-Holstein und aus Hamburg war der 1. Januar 2004. Der Anstaltsgründung wurden die Bilanzen der DZ-SH und des LIT-HH zum 31. Dezember 2003 als Schlussbilanzen, mit Ausnahme des mit dem TK-Netz verbundenen Anlagevermögens, sowie der Überleitungsplan der und die Verbindlichkeiten der aufgeführt.

Satz 3 Es wird der 1. Januar 2006 als Stichtag für den Vermögens- und Eigentumsübergang aus Mecklenburg-Vorpommern und der Freien Hansestadt Bremen festgelegt. Die Bewertung der Anteile, die Mecklenburg-Vorpommern in Dataport einbringt, wurde von der KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft begleitet, die von Dataport beauftragt wurde. Die Anteile Bremens werden zunächst als werthaltige Forderung eingestellt, die bis zum 31. Dezember 2008 aufzulösen ist. Damit ist die Trägerschaft der Freien Hansestadt Bremen zum 1. Januar 2006 gewährleistet.

Absatz 5:

Die Begründung lautete: Das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg übernehmen die Haftung für Dataport. Sollten die Schulden der Anstalt ihr Vermögen überwiegen und können die Gläubiger deshalb ihre Forderungen nicht befriedigen, hat in diesem Ausnahmefall jeder Gläubiger einen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung gegen die beiden Trägerländer, die gemäß

§ 421 BGB als Gesamtschuldner haften. Die Trägerländer haften gegenüber den Gläubigern von Dataport insoweit unbeschränkt. die Freie und Hansestadt Hamburg und die Freie Hansestadt Bremen im Außenverhältnis die Haftung für Dataport gemeinsam. Im Innenverhältnis bestehen unterschiedliche Haftungsregelungen: für die Verbindlichkeiten des Data Center Steuern haften die vier Länder je zu einem Viertel. Für die die Freie und Hansestadt Hamburg und die Freie Hansestadt Bremen Werte: 45,5 zu 45,5 zu 9,0. Absatz 6

Der geänderte Satz stellt sicher, dass Mecklenburg-Vorpommern nur für das Data Center Steuern die Anstaltslast trägt, die anderen Träger für Dataport insgesamt im Verhältnis ihrer Haftungsregelungen die Anstaltslast tragen.

Zu § 3 Aufgaben, Beteiligungen Absatz 1

In den Sätzen 1 und 2 wird die Kernaufgabe von Dataport, die öffentlichen Verwaltungen in den Ländern Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg und Freie Hansestadt Bremen durch Informations- und Kommunikationstechniken zu unterstützen, sprachlich angepasst und um die Aussage für die Freie Hansestadt Bremen erweitert.

Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, die vorhandenen Ressourcen auch in vergleichbaren Betätigungsfeldern außerhalb der Trägerländer zu nutzen. Über Art und Umfang der Leistungserbringung entscheidet der Verwaltungsrat nach § 6 Abs. 1 Nr. 6. Dies gilt allerdings nur soweit und solange die Kernaufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt werden. Die Einschränkung verdeutlicht, dass der zusätzlichen Übernahme von vergleichbaren Aufgaben eine deutlich untergeordnete Bedeutung zukommt.

Satz 4 Für Mecklenburg-Vorpommern wird Dataport lediglich IT-Dienstleisterin für den Bereich der IT-Unterstützung der Steuerverwaltungen, weil dort bereits ein zentraler IT-Dienstleister einen gesetzlichen Auftrag hat.

Absatz 2:

Im 1. Halbsatz wird die Befugnis eingeräumt, Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu beauftragen. Diese Klausel eröffnet die Möglichkeit, Subunternehmer einzuschalten und erhöht die Flexibilität der Anstalt. Relevant wird diese Regelung z. B. wenn Wartungsaufträge an Dritte vergeben werden sollen.

Der 2. Halbsatz stellt klar, dass Dataport weitere Unternehmen gründen darf oder sich an Unternehmen beteiligen kann. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 entscheidet hierüber der Verwaltungsrat.

Absatz 3:

Dataport darf sich an anderen Unternehmen mit mehr als 25 % des Grund- und Stammkapitals nur beteiligen, wenn sichergestellt ist, dass zum einen über die Anwendung der §§ 53 und 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eine angemessene Kontrolle der wirtschaftlichen Betätigung dieses Unternehmens durch eine erweiterte Prüfung und Berichterstattung möglich ist und zum anderen die Rechnungslegung nach den Vorschriften des Dritten Buches für große Kapitalgesellschaften des Handelsgesetzbuches erfolgt. Die Rechte nach § 53 werden von Dataport wahrgenommen, die Rechte aus § 54 stehen den Rechnungshöfen der Trägerländer zu. Die Rechte der Träger an den privaten Beteiligungen werden durch den Verwaltungsrat von Dataport sichergestellt.

Zu § 4 Organe

Die Organe von Dataport sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

Zu § 5 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat wird mit Vertreterinnen und Vertretern der Trägerländer und des Personalrates von Dataport besetzt.