Das Einsetzen der Pflicht zur Finanzhilfe mit der Anerkennung der Privatschule hatte auch im Saarland Tradition

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode Begründung:

A. Allgemeines:

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes wird aktuellem Änderungsbedarf in mehreren Bereichen des Privatschulrechts Rechnung getragen.

1. In einer Gründungsphase mit stark eingeschränkter Regelfinanzhilfe soll der Träger die Lebensfähigkeit seiner Schule unter Beweis stellen. Einschränkungen des Anspruchs auf staatliche Finanzhilfe zu den laufenden Personal- und Sachkosten während der Anfangszeit einer neuen Ersatzschule gibt es in allen anderen Bundesländern. Überwiegend gelten dort Wartefristen, die zwei oder drei Jahre betragen oder sogar bis zum Vollausbau der Schule (mit Teilleistungen in der Zwischenzeit) dauern. Das Land Nordrhein-Westfalen, mit dessen System der Privatschulfinanzierung sich das saarländische weitgehend deckt, kennt zwar keine Karenzzeit, aber bis zur Feststellung der Gleichwertigkeit der privaten Schule mit öffentlichen Schulen eine vorläufige Erlaubnis für die Dauer von höchstens vier Jahren, in der nur 50 v.H. der regulären Zuschüsse gewährt werden. Eine andere praktizierte Möglichkeit des Aufschubs der Regelfinanzhilfe ist das Abstellen auf die Anerkennung statt auf die Genehmigung der Schule; auf diese Weise verfahren die Länder Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt.

Das Einsetzen der Pflicht zur Finanzhilfe mit der Anerkennung der Privatschule hatte auch im Saarland Tradition. Von seinem Erlass im Jahr 1962 bis zum Jahr 1988 sah das PrivSchG in § 28 Absatz 1 vor, dass staatlich anerkannte Ersatzschulen nach Maßgabe des Gesetzes auf Antrag staatliche Finanzhilfe erhielten, wenn sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiteten und das öffentliche Schulwesen des Landes entlasteten. Mit dem Änderungsgesetz vom 22. Juni 1988

(Amtsbl. S. 541) wurde dieser Wortlaut durch den heutigen § 28 Absatz PrivSchG ersetzt, wonach Ersatzschulen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag staatliche Finanzhilfe erhalten, wenn sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten. Der Wegfall der Kriterien „staatliche Anerkennung" und „Entlastung des öffentlichen Schulwesens des Landes" wurde im damaligen Gesetzentwurf mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08. April 1987 (DÖV 1987, 592) begründet, wonach der Gesetzgeber die privaten Ersatzschulen zu schützen und zu fördern habe, damit die Privatschulfreiheit nicht „zu einem wertlosen Individualgrundrecht auf Gründung existenzunfähiger Ersatzschulen und zu einer nutzlosen institutionellen Garantie" verkümmere.

Die spätere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat jedoch gezeigt, dass dieses eine Wartefrist bis zum Einsetzen der staatlichen Finanzhilfe grundsätzlich nicht als Verstoß gegen die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit ansieht. Es hat in seiner Entscheidung vom 09. März 1993 (BVerfGE 90, ff.) ausgeführt, dass Wartefristen vor Einsetzen der staatlichen Finanzhilfe mit der staatlichen Schutz- und Förderungspflicht grundsätzlich vereinbar seien. Die Förderung müsse jedoch insgesamt so ausgestaltet sein, dass sich die Wartefrist nicht als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirke. Letztlich komme es auf eine Gesamtschau an, in die außer der Dauer der Wartezeit auch während dieser Zeit geleistete freiwillige Staatszuschüsse, Schulgelderstattungen, die Höhe der nach Ablauf der Wartefrist einsetzenden Leistungen und etwaige Ausgleichszahlungen einzubeziehen seien. Diesen Vorgaben wird vorliegend insbesondere durch die Regelung einer Ausgleichspflicht Rechnung getragen.

- 7 Mit der Kopplung des Einsetzens der vollen Finanzhilfe an die Anerkennung kommt dem Zeitpunkt, zu dem diese von der Schulaufsichtsbehörde ausgesprochen wird, eine sehr viel größere, im verfassungsrechtlichen Sinne „wesentlichere" Bedeutung zu, so dass die derzeit in der 1. Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz geregelten Fristen nunmehr im Gesetz über die Schulen in freier Trägerschaft selbst geregelt werden.

2. Die Hinausschiebung des Anspruchs auf Investitionshilfen des Landes vermeidet die riskante Bindung von Landesmitteln durch frühzeitige Baumaßnahmen für neue Ersatzschulen. Eine Verpflichtung zur Gewährung von Finanzhilfen für Neubauten, Umbauten und Erweiterungsbauten von privaten Ersatzschulen wird von der Verfassung des Saarlandes nicht vorgegeben und im Vergleich der Bundesländer weist die Privatschulfinanzierung gerade bezüglich der Investitionshilfen große Unterschiede auf. Etliche Bundesländer stellen Investitionshilfen sogar nur nach Maßgabe des Landeshaushalts in Aussicht. Die Schulträger können sich in den Anfangsjahren ihrer Schulgründung in der Regel durch die Anmietung geeigneter Räumlichkeiten behelfen, so dass ein mehrjähriger Aufschub der Gewährung von Investitionszuschüssen interessengerecht erscheint. Sollten im Einzelfall doch größere Investitionen erforderlich sein, wird den unter Ziffer 1 dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben wiederum durch die Regelung einer Ausgleichspflicht Rechnung getragen.

Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Ersatzes von Investitionskosten wird nunmehr auch eine Regelung zu Investitionskosten im Bereich der weiterführenden Schulen ins Gesetz aufgenommen. Eine Verpflichtung zum (anteiligen) Ersatz dieser Kosten ergab sich bisher nur aus den Staatskirchenverträgen und ­ für nicht kirchliche Schulen ­ aus dem Gebot der Gleichbehandlung.

3. Die nunmehr gewählte Bezeichnung des Gesetzes „Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (PrivSchG)" trägt der wahrgenommenen Aufgabe der freien Träger beim Betrieb einer privaten Schule stärker Rechnung und entspricht der Bezeichnung in den meisten Bundesländern. Die bisherige Bezeichnung des Gesetzes könnte als Andeutung eines überholten Funktionsverständnisses verstanden werden. Mit gleicher Zielsetzung wird die Umschreibung der Aufgaben von Schulen in freier Trägerschaft neu gefasst. Diese entspricht weitgehend der gesetzlichen Formulierung in Baden-Württemberg (ähnlich auch Hessen und Rheinland-Pfalz).

4. Für den Fall, dass die schulische Nutzung einer vom Land geförderten Einrichtung oder Anlage entfällt, sieht § 32 d PrivSchG eine Verpflichtung zum Wertausgleich vor. Mit Hilfe von Regeln zur Bemessung des Wertes soll die Praktikabilität der Vorschrift erhöht werden.

5. Die gesetzlichen Anforderungen an die für eine Ersatzschule verantwortlichen Personen sollen im Interesse der Schulqualität angehoben werden. Insoweit verlangt § 7 Absatz 1 Buchstabe d PrivSchG bislang nur, dass der Schulträger, seine gesetzlichen oder satzungsmäßig berufenen Vertreterinnen und Vertreter sowie die Leiterin oder der Leiter der Schule die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in einem Beschluss vom 7. August 2006 (3 W 11/06) entschieden, dass der Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit in dem gegebenen Zusammenhang keinerlei Anforderungen an die fachliche Eignung einschließt. Unbescholtenheit reicht aber nicht aus, um eine Privatschule auf Seiten des Schulträgers zu verwalten und in der Schulleitung zu gestalten. Insbesondere müssen Schulleiterinnen und Schulleiter über eine Lehrbefähigung verfügen, um in der Lage zu sein, das Lehrerkollegium in pädagogischer Hinsicht zu führen.

- 8 Nach dem Vorbild zahlreicher anderer Bundesländer (Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) soll daher von dem unmittelbar in der Schule tätigen Führungspersonal auch eine fachliche Eignung verlangt werden.

B. Im Einzelnen:

Zu Artikel 1:

Änderung des Privatschulgesetzes

1. Zu Nr. 1 (Überschrift)

Die nunmehr gewählte Bezeichnung des Gesetzes trägt der wahrgenommenen Aufgabe der freien Träger beim Betrieb einer privaten Schule stärker Rechnung und entspricht der Bezeichnung in den meisten Bundesländern. Die bisherige Bezeichnung des Gesetzes könnte als Andeutung eines überholten Funktionsverständnisses verstanden werden. Die Kurzbezeichnung wird aus Gründen der Zitierung auch in juristischen Datenbanken beibehalten.

2. Zu Nr. 2 (§ 2)

Die Umschreibung der Aufgaben von Schulen in freier Trägerschaft wird neu gefasst, ebenfalls mit der Zielsetzung, dem Funktionsverständnis dieser Schulen stärker Rechnung zu tragen. Die Formulierung entspricht weitgehend der gesetzlichen Formulierung in Baden-Württemberg (ähnlich auch Hessen und Rheinland-Pfalz) und betont, zusätzlich zu den bisherigen Ausführungen im saarländischen Privatschulgesetz, dass diese Schulen der öffentlichen Aufgabe dienen, das Schulwesen zu bereichern, und das Angebot der freien Schulwahl erweitern. Materiellrechtliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

3. Zu Nr. 3 (§ 4) Anpassung an die neue Ministeriumsbezeichnung.

4. Zu Nr. 4 (§ 7)

Mit der Hinzufügung des Erfordernisses der fachlichen Eignung erweitert der Gesetzentwurf die Möglichkeiten der Schulaufsichtsbehörde zur Vermeidung personeller Fehlbesetzungen in der Schulleitung. Damit diese das genannte Eignungskriterium erfüllt, muss sie nicht zwangsläufig über eine der jeweiligen Schulform entsprechende Lehramtsbefähigung für den öffentlichen Schuldienst verfügen. Unerlässlich sind jedoch die in § 23 Abs. 2 PrivSchG umschriebenen fachlichen Anforderungen an Lehrkräfte der Ersatzschulen. Zu verlangen ist demnach eine Gleichwertigkeit mit der Qualifikation für das Lehramt an öffentlichen Schulen aufgrund einer pädagogischen Ausbildung oder zumindest aufgrund eines Befähigungsnachweises durch freie Leistungen.

Das neue Erfordernis stellt die Möglichkeit kollegialer Schulleitungen nicht in Frage.

Im Übrigen Folgeänderungen zu Nr. 1.