Versicherung

Nach Absatz 2 gilt das Recht der Freien und Hansestadt Hamburg in den folgenden Fällen:

- Die Anstalt erbringt für hamburgische öffentliche Stellen, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage, Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen Telekommunikation, elektronischer Rechtsverkehr (§ 3 a und Systemadministration.

- Die Anstalt verarbeitet im Auftrag hamburgischer öffentlicher Stellen personenbezogene Daten.

- Die Anstalt verrichtet Tätigkeiten, die nach § 3 Abs. 4 Hamburger Datenschutzgesetz der Datenverarbeitung im Auftrag gleichgestellt sind.

Die Landesdatenschutzgesetze finden auch insoweit ohne Einschränkungen Anwendung, als Dataport unternehmerisch am Wettbewerb teilnimmt; die entgegenstehenden Vorschriften des § 3 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (LDSG) und des § 2 Abs. 2 gelten für die Anstalt nicht.

In den Absätzen 2 a und 2 b werden die Aufgaben und die zu beachtenden Vorschriften der Datenschutzbeauftragten in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Freie Hansestadt Bremen beschrieben.

Absatz 3 legt fest, welche Vorschriften für den Arbeitnehmerdatenschutz in der Anstalt gelten. Dabei wird durch die Verweisung auf § 28 Abs. 7 klargestellt, dass z. B. auch statistische Erhebungen über Zugriffe unzulässig sind, die keiner Verhaltens- oder Leistungskontrolle dienen. Die Regelungen sind um die Normen aus Mecklenburg-Vorpommern und die Freie Hansestadt Bremen ergänzt.

Absatz 4:

Für Sicherheitsüberprüfungen gelten die Vorschriften nach hamburgischem Recht.

Wird der für eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 erforderliche hohe Grad an Sabotagegefahr von bestimmten Beschäftigten der Anstalt nicht erreicht, kann für diese eine Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe der (noch zu erlassenden) Rechtsverordnung zu § 34 ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz und ohne Einbeziehung von Ehegatten, Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern oder Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten durchgeführt werden. die oder der Hamburgische Datenschutzbeauftragte und künftig die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern sowie die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen mit Wirkung gegenüber der Anstalt wechselseitig mit der Durchführung der Überwachung beauftragen. Der § 15 ist mit den Datenschutzbeauftragten der Länder abgestimmt.

Zu § 16 Freiheit von Abgaben, Gebühren und Steuern

Die Errichtung von Dataport als eigenständige juristische Person erforderte die Änderung von Eintragungen in verschiedenen öffentlichen Registern und Büchern.

Das gleiche kann eintreten, wenn Mecklenburg-Vorpommern und die Freie Hansestadt Bremen der Anstalt beitreten. Es sollen auch für diese Eintragungs- und Umschreibungsakte keine Gebühren und öffentliche Abgaben erhoben werden, die nur den Trägerländern zugute kämen und für die sie die abgabenrechtliche Gesetzgebungskompetenz besitzen.

Zu § 17 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Absatz 1

Mit In-Kraft-Treten des Staatsvertrages gingen alle bisherigen Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zur Berufsausbildung Beschäftigten der DZ-SH und der Freien und Hansestadt Hamburg ­ LIT-HH und ­ mit allen Rechten und Pflichten auf Dataport über.

Absatz 2 sicherte allen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages bei der DZ-SH, dem LIT-HH und der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und im Rahmen des Ausschlusses von Schlechterstellung zu. Es wurde außerdem klargestellt, dass betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Errichtung von Dataport ausgeschlossen waren.

Absatz 3:

§ 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der sich auf Betriebsübergänge durch privatrechtliche Rechtsgeschäfte bezieht, fand im Rahmen der Anstaltserrichtung keine auf Dataport um einen gesetzlichen Übergang handelte. Durch die Bestandssicherung nach Absatz 2 sowie § 18 wurden weit reichende Vorkehrungen zur Absicherung der Beschäftigten getroffen. Ihre Rechtsstellung blieb gewahrt, finanzielle Nachteile entstanden nicht, Kündigungen durch Dataport aufgrund der Rechtsformänderung waren ausgeschlossen. Träger der Anstalt bleiben beide Länder; die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleiben somit im Gesamtbereich des öffentlichen Dienstes. Ein Widerspruchsrecht stand den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern daher nicht zu.

Absatz 4:

Die Zeiten einer Beschäftigung bei der DZ-SH und der Freien und Hansestadt Hamburg wurden für die von Absatz 1 betroffenen Beschäftigten so angerechnet, als ob sie bei Dataport geleistet worden wären, damit es zu keiner Schlechterstellung durch gewährte Lebensaltersstufen gehören zum tarifvertraglich erworbenen Besitzstand der Beschäftigten, der auf Dataport übergeleitet wurde.

Absatz 5:

In Absatz 5 wird festgelegt, dass allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf Dataport schriftlich mitzuteilen war. In den Mitteilungen war auf die Unzulässigkeit von betriebsbedingten Kündigungen im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse, den Ausschluss von Schlechterstellungen aus Anlass der Fusion sowie die Anrechnung der Beschäftigungszeiten in der DZ-SH und der Freien und Hansestadt Hamburg hinzuweisen.

Zu § 17 a Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern

Mit dem Beitritt Mecklenburg-Vorpommerns gehen die Arbeitsverhältnisse der bei der IT-Stelle der Steuerverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten auf Dataport über.

Dazu wird bis zum 31. Dezember 2005 aus dem Personal der IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern eine neue Organisationseinheit mit der Bezeichnung Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg Vorpommern gebildet.

Die Regelungen werden analog zum Staatsvertrag über die Errichtung von Dataport

­ insbesondere unter dem Ausschluss von Schlechterstellung ­ übernommen.

Zu § 17 b Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Freien Hansestadt Bremen

Da auch aus der Freien Hansestadt Bremen Beschäftigte auf Dataport übergehen werden, wird hier ebenfalls der gesetzliche Übergang analog zu Mecklenburg-Vorpommern in offener Form beschrieben.

Zu § 18 Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Absatz 1

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten, die von der DZ-SH auf Dataport übergingen, sollen hinsichtlich der zusätzlichen Alterssicherung wie bei der DZ-SH abgesichert werden. Dataport verpflichtet sich deshalb dazu, die für eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen bzw. zu erhalten.

Absatz 2:

Die mit In-Kraft-Treten des Staatsvertrages übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg hatten bei Eintritt des Versorgungsfalles einen Anspruch auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung entsprechend dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz gegenüber Dataport. Ihre Beschäftigungszeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg zählt bei der Berechnung der Ansprüche als Beschäftigungszeit bei Dataport.

Absatz 3: zwischen Dataport und der Freien und Hansestadt Hamburg. Umfasst sind dabei alle Leistungen nach dem Dabei verpflichtet sich die Freie und Hansestadt Hamburg, für die anteilig von ihr zu übernehmenden Versorgungsbezüge einzustehen.

Absatz 4:

Von der Gesamtrechtsnachfolge nach § 2 Abs. 3 werden die Zusatzversorgungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen zur Freien und Hansestadt Hamburg ausgeschlossen, die bereits vor der Errichtung von Dataport endeten. Diese Ansprüche ehemaliger Beschäftigter des LIT-HH und der verbleiben bei der Freien und Hansestadt Hamburg und sollen Dataport nicht belasten.

Zu § 18 a Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der IT-Stelle der Steuerverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Data Center Steuern der ITStelle der Steuerverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern erhalten grundsätzlich die gleichen Rechte, wie sie bei der Errichtung von Dataport die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Datenzentrale Schleswig-Holstein erhalten haben. Das heißt, die Anstalt gewährleistet, dass zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden bzw. erhalten bleiben. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten wird der Anstalt aber die Möglichkeit eingeräumt, die Zusatzversorgung der Beschäftigten im selben Umfang auf andere Weise, z. B. durch eine Versicherung, sicherzustellen. Dabei darf es zu keiner Verschlechterung zu ihrem jetzigen Status der Zusatzversorgung kommen (im selben Umfang). Sollte es dabei zu Abstandsbzw. Schadenersatzforderungen für die Herauslösung der Beschäftigten aus der VBL kommen, hat die Anstalt das Land Mecklenburg-Vorpommern davon frei zu stellen.

Zu § 18 b Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Freien Hansestadt Bremen

Siehe Begründung zu § 18 a.

Zu § 19 Überleitung der Beamtinnen und Beamten Absatz 1 Satz 1 Die Beamtinnen und Beamten der DZ-SH gingen gemäß § 128 Abs. 1 BRRG, die des LIT-HH und der nach § 128 Abs. 4 BRRG in den Dienst von Dataport über. Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der DZ-SH gingen gemäß § 132 Abs. 1 BRRG auf Dataport über. Ansprüche der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des LIT-HH und der verbleiben gemäß § 132 Abs. 2 und 3 BRRG bei der Freien und Hansestadt Hamburg. Durch diese bundesgesetzliche Regelung sind diese Ansprüche von der Gesamtrechtsnachfolge des § 2 Abs. 3 des Staatsvertrages ausgeschlossen. Einer expliziten Regelung wie in § 18 Abs. 4 des Staatsvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedarf es daher nicht.

Satz 2 gestellt werden als bei ihren bisherigen Dienstherrn. Da vom § 130 Abs. 1 BRRG