Gesetz zur Änderung des Schülerförderungsgesetzes und weiterer Vorschriften

A. Problem und Ziel:

Auf der Grundlage des Schülerförderungsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 706) fördert das Land Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen im Sinne des Schulordnungsgesetzes und der auf Grund des Privatschulgesetzes genehmigten privaten Ersatzschulen zum Einen im Rahmen der entgeltlichen Schulbuchausleihe durch Freistellung von der Zahlung des Entgeltes und zum Anderen durch Fahrkostenzuschüsse. Die Durchführung des Gesetzes erfolgt in den Landkreisen durch die Ämter für Ausbildungsförderung und im Regionalverband durch das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt Saarbrücken.

Das derzeitige System der Gewährung der Fahrkostenzuschüsse von Fallgruppen, Einkommensprüfung und Einkommensstufen mit gestaffelter Förderung soll vereinfacht werden.

Diese Neustrukturierung der Förderung ist insbesondere im Hinblick auf die zum 01.01.2011 in Kraft getretene „Hartz IV-Reform" und die damit für Kinder aus „Hartz IVFamilien" (Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) und aus Familien, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Wohngeld und/oder Kinderzuschlag beziehen, beschlossenen Leistungen für Bildung und Teilhabe (sog. „Bildungspaket") geboten. Die Leistungen aus dem Bildungspaket werden für diese Kinder zusätzlich zum Regelbedarf gewährt und sehen neben Leistungen für Schulfahrten, Schulbedarfspaket, Lernförderung, Mittagsverpflegung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben auch Leistungen für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule vor. Zugleich wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass aufgrund der mit der Schuldenbremse für den Landeshaushalt unabweisbar verbundenen Reduzierung von Ausgaben auch im Bereich der Gewährung der Fahrkostenzuschüsse Einsparungen erfolgen müssen. Diese können nur mit einer Änderung des Schülerförderungsgesetzes erreicht werden.

Mit der Änderung des Schülerförderungsgesetzes wird auch eine Angleichung der Förderung durch Fahrkostenzuschüsse an die Förderung im Rahmen der Schulbuchausleihe vorgenommen. Insoweit wird für den Bereich der Fahrkostenzuschüsse aus Gründen der Verwaltungserleichterung auf die bisherige umfangreiche und zeitintensive individuelle Einkommensprüfung verzichtet und die Förderberechtigung nur noch nach Fallgruppen festgelegt.

B. Lösung:

Die nach dem Bildungspaket für die Bezieher von SGB II- bzw. SGB XII-Leistungen sowie für die Empfänger von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag geregelte Erstattung der Schülerbeförderungskosten führt zu einer Änderung des Schülerförderungsgesetzes insoweit, als die vom Bildungspaket begünstigten Personen zukünftig keine Fahrkostenzuschüsse mehr aus Landesmitteln erhalten.

Die bisher im Schülerförderungsgesetz als Fallgruppe ausdrücklich genannten Bezieher von SGB II- und SGB XII-Leistungen werden daher aus dem förderberechtigten Personenkreis herausgenommen. Es verbleiben noch folgende Fallgruppen, die nach dem Schülerförderungsgesetz für die Gewährung von Fahrkostenzuschüssen förderberechtigt sein sollen:

· Bezieher/-innen von Waisenrente bzw. Waisengeld

· In Heim- oder Familienpflege Untergebrachte

· Integrationsschülerinnen und -schüler

· Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie noch nicht länger als insgesamt 48 Monate Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Bei den v. g. verbleibenden Fallgruppen, die nicht an den Bezug vorgelagerter Sozialleistungen anknüpfen, wird aus Gründen der Gleichbehandlung der Leistungsberechtigten nach dem Schülerförderungsgesetz und denjenigen nach dem SGB II/XII (insbesondere § 28 Absatz 4 SGB II und § 34 Absatz 4 SGB XII) die Gewährung von Fahrkostenzuschüssen auf den Besuch der nächstgelegenen Schule beschränkt und ein im Hinblick auf eine mögliche Freizeitnutzung zumutbarer Eigenanteil in Höhe von 20 % in Abzug gebracht (das heißt, 80 % der notwendigen Fahrkosten werden erstattet).

Das Förderungshöchstalter für eine Förderung nach dem Schülerförderungsgesetz wird sowohl für die Freistellung von der Zahlung des Leihentgeltes als auch für die Fahrkostenzuschüsse, in Analogie zu der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bildungspaket, auf 25 Jahre festgelegt.

Zudem wird die Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes vom 01.07.2009 (Amtsbl. S. 1155) an die Änderungen des Schülerförderungsgesetzes angeglichen, indem die Vorschrift des § 7 dieser Verordnung an die neue Festlegung des förderberechtigten Personenkreises und den Wegfall der Einkommensprüfung angepasst und insoweit neugefasst wird. Auch wird die bisher in der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes fehlende zeitliche Befristung in § 9 Absatz 1 Satz 1 ergänzt und in Angleichung an die Geltungsdauer des Schülerförderungsgesetzes auf den 31.12.2020 festgelegt.

Damit sich die mit den v. g. Änderungen im Bereich der Schülerbeförderung verbundenen Einsparungen bereits im Haushaltsjahr 2012 fiskalisch auswirken können, soll das Gesetz am 01.01.2012 in Kraft treten.

C. Alternativen

Im Rahmen der Zielsetzung keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Änderung des Schülerförderungsgesetzes begründet keine finanziellen Mehrausgaben, sondern führt vielmehr zu nachhaltigen Einsparungen im Landeshaushalt, die sich bereits im Haushaltsjahr 2012 positiv auswirken werden.

Während bisher für die Gewährung der Fahrkostenzuschüsse jährlich ca. 2,4 Mio. verausgabt wurden, werden sich diese Ausgaben im Jahr 2012 auf ca. 1,3 Mio. und ab dem Jahr 2013 auf ca. 600.000,- reduzieren.

2. Vollzugsaufwand

Das Gesetz begründet keinen neuen Vollzugsaufwand.

Die für die Durchführung des Schülerförderungsgesetzes zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung werden vielmehr infolge der Herausnahme der zahlenmäßig größten förderberechtigten Fallgruppe der Empfänger von SGB II- und SGB XII-Leistungen aus der Förderung durch Fahrkostenzuschüsse wesentlich entlastet werden.

E. Sonstige Kosten Keine.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine.

G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Bildung.