Gesetz zur Änderung des Saarländischen Sparkassengesetzes (SSpG)

Änderung des Saarländischen Sparkassengesetzes (SSpG).

Das Gesetz Nr. 807 ­ Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2009 (Amtsbl. S. 662), geändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 75) ­ wird wie folgt geändert:

Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Anspruch auf ein Guthabenkonto:

(1) Die Sparkasse ist verpflichtet, für natürliche Personen mit Wohnsitz in ihrem Geschäftsbezirk auf Antrag Girokonten auf Guthabenbasis zu führen.

(2) Neben den bislang von den Sparkassen freiwillig angebotenen kostenlosen Kontenmodellen für bestimmte Personengruppen sind die Kontoführungs- gebühren zu erlassen für

1. Personen, die Leistungen nach SGB II, SGB XII, AsylbLG beziehen;

2. Personen, die den Kinderzuschlag erhalten;

3. Personen, die Wohngeld beziehen."

Artikel 2:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Der Verlust oder Nichterhalt einer Bankverbindung bedeutet wirtschaftliche und soziale Ausgrenzung. Darüber hinaus entstehen für die Betroffenen finanzielle Nachteile durch Zusatzkosten für Baranweisungen und Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt.

Seit 1996 existiert eine „freiwillige Selbstverpflichtungserklärung" des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) als Dachverband der deutschen Kreditwirtschaft, wonach alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, für jeden Verbraucher in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auch ein sog. „Girokonto für jedermann" bereit halten sollen. Diese Selbstverpflichtung hat bislang allerdings nicht dazu geführt, dass allen Bürgerinnen und Bürgern auf Antrag die Führung eines Guthabenkontos gewährt wird. Insbesondere viele sozial und finanziell Benachteiligte bleiben auch weiterhin vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen. Diese Demütigung der Menschen sollte auf dem Gesetzeswege abgestellt werden.

Die Ablehnung der Führung eines Girokontos für wirtschaftlich und sozial benachteiligte Menschen widerspricht dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe am öffentlichen Leben. Im Übrigen ist es nicht hinnehmbar, dass sich Bürgerinnen und Bürger zur Realisierung einer Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht auf einen gesetzlichen Anspruch berufen können und zu Bittstellern gegenüber Kreditinstituten degradiert werden. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen festgestellt wurde, dass die betroffenen Menschen auf der Grundlage der vorerwähnten freiwilligen Selbstverpflichtung einen (einklagbaren) Anspruch auf Eröffnung eines Kontos nicht haben.

In zahlreichen Bundesländern sehen die gesetzlichen Bestimmungen zumindest die Verpflichtung der Sparkassen zur Führung von Girokonten vor. Im Saarland ist dies bislang nicht der Fall.

Die Sparkassen im Saarland bieten für Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehr- und Bundesfreiwilligendienstleistende bereits die kostenfreie Kontoführung an. Die entsprechenden Kontenmodelle der einzelnen Sparkassen unterscheiden sich nur unwesentlich. Die Sparkassen nehmen hier zweifellos Rücksicht auf die Einkommenssituation der vorgenannten Kundengruppen. Eine ähnlich prekäre Einkommenssituation haben aber auch Geringverdiener, Kleinrentner und Bezieher von Grundsicherung und Sozialhilfe. Daher ist es vertretbar und vor dem Hintergrund des öffentlichen Auftrags der Sparkassen auch geboten, die Kontoführungskonditionen der Sparkassen um einen Sozialtarif zu erweitern. Im Übrigen zeigen die Kontenmodelle anderer Banken auf, dass Girokonten grundsätzlich gebührenfrei angeboten werden können und gleichzeitig eine Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen möglich ist.

B. Im Einzelnen:

Zu Artikel 1:

Der Anspruch auf ein Guthabenkonto wird in Anlehnung an die bereits in vielen Bundesländern bestehende Gesetzeslage mittels eines gesetzlichen Kontrahierungszwangs rechtlich verankert.

Vor dem Hintergrund der besonderen Stellung der Sparkassen und ihrer sozialpolitischen Verantwortung werden zudem auf gesetzlicher Grundlage die Kontoführungskonditionen der Sparkassen um einen Sozialtarif für Geringverdiener, Kleinrentner und Bezieher von Grundsicherung und Sozialhilfe erweitert.

Zu Artikel 2:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.