Lehrkräfte
(2) Das Ministerium der Finanzen kann auf Antrag des Ministeriums für Bildung neue Stellen für Lehrkräfte zur Zuweisung an private Schulen schaffen. In Höhe der dadurch entstehenden zusätzlichen Personalausgaben werden die Finanzhilfen an die Privatschulen gekürzt. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen. Die Entscheidung ist jeweils dem Ausschuss des Landtages für Finanzen und Haushaltsfragen mitzuteilen.
(3) Im Bereich der Saarländischen Klinik für forensische Psychiatrie darf das Ministerium der Finanzen Stellen schaffen, soweit im Rahmen der Auflösung von Krankenhäusern freigesetztes Personal übernommen wird und die entsprechenden Personalaufwendungen von Dritten erstattet werden. Die neu geschaffenen Stellen erhalten einen kw-Vermerk, der wirksam wird, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt.
(4) Im Bereich der Saarländischen Klinik für forensische Psychiatrie kann das Ministerium der Finanzen Stellen neu schaffen, wenn diese in den Pflegesatzvereinbarungen anerkannt worden sind. Das Ministerium der Finanzen unterrichtet den Ausschuss des Landtags für Finanzen und Haushaltsfragen hiervon § 13
Deckungsfähigkeiten bei den Personalausgaben
(1) Aus den Mitteln von Stellen für ohne Dienstbezüge beurlaubte Lehrpersonen an der Hochschule für Musik sowie der Hochschule der Bildenden Künste und aus den Mitteln freier Stellen für solche Lehrpersonen können auch Honorare für Lehr- und Übungsaufträge, Entgelte für Gastprofessoren/Gastprofessorinnen sowie Stipendien für auswärtige Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen mit vergleichbaren Qualifikationen gezahlt werden.
Die Honorare sind in den Kapiteln 02 10 und 02 11 bei den Titeln 427 81 zu verrechnen, deren Mittel bis zur Höhe der erzielten Einsparungen überschritten werden können. Die Entgelte für Gastprofessoren/Gastprofessorinnen dieser Hochschulen sind bei Titel 428 01 zu verrechnen. Aus Mitteln freier Stellen für Lehrpersonen dieser Hochschulen können mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen befristet Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit Hochschulabschluss im Beschäftigungsverhältnis zur Unterstützung der Lehre, insbesondere im Bereich der internationalen Zusammenarbeit dieser Hochschulen, vergütet werden. Die Entgelte der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen nach Satz 4 sind bei Titel 428 01 zu verrechnen.
(2) Die in Titel 422 62 ausgewiesenen Mittel für Mehrarbeitsvergütung und die Mittel der Titel 427 21 und 427 23 sind innerhalb eines Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
§ 14
Doppelbesetzung von Stellen
(1) Für die Dauer eines Sonderurlaubs nach § 28 TV-L oder einer Beurlaubung aus den in § 83 Abs. 1 SBG vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514) genannten Gründen, für die Dauer der Gewährung einer Rente auf Zeit sowie für die Dauer der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 05. 12. 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), dürfen für die in Sonderurlaub, Rente bzw. Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ersatzkräfte beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt für die Dauer der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung gemäß dem Mutterschutzgesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S 550), oder der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. März 1994 (Amtsbl. S. 667), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 08, 06 10, 06 11 und 06 16, für klinisches Personal im Kapitel 02 59, für das Personal des Fachbereichs 4 (Klinische Medizin) der Universität sowie für Erziehungspersonal in dem Kapitel 06 05. Für das vorgenannte klinische und Erziehungspersonal sowie für Dienstkräfte der Produktionssteuerung und Maschinenbedienung der Zentralen Datenverarbeitungsstelle für das Saarland gilt das Gleiche für die Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes.
(3) Ersatzkräfte im Sinne von Abs. 1 Satz 1 dürfen für das klinische Personal im Kapitel 02 59 beschäftigt werden, das nach amtsärztlicher Feststellung länger als zwei Monate wegen Krankheit dienstunfähig ist, jedoch erst nach Einstellung der Krankenbezüge. Des Weiteren dürfen Ersatzkräfte im Sinne von Abs. 1 Satz 1 für gemäß § 48 SBG nach amtsärztlicher Feststellung begrenzt dienstfähige Lehrkräfte in den Schulkapiteln des Einzelplans 06 sowie für Dienstkräfte beschäftigt werden, die sich im Rahmen des Sabbatjahr-Modells in ihrem Freistellungsjahr befinden.
§ 15
Ausbringung von Leerstellen
(1) Werden planmäßige Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen des Saarlandes länger als sechs Monate unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder gemäß § 20
BeamtStG vom 17. 06. 2008 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zugewiesen und dient die Beurlaubung oder Abordnung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen, so kann bei unabweisbarem Bedarf zur Neubesetzung der Planstellen der Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen das Ministerium der Finanzen für diese Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen im Kapitel der abgebenden Verwaltung Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe der Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen ausbringen. Die Leerstellen gelten als "künftig wegfallend". Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen kann an Stelle des Wegfalls einer Leerstelle in einem Personalfall und dem Ausbringen einer neuen Leerstelle in einem anderen Personalfall die ursprüngliche Leerstelle mit dem/der betreffenden Beamten/Beamtin oder Richter/Richterin besetzt werden. Aus den Leerstellen können Dienstbezüge gezahlt werden, wenn sie von dem anderen Dienstherrn erstattet werden. Die Erstattung ist von der Ausgabe abzusetzen. Stehen bei Beendigung der Beurlaubung oder Abordnung keine entsprechenden besetzbaren Planstellen zur Verfügung, werden die Beamten/Beamtinnen solange auf Leerstellen weitergeführt und aus ihnen besoldet, bis innerhalb des Kapitels entsprechende Planstellen frei werden.
(2) Absatz 1 gilt von dem Zeitpunkt der Beurlaubung an entsprechend, wenn Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen zur Verwendung bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in einem Entwicklungsland oder an einer deutschen Schule im Ausland ohne Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden und bei einer Zuweisung gemäß § 20 Abs. 1 BeamtStG, wenn die nach § 20 Abs. 3 BeamtStG gemäß § 9a Abs. 2 BBesG vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424), anzurechnenden Bezüge den Besoldungsaufwand abdecken.
(3) Stehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen während der Zeit des Urlaubs oder der Abordnung zur Beförderung an, so kann das Ministerium der Finanzen die für die Beamten/ Beamtinnen oder Richter/Richterinnen ausgebrachten Leerstellen entsprechend heben.
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte/Beamtinnen gemäß § 83 Abs. 1a und 3 SBG oder Richter/Richterinnen gemäß § 3 a Abs. 1 des Saarländischen Richter und Richterinnengesetzes ohne Dienstbezüge beurlaubt werden oder sich gemäß Elternzeitverordnung vom 28. August 2007 (Amtsbl. S. 1768) in Elternzeit befinden. Nehmen Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen unmittelbar nach der Elternzeit ihren Resturlaub in Anspruch und lassen sich im Anschluss daran nach § 83 Abs. 3 SBG beurlauben, so kann für die Dauer des Resturlaubs eine Besoldung aus der Leerstelle erfolgen.
(5) Für die in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes gewählten Beamten/Beamtinnen und Richter/Richterinnen, die nach Beendigung der Mitgliedschaft wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt werden können, gilt die Regelung in Absatz 1 entsprechend. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gilt die Regelung in Absatz 5 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in den Bundestag gewählten Beamten/Beamtinnen, Richter/Richterinnen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.
(6) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen Elternzeit gewährt wird und während der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung nach § 78 Abs. 2 Satz 2 SBG i.V.m. § 8 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten/Beamtinnen vom 18. Mai 1999 (Amtsbl. S. 854), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. 1. 2006 (Amtsbl. S. 174), bzw. § 3b der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten/Beamtinnen der Vollzugspolizei vom 4. August 1978 (Amtsbl. S. 737), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. 1. 2006 (Amtsbl. S. 174).
(7) Für Neueinstellungen von Lehrkräften in Mangelfächern können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Leerstellen geschaffen werden, wenn die Lehrkräfte innerhalb von sechs Monaten auf eine besetzbare freie Planstelle überführt werden. Die Bezahlung erfolgt aus der Leerstelle.
§ 16
Umwandlung von Planstellen
(1) Das Ministerium der Finanzen kann Planstellen für Polizeivollzugsbeamte/-beamtinnen in gleichwertige Planstellen für Verwaltungsbeamte/-beamtinnen umwandeln.
(2) In den Kapiteln 02 10, 02 11, 08 10 und 08 11 können freie und frei werdende Planstellen der Bes.-Gr. C 1 und C 2 (ohne Professoren-/Professorinnenstellen) in Planstellen der Bes-Gr. W 1 für Juniorprofessorinnen und professoren umgewandelt werden. In Kapitel 08 11 können frei werdende Planstellen der Professorinnen/Professoren der BesGr. C 2, C 3, C 4 und W 2 nach W 3 umgewandelt werden. In den Kapiteln 02 10, 02 11 und 08 10 können freie oder frei werdende Planstellen der Professorinnen/Professoren wie folgt umgewandelt werden: Planstellen C 2 nach W 2, es sei denn, es handelt sich um eine Planstelle von besonderer Bedeutung; in diesem Fall von C 2 nach W 3, Planstellen C 3 nach W 2, es sei denn, es handelt sich um eine Planstelle von besonderer Bedeutung; in diesem Fall von C 3 nach W 3, Planstellen C 4 nach W 3.
Für die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes können maximal 25 vom Hundert der Gesamtstellen für Professorinnen und Professoren als Planstellen von besonderer Bedeutung (W 3) ausgebracht werden. Für die Universität des Saarlandes und gleichgestellte Hochschulen wird keine Obergrenze (W 3) festgesetzt.
§17
Sonderregelungen bei kw-Vermerken
(1) In besonderen Fällen kann das Ministerium der Finanzen mit Einwilligung des Ausschusses des Landtags für Finanzen und Haushaltsfragen Stellen als "künftig umzuwandeln" bezeichnen und Ausnahmen von dem Wirksamwerden der Wegfall- und Umwandlungsvermerke zulassen.
(2) Vor jeder Inanspruchnahme einer besetzbaren Planstelle oder Stelle ist zu prüfen, ob diese Planstelle oder Stelle mit dem Inhaber/der Inhaberin einer Stelle besetzt werden kann, die in dem betreffenden oder einem anderen Kapitel oder Titel mit einem kw-Vermerk versehen ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist diesem/dieser Bediensteten die Stelle zu übertragen.
(3) Soweit bei der Privatisierung von Einrichtungen des Landes für deren Bedienstete Rückkehrgarantien ausgesprochen worden sind und von diesen Garantien Gebrauch gemacht wird, kann das Ministerium der Finanzen die erforderlichen Stellen schaffen. Die Stellen sind mit einem kw-Vermerk zu versehen. Der kw-Vermerk ist auch dann zu erfüllen, wenn höherwertige Stellen innerhalb desselben Kapitels frei werden. Das Ministerium der Finanzen unterrichtet den Ausschuss des Landtags für Finanzen und Haushaltsfragen.
§ 18
Zulagen
(1) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für Funktionen der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen ihres Geschäftsbereichs mit einer monatlichen Amtszulage gemäß Fußnote 3 zu der BesGr. A 9 der Bundesbesoldungsordnung A (Anl. I zum Bundesbesoldungsgesetz) auszustatten.
(2) Für Funktionen der Beamten/Beamtinnen des gehobenen technischen Dienstes, eines Amtsanwalts/ einer Amtsanwältin bei der Staatsanwaltschaft und der Rechtspfleger/Rechtspflegerinnen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können die Ministerien nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der für technische Beamte/Beamtinnen und für Rechtspfleger/Rechtspflegerinnen ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 sowie der Stellen für Oberamtsanwälte/Oberamtsanwältinnen mit einer Amtszulage gemäß den Fußnoten 11 bis 13 zu der BesGr. A 13 der Bundesbesoldungsordnung A (Anl. I zum Bundesbesoldungsgesetz) ausstatten.
(3) Die über- oder außertariflichen Zulagen, die bei der Vermittlung von in das Personal-Service-Center gemeldeten Bediensteten durch die Gewährung der Vergütungs- und Lohnsicherung nach § 6 der Rationalisierungsschutztarifverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen, können aus den entsprechenden Personalausgabetiteln gezahlt werden.
§ 19
Regelungen bei Beförderungen
(1) Die Übernahme von Beamten/Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Stellenplan eines Kapitels in den Stellenplan eines anderen Kapitels lediglich zum Zwecke der Beförderung oder Höhergruppierung ist nicht zugelassen.
(2) Die Landesregierung kann im Rahmen der Maßnahmen zur Konsolidierung des Landeshaushalts den Umfang der jährlich möglichen Beförderungen begrenzen und ihre Verteilung auf die Ressorts festlegen.