Beamte

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - 139 2.3 Änderung von Verfahrensregeln

Zur besseren Darstellung der Leerstellen im Haushaltsplan wurden dem Ministerium der Finanzen Anregungen zu einer veränderten Kategorisierung der Leerstellengründe im Haushaltsplan und zur besseren Dokumentation von besoldeten Leerstellen gegeben.

Zur Verwaltungsvereinfachung wurden neue Regelungen in § 5 HG zum „Stellentausch" bei Leerstellen sowie zur vorübergehenden Besoldung von Beamten aus Leerstellen bei Konstellationen von „Elternzeit-Resturlaub-Anschlussbeurlaubung" vorgeschlagen.

3 Stellungnahme der Ministerien

Das Ministerium der Finanzen hat die vom RH vorgeschlagenen Maßnahmen zur besseren Transparenz in den Übersichten und den Erläuterungen im Haushaltsplan 2010 umgesetzt. Die Vorschläge zur rechtlichen Modifizierung der Regelungen zur Leerstellenbewirtschaftung wurden in das Haushaltsgesetz 2010 übernommen.

Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft hat die kritisierten Personalgestellungen auf der Grundlage von Sonderurlauben und Leerstellen unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Erledigung der zugrunde liegenden Sachaufgaben verteidigt. Eine Wiedereingliederung der Beamten in das Ministerium dürfte auch nach langjährigem Fremdeinsatz keine Schwierigkeiten bereiten. Nach dem Auslaufen der Beurlaubungen wird von Seiten des Ministeriums geprüft, ob und wieweit das öffentliche Interesse an einer Verlängerung der Beurlaubung weiterhin besteht. Eine Verlängerung der Beurlaubung desjenigen Beamten, der als Geschäftsführer das genannte „Privatunternehmen" leitet, ist nicht beabsichtigt.

Einheitliches PersonalverwaltungsSystem.

Im Falle eines Stellentausches wird eine freigewordene Leerstelle entgegen der Regelung in § 5 HG nicht in Abgang gestellt, sondern mit ausdrücklicher Genehmigung des Ministeriums der Finanzen mit einem neuen „Leerstelleninhaber" besetzt. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass Leerstellen personengebunden sind.

Bislang wurden Beamte während der Elternzeit i. d. R. auf Leerstellen geführt. Bei anschließender Inanspruchnahme von Resturlaub (auch nur für einzelne Tage) mussten sie wegen der Auszahlung der Bezüge auf eine Planstelle umgesetzt werden. Wenn sie im Anschluss an den Resturlaub (z. B. aus Familiengründen) weiter ohne Bezüge beurlaubt wurden, konnten sie wieder auf eine Leerstelle übernommen werden.

4 Bewertung und Empfehlung

Die Prüfung hat trotz einiger Neuausweisungen zu einer Bereinigung des Leerstellenbestandes von in der Summe 123 (Haushalt 2009) auf 108 (Haushalt 2010) geführt.

Die gesetzlichen, insbesondere die dienstrechtlichen Freistellungstatbestände ermöglichen bei Aneinanderreihung mittlerweile Beurlaubungen von mehr als 20 Jahren.

Demzufolge eröffnet § 5 HG zeitgleich die Möglichkeit, Leerstellen von entsprechender Dauer auszuweisen.

Das Ministerium der Finanzen wurde abschließend darum gebeten, durch geeignete Maßnahmen künftig für eine möglichst zeitnahe Aktualisierung der Leerstellenbesetzung sowie eine sachgerechte Dokumentation etwaiger Kostenerstattungen im Zusammenhang mit Leerstellen Sorge zu tragen.

Die vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vorgetragenen Argumente zur längerfristigen Beurlaubung bzw. zur Gestellung von Beamten im Beteiligungsbereich vermögen in den angesprochenen Einzelfällen nur teilweise zu überzeugen. Sie sind fast durchgängig von wirtschaftspolitischen Augenblicksbetrachtungen getragen, die allerdings die genehmigten Freistellungszeiträume in Gänze, insbesondere auch den längeren Einsatz von Beamten in privatwirtschaftlich organisierten und damit „staatsfernen" Aufgabenfeldern nicht grundsätzlich rechtfertigen können. In Anbetracht der derzeit diskutierten Sparmaßnahmen im Personalhaushalt erscheint insoweit eine restriktivere Verwaltungspraxis angezeigt.

Beispielsweise durch Hinweis in den Richtlinien für den Vollzug des Haushaltsplanes.

Ministerium der Finanzen Tn 26 Bewirtschaftung von Leerstellen

Der Rechnungshof hat darum gebeten, Informationen über die Zahlungswirksamkeit von Leerstellen in einer detaillierteren Form als bisher zu dokumentieren. Dieser Vorschlag wurde umgesetzt: Gemäß Nr. 4.8 der Richtlinien für den Vollzug des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2010 ist dem Ministerium der Finanzen zum Ende des Haushaltsjahres eine Aufstellung der aus Leerstellen besoldeten Beamtinnen/Beamten und Richterinnen/Richter nach vorgefertigtem Muster (Anlage 8 der Vollzugsrichtlinien zum Rechnungsjahr 2010) zu übersenden.

Vor der Ausbringung von Leerstellen bei längerfristigen Beurlaubungen und Personalgestellungen wird jeweils geprüft, ob ein dienstliches oder öffentliches Interesse vorliegt. Eine zeitliche Begrenzung durch Haushaltsgesetz ist nicht angestrebt. Derzeit bestehen sieben Zuweisungen (davon fünf beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft) und zwölf Beurlaubungen gemäß § 15 Urlaubsverordnung auf Grund dienstlicher Interessen bzw. öffentlicher Belange.