Ratenvereinbarung

Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, zunächst allenfalls eine Ratenvereinbarung getroffen, die jedoch bei Nichteinhaltung weitere Beitreibungsvollstreckungsmaßnahmen nach sich ziehen wird. Eine Kostenübernahmezusage durch die Staatskasse wird also nicht gegeben.

Meinen Bedenken folgend hat sodann die Gerichtskasse ein neues Formular für ihren Bereich erstellt, in dem insbesondere die Angaben der Vermögensverhältnisse von Ehegatten und sonstigen Verwandten gegenüber dem bisher verwendeten Vordruck eingeschränkt worden ist. Zudem hat das Ministerium die Gerichtskasse angewiesen, diesen Vordruck nur dann zu verwenden, wenn die zur Entscheidung erforderlichen Erkenntnisse nicht auf andere Art erlangt werden können. Ebenso solle auch die Forderungshöhe und gegebenenfalls das Verhältnis des Stundungs- bzw. Ratenzahlungsbetrages zur Gesamtforderung Berücksichtigung finden.

Saarländisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz Infolge der Föderalismusreform aus dem Jahre 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug der Untersuchungshaft auf die Länder übergegangen. Von einer Länderarbeitsgruppe, an der sich insgesamt zwölf Bundesländer beteiligt hatten, wurde sodann ein Musterentwurf für ein Untersuchungshaftvollzugsgesetz erarbeitet, der auch als Grundlage für einen Gesetzentwurf im Saarland diente. Ein Referentenentwurf dieses Gesetzes wurde meiner Dienststelle Ende 2008 zur Stellungnahme zugeleitet. Ungeachtet einiger Regelungen, die unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich erschienen, konnte die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Vollzug der Untersuchungshaft grundsätzlich begrüßt werden, da bislang wesentliche grundrechtsrelevante Fragen weitgehend ungeregelt bzw. lediglich in Verwaltungsvorschriften niedergelegt waren.

Der von der Regierung schließlich in den Landtag eingebrachte Gesetzentwurf (Drs. 13/2310) trug einigen der im Rahmen der externen Anhörung dargelegten datenschutzrechtlichen Anregungen und Beanstandungen Rechnung. So wurden insbesondere die geäußerten Zweifel an der hinreichenden Normenklarheit und ­ bestimmtheit der in dem Referentenentwurf enthaltenen pauschaler Bezugnahme auf die Datenschutzvorschriften des Saarländischen Jugendstrafvollzugsgesetzes dadurch ausgeräumt, dass nunmehr in einem umfassenden Abschnitt des Gesetzes Regelungen über den Datenschutz getroffen werden.

Zu begrüßen ist ebenfalls, dass im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren auch eine Passage innerhalb der Vorschrift betreffend die Ablehnung einer Auskunftserteilung an den Betroffenen über die gespeicherten personenbezogenen Daten gestrichen wurde, wonach auch eine Auskunftserteilung an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ausgeschlossen sein sollte, sofern dadurch die Sicherheit des Saarlandes, eines anderen Landes oder des Bundes gefährdet würde.

Eine solche Gesetzeslage wäre dem § 28 Abs. 2 Saarländisches Datenschutzgesetz (SDSG) zuwidergelaufen, der gerade für derartige Fälle regelt, dass die Auskunftsund Einsichtsrechte dann von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nur persönlich ausgeübt werden dürfen.

In einigen anderen Bereichen wurden jedoch leider die aufgezeigten datenschutzrechtlichen Bedenken und Empfehlungen nicht aufgegriffen:

Soweit das Gesetz vorsieht, dass beim Zugangsgespräch andere Gefangene in der Regel nicht anwesend sein dürfen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmefall anzunehmen ist.

Allein die in der Gesetzesbegründung benannten unüberwindbaren sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten genügen angesichts des Umstandes, dass in dem Zugangsgespräch sensible personenbezogene Daten des aufzunehmenden Gefangenen erörtert werden und damit in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird, nicht dem Gesetzesvorbehalt.

Ebenso kann dem Gesetz hinsichtlich der grundsätzlich erlaubten optischen Überwachung von Besuchen nicht entnommen werden, ob und wie die Betroffenen vorher hierauf hingewiesen werden sollen.

Zu beanstanden ist darüber hinaus, dass die Überwachung des Schriftwechsels des Untersuchungsgefangenen nicht dem Richtervorbehalt unterstellt ist.

Auch hinsichtlich der Aufbewahrung bzw. Löschung der durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gewonnenen Daten und Unterlagen ist unseren Empfehlungen nicht gefolgt worden. Insoweit wäre es wünschenswert gewesen, die zur Sicherung des Vollzugs erhobenen Daten nicht auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen speichern zu dürfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Unterlagen nicht erst auf Antrag, sondern von Amts wegen zu löschen.

Schließlich ist auch zu beanstanden, dass das Untersuchungshaftvollzugsgesetz eine anlassunabhängige Übermittlung von personenbezogenen Daten an das Bundeskriminalamt erlaubt, obwohl das Bundeskriminalamtsgesetz eine anlassunabhängige automatisierte Übermittlung gerade nicht vorsieht.

Ungeachtet dieser Bedenken ist die umfassende Regelung des Vollzugs der Untersuchungshaft durch das am 01. Januar 2010 in Kraft getretene Gesetz auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten insgesamt positiv zu betrachten.