Zuerst wollte man das Problem durch die Verwendung von Kuverts mit einem sogenannten Zahlenmeer lösen

LfDI Saarland 23. Tätigkeitsbericht (2009/2010) 33

5.1

5 Steuern Probleme beim Druck von Steuerbescheiden

Im Jahr 2009 erreichte uns eine Eingabe eines Steuerpflichtigen, der folgendes datenschutzrechtliche Problem schilderte: Im Adressfeld des noch verschlossenen Fensterkuverts waren zwar seitenverkehrt, aber dennoch deutlich erkennbar, das Geburtsdatum seines Kindes, die Einkünfte des Steuerpflichtigen und die Einkünfte des Ehegatten zu lesen. Die Nachfrage beim zuständigen Finanzamt ergab, dass man im Landesamt für Zentrale Dienste (ZDV-Saar), bei dem der Druck der Steuerbescheide erfolgt, bereits über diesen Missstand informiert sei und an einer Lösung arbeite. Das verwendete Papier hatte nicht die notwendige Lichtundurchlässigkeit um ein Durchscheinen der auf der Rückseite aufgedruckten Zeichen zu verhindern.

Zuerst wollte man das Problem durch die Verwendung von Kuverts mit einem sogenannten Zahlenmeer lösen. Es handelt sich hierbei um ein Druckmuster aus dicht nebeneinander stehenden Ziffern oder Buchstaben auf der Innenseite eines Briefumschlages. Allerdings ergab eine Prüfung durch das hiesige Ministerium der Finanzen, dass durch diese Maßnahme nicht der gewünschte Erfolg erzielt werden konnte.

Danach wurden mehrere Papierlieferanten gebeten, ein schwereres und damit lichtundurchlässigeres Papier für Probedrucke zur Verfügung zu stellen. Dabei war zu beachten, dass das Papiergewicht nicht zu sehr stieg um einerseits eine Umrüstung der Kuvertiermaschine möglichst zu vermeiden und um die Gewichtsgrenzen für das Briefporto nicht zu überschreiten.

Nach mehrwöchigem Test konnte eine geeignete Papiersorte gefunden werden und im Rahmen einer Ausschreibung bestellt werden. Das Problem war damit gelöst und auf eine Beanstandung konnte verzichtet werden.

LfDI Saarland 23. Tätigkeitsbericht (2009/2010) 6.1

6 Wahlen Einsicht in Wählerverzeichnisse

In Wählerverzeichnisse sind alle Personen eingetragen, die wahlberechtigt sind.

Gemäß § 12 Landtagswahlgesetz (LWG) führt der Gemeindewahlleiter für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Nach § 11 Landeswahlordnung (LWO) legt der Gemeindewahlleiter für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis aller am Wahltag Wahlberechtigten an, welches nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung geführt wird. Die §§ 14 ff LWO beschreiben insofern Bekanntmachung, Einsichtnahme sowie Einspruchsberechtigung und Abschluss des Wählerverzeichnisses. Zur genauen Personifizierung von Personen, bei denen gegebenenfalls Namensgleichheit besteht oder die nicht im Besitz einer Wahlbenachrichtigungskarte sind, muss durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses am Wahltag im Wahllokal anhand des Wählerverzeichnisses überprüft werden, ob diese Personen in dem jeweiligen Wahlbezirk wahlberechtigt sind. Diese Überprüfung erfolgt durch den Wahlvorstand des jeweiligen Wahlbezirkes.

Im August 2009 hat sich ein Petent an meine Dienststelle gewandt und vorgetragen, dass er als Wahlberechtigter am Wahltage in dem von ihm aufgesuchten Wahllokal in die Wählerverzeichnisse hätte Einsicht nehmen können. Daraufhin wurde die betreffende Kommune um Stellungnahme gebeten. Der Bürgermeister dieser Kommune erklärte hierauf, dass der zuständige Wahlvorsteher auf Nachfrage die problemlose Einsicht auf personenbezogenen Daten, hier in das Wählerverzeichnis, so nicht bestätigt habe. Vielmehr habe ein Wählerverzeichnis beim Schriftführer zur Registrierung der Stimmabgabe vor Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne und ein zweites Wählerverzeichnis beim Wahlvorstand zur ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Stimmzettelausgabe an die Wahlberechtigten vorgelegen. Die zuvor genannten Wählerverzeichnisse haben seitenverkehrt gelegen, so dass eine eigenmächtige Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten nicht möglich gewesen sei.

LfDI Saarland 23. Tätigkeitsbericht (2009/2010) 35

6.2

Dennoch wurde durch den Bürgermeister eine Anordnung unter Beteiligung des dortigen behördlichen Datenschutzbeauftragten getroffen, bei künftigen Wahlen den Abstand zwischen den Wahlberechtigten und den Wählerverzeichnissen angemessen zu erhöhen, um eine wenn auch zufällige Einsicht in Wählerverzeichnisse definitiv auszuschließen.

Mit Blick auf diese durch den Bürgermeister bereits angeordneten Maßnahmen zur Verbesserung datenschutzrechtlicher Belange wurde darüber hinaus von meinen Mitarbeitern empfohlen, bei der Vorbereitung anstehender Wahlen die Wahlvorstände nochmals für datenschutzrechtliche Aspekte zu sensibilisieren.

Erstwählerbriefe an Grundschüler

Gemäß § 35 Abs. 1 des Meldegesetzes (MG) darf die Meldebehörde sechs Monate vor einer Wahl den Parteien Auskunft aus dem Melderegister über die Namen und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, wobei hinsichtlich der Zusammensetzung der der Auskunft unterliegenden Gruppe auf das Lebensalter abgestellt wird. Das jeweilige Geburtsdatum darf den Parteien jedoch nicht übermittelt werden. Eine Auskunft wird darüber hinaus nur erteilt, wenn der Wahlberechtigte der Weitergabe seiner Daten nicht widersprochen hat.

Aufgrund einer Pressemitteilung ist meine Dienststelle darauf aufmerksam geworden, dass in einer saarländischen Stadt auch 1.600 Grundschüler Wahlwerbebriefe einer Partei erhalten haben. Daraufhin wurde zunächst der Oberbürgermeister um Aufklärung gebeten, der diese Datenübermittlung mit einer technischen Panne erklärte und darauf hinwies, dass seitens der Stadt unmittelbar nach Kenntniserlangung von dieser Datenpanne ein Entschuldigungsschreiben an die Erziehungsberechtigten der betroffenen Grundschüler versandt worden sei. Hierin sei auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Verschulden alleine bei der Stadt gelegen habe und die Partei, die die Erstwählerbriefe verschickt habe, keinerlei Mitverantwortung trage. Bei einem Kontrollbesuch vor Ort wurde uns sodann erläutert,