Steuer

LfDI Saarland 23. Tätigkeitsbericht (2009/2010) 39 rechtlichen Stellungnahme übersandt. Den bereits geäußerten Bedenken bezüglich der den Finanzbehörden eingeräumten Abrufbefugnis war hierin noch nicht Rechnung getragen. Hinsichtlich der geplanten weiteren Ausweitung des automatisierten Abrufverfahrens für das Statistische Amt, den Entsorgungsverband Saar, die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer sowie für saarländische Notare war aus datenschutzrechtlicher Sicht zu kritisieren, dass nicht dargelegt worden ist, aus welchen Gründen für diese Stellen eine einfache Melderegisterauskunft nicht ausreichend sein sollte.

In einer nachfolgenden Besprechung mit Vertretern des Ministeriums konnte schließlich bis auf einen Punkt Konsens hinsichtlich der bislang geäußerten datenschutzrechtlichen Bedenken erzielt werden. So wurde in der zur Auslegung der Verordnung heranzuziehenden Begründung klargestellt, dass die besonderen Steuerbehörden, also die Steuerfahndung und die gemeinsamen Buß- und Strafsachenstelle, entsprechend der Regelung des § 31 Abs. 3 des Meldegesetzes den Polizeidienststellen im Rahmen der Aufgabenzuweisung zur Strafverfolgung und der Staatsanwaltschaft gleichgestellt sind, so dass ihnen insoweit auch die Möglichkeit zum elektronischen Abruf eingeräumt werden kann. Ebenso wurden in die Verordnungsbegründung erläuternde Ausführungen zur jeweiligen Erforderlichkeit der in dem ergänzten Entwurf hinzugekommenen Abrufbefugnisse für weitere öffentliche Stellen aufgenommen.

Lediglich unserer Forderung, bei der Befugnis zur Abfrage des Geburtsdatums für die Durchführung des Mikrozensus die Zugriffsmöglichkeit entsprechend den Vorgaben des Mikrozensusgesetzes 2005 auf das Geburtsjahr und den Geburtsmonat zu beschränken und einen Zugriff auf den Tag der Geburt nicht zuzulassen, konnte aus technischen Gründen nicht nachgekommen werden.

Die geänderte Meldedatenübermittlungsverordnung wurde am 20. Mai 2010 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht und ist am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten.

8 Kommunales

Erfordernis einer Dienstanweisung für den Einsatz von Finanzsoftware in Kommunen

Im September 2009 zeigte mir eine Kommune durch Übersendung der hierfür erforderlichen Verfahrensbeschreibung an, dass sie beabsichtige, ihr Finanzmanagement künftig mit Hilfe der Finanzsoftware FINANZ+ der Firma DATA-PLAN GmbH zu betreiben. Im konkreten Fall sollten hierdurch Forderungen gegenüber Zahlungspflichtigen und Verbindlichkeiten gegenüber Zahlungsempfängern verwaltet werden sowie Rechnungen, Bescheide und Mahnungen erstellt werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) des Saarlandes ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie der Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen. Diese Dienstanweisung muss beim Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung die nach § 28 Abs. 2 Nummern 2.1 bis 2.7 KommHVO bestimmten Festlegungen enthalten.

Auf Nachfrage meiner Dienststelle wurde mitgeteilt, dass eine solche Dienstanweisung nicht bestehe. Die betreffende Kommune erkannte aber mit Blick auf § 28

KommHVO die Notwendigkeit einer solchen Regelung und legte alsbald einen ersten Entwurf einer Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung meiner Dienststelle zur Abstimmung vor. Nachdem im Abstimmungsverfahren auch meiner Empfehlung, im Kapitel „Datenschutz" der Dienstanweisung auf die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes (SDSG) hinzuweisen, gefolgt wurde, bestanden nunmehr aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen den Einsatz dieser Finanzsoftware.

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Fragebogen zur Bedarfsermittlung Internetversorgung

Im Juli 2010 hat sich ein Petent an meine Dienststelle gewandt und mit der Bitte um datenschutzrechtliche Überprüfung einen Fragebogen zur Bedarfsermittlung der Internetversorgung vorgelegt, welchen eine Kommune dem Amtlichen Bekanntmachungsblatt beigefügt hatte.

Der Zweckverband elektronische Verwaltung für saarländische Kommunen (eGoSaar) hat zur Breitbandbedarfserhebung in der Gemeinde einen Musterfragebogen nebst Erläuterungen zum Zweck der Datenerhebung und der späteren Datenverwendung durch die Gemeinde entwickelt. Hinsichtlich der Erhebung von personenbezogenen Daten, wie Name und Adresse, wurde ausdrücklich auch auf die Möglichkeit einer anonymisierten Rückmeldung verwiesen.

Weitere Recherchen meiner Dienststelle ergaben, dass der von der Kommune selbst entworfene Fragebogen auch in deren Internetangebot mit der Möglichkeit des Online-Ausfüllens eingestellt war. Der im Internetauftritt zu lesende Erläuterungstext gab jedoch keinerlei Hinweise auf die weitere Datenverwendung. Darüber hinaus enthielt der in Rede stehende Fragebogen gegenüber dem Musterfragebogen des eGo-Saar keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer anonymisierten Rückmeldung, jedoch zusätzliche Fragestellungen insbesondere zur Nutzung des Internets und dem SurfVerhalten der Ausfüllenden.

Ich habe daher die betreffende Kommune um Stellungnahme gebeten und erhielt umgehend Nachricht, dass aufgrund eines Büroversehens dem Amtlichen Bekanntmachungsblatt außer dem Fragebogen leider kein weiterer aufklärender Erläuterungstext beigefügt war. Aufgrund meiner Bitte um Stellungnahme wurde die weitere Vorgehensweise durch den zuständigen Bürgermeister zunächst gestoppt und gleichzeitig angezeigt, dass nunmehr der vom eGo-Saar entwickelte, mit meiner Dienststelle abgestimmte Fragebogen sowie die entsprechenden Erläuterungen zum Zweck der Datenerhebung und der weiteren Verwendung zur Bedarfsermittlung der Internetversorgung eingesetzt werden sollen.