Gegen den Einsatz von Netzwerkkameras zu diesem Zweck bestehen aus datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder werden sich weiterhin in die Diskussion einbringen, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen der Arbeitgeber und den schutzwürdigen Rechtsgütern der Beschäftigten herzustellen.

Webcam an einer Abfall-Verwertungs-Anlage

Einen besonderen Service bieten Abfall-Verwertungs-Anlagen im Saarland ihren Kunden an: Es werden Bilder von der Zufahrt zur Verwertungsanlage ins Internet übertragen; potentielle Kunden können sich so einen Eindruck von dem Andrang an den Anlagen verschaffen.

Gegen den Einsatz von Netzwerkkameras zu diesem Zweck bestehen aus datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Es muss nur sichergestellt sein, dass auf den übertragenen Bildern weder Personen noch Autokennzeichen zu erkennen sind.

Dieser Problematik war man sich bewusst und hatte deshalb eine Verpixelung der Bilder vorgenommen. Allerdings war diese Verpixelung nicht ausreichend, wie uns durch den zuständigen Betriebsrat mitgeteilt wurde.

Der Betriebsrat hat uns Bilder vorgelegt, auf denen eindeutig Personen, in diesem Fall Mitarbeiter der Abfallverwertungsanlage, erkennbar waren.

Die von uns daraufhin angeschriebene Geschäftsleitung meinte, die Veröffentlichung von Daten von Mitarbeitern im Internet sei in diesem speziellen Fall zulässig und berief sich zur Begründung auf die Vorschrift des § 23 des Kunsturhebergesetzes, wonach Bilder veröffentlicht werden dürfen, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.

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Dieser Rechtsauffassung konnte sich mein Vorgänger nicht anschließen. Er hat auf die Vorschrift des § 31 SDSG hingewiesen, der die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen regelt. Nach dieser Vorschrift dürfen Daten von Beschäftigten nur verarbeitet werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht. Da offensichtlich keine dieser Voraussetzungen für eine Veröffentlichung von Bildern von Mitarbeitern im Internet vorlag, insbesondere die Durchführung des Arbeitsverhältnisses eine solche Übertragung nicht erfordert, wurde die Geschäftsführung der Abfallverwertungsanlage aufgefordert, durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Mitarbeiter im Internet nicht erkennbar sind.

Die Geschäftsleitung ist schließlich der Auffassung meines Vorgängers, die auch von mir geteilt wird, gefolgt und hat eine noch weitergehende Verpixelung vorgenommen, sodass nunmehr keine Personen, die sich im Übertragungsbereich der Kamera befinden, erkennbar sind.

Rundfunk und Medien, Telekommunikation

Änderung des Rundfunkstaatsvertrages ­ geräteunabhängiger Haushaltsbeitrag

Am 15. Dezember 2010 haben die Ministerpräsidenten der Bundesländer den 15.

Rundfunkstaatsvertrag unterzeichnet.

Der Vertrag beinhaltet einen Systemwechsel in der Rundfunkfinanzierung: War bisher die Beitragspflicht an das Bereithalten eines Empfangsgerätes geknüpft, soll zukünftig jeder Haushalt eine Rundfunkgebühr bezahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Empfangsgeräte betrieben werden.

Es ist zu begrüßen, dass die unter Datenschutzgesichtspunkten problematischen Ermittlungstätigkeiten der GEZ damit der Vergangenheit angehören sollen. Anlass zur Zufriedenheit gibt der geänderte Staatsvertrag allerdings nicht. Auf ihrer Datenschutzkonferenz am 11. Oktober 2010 haben sich die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder mit dem Entwurf befasst und ihre wesentlichen Kritikpunkte in einer Entschließung (Anlage 18.22) wie folgt zusammengefasst:

· Die Datenerhebungsbefugnisse beim Beitragseinzug von Wohnungsinhabern sind auf das erforderliche Maß zu beschränken, der Direkterhebungsgrundsatz ist zu beachten und vor allem ist auf die Datenerhebung beim Adresshandel zu verzichten.

· Bei Befreiungsanträgen von Wohnungsinhabern aus sozialen Gründen wie Armut oder Behinderung soll nur die Vorlage einer Bestätigung des Leistungsträgers zulässig sein, auf die Vorlage der vollständigen Leistungsbescheide ist zu verzichten.

· Auf die beabsichtigten Übermittlungen der Adressdaten aller gemeldeten Volljährigen durch die Meldestellen als Einstieg in das neue Beitragsmodell über einen Zeitraum von zwei Jahren sollte verzichtet werden, statt dessen sollte die Daten92 LfDI Saarland 23. Tätigkeitsbericht (2009/2010)