In der Kabinettsvorlage wurden die Risiken auf Wunsch der Hausleitung des Wirtschaftsministeriums ausdrücklich nicht dargelegt

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - 37 Die Ausschussminderheit stellt fest, dass die Sanierung und Anmietung des Verwaltungsgebäudes vertraglich eng verknüpft sind mit der Errichtung und Förderung des Gondwana-Parks (s. Punkt C.II.6.). Die überhöhten Mietzahlungen des Landes und deren Forfaitierung zielten darauf ab, dem Betroffenen Kuhl das „Eigenkapital" für die Sanierung des Verwaltungsgebäudes und den Bau des Gondwana-Parks zu verschaffen. Zudem bergen der Einredeverzicht und die Verteilung der Lasten zwischen Mieter und Vermieter erhebliche finanzielle Risiken bzw. Nachteile zu Lasten des Landes.

Die vertraglichen Regelungen bergen zudem ein ganz erhebliches beihilferechtliches Risiko, das die dauerhafte Existenz des Gondwana-Parks gefährden kann (s. Gutachten Dr. Sch. (2010), S. 32 f). Dies ergibt sich sowohl aus der überhöhten Mietzahlung und als auch aus der verabredeten Art und dem Umfang der Forfaitierung. Augenscheinlich wurden die Vorteile, die dem Betroffenen Kuhl aus diesem Geschäft entstanden, nicht an das Saarland zurückgegeben (Dr. M. Sch., zit. Nach Protokoll 16. Sitzung, S. 7). All diese Risiken waren der Landesregierung und der IKS-Geschäftsführung bekannt. Die Arbeitsebenen der Ministerien haben deutlich vor den (beihilferechtlichen) Risiken gewarnt. Die politische Führung der Landesregierung hat diese jedoch ausgeblendet und sich darüber hinweg gesetzt. Um dieses Risiko vordergründig einzugrenzen, begnügte man sich mit den Gutachten zur Angemessenheit des Mietzinses. Eine externe Beurteilung zu beihilferechtlichen Gesichtspunkten erfolgte nicht. Die Regierung verzichtete auch auf Betreiben des Betroffenen Karl Rauber auf ein Notifizierungsverfahren, welches die einzige Möglichkeit geboten hätte, hier Rechtssicherheit herzustellen.

In der Kabinettsvorlage wurden die Risiken auf Wunsch der Hausleitung des Wirtschaftsministeriums ausdrücklich nicht dargelegt. Es wurde allenfalls ein interner Vermerk für den Betroffenen Georgi erstellt, in dem allerdings sehr deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Arbeitsebene auch zum Zeitpunkt der Kabinettsentscheidung nach wie vor erhebliche Bedenken hatte.

Wirtschaftsminister a.D. Hanspeter Georgi machte dies in der Zeugenvernehmung deutlich: „Setzung der beihilferechtlichen Risiken auf Null, wir machen es.

[...] So habe ich das auch im Kabinett zum Ausdruck gebracht." (Protokoll 11. Sitzung, S. 111) Festzustellen bleibt auch: In der entscheidenden Sitzung des Aufsichtsrates der IKS unter Leitung von Karl Rauber wurde über diese schweren Bedenken nicht berichtet (s. Protokolle des Aufsichtsrates der IKS, Akte UA V 01).

Die Ausschussminderheit sieht zudem gemeinsam mit dem Gutachter Dr. Sch. als weiteres Versäumnis der Landesregierung an, dass das PPP-Projekt nicht europaweit im Amtsblatt der EU ausgeschrieben wurde (s. Gutachten Dr. Sch., S. 51).

Das PPP-Projekt ist insgesamt zu teuer und risikoreich für das Land, es ist mit weiteren beihilfe- und vergaberechtlichen Risiken verbunden. An allen Entscheidungen federführend beteiligt war Karl Rauber in seinen Funktionen als Chef der Staatskanzlei sowie als Aufsichtsratsvorsitzender der IKS.

3. Darlehen

a. tatsächliche Feststellungen

Zur Aufklärung der Vertragsgestaltung mit dem Investor ­ lit. E des Einsetzungsbeschlusses - hat der Untersuchungsausschuss ebenfalls die Details von Kreditvergaben an den Investor näher untersucht. Er hat hierzu Unterlagen beigezogen, Betroffene anhört, Zeugen befragt und Sachverständigengutachten zur beihilferechtlichen Bewertung eingeholt.

(1) beigezogene Akten

Den Unterlagen lassen sich zwei Darlehensverträge ­ geschlossen zwischen der IKS und der Gondwana Invest GBR ­ entnehmen.

Mit Datum vom 31.08.2006 schlossen die vorstehen genannten Parteien einen Darlehensvertrag über eine Summe von 8 Mio. Euro und vereinbarten einen zu zahlenden Zinssatz von 0,2 Euro über dem Zinssatz, den die IKS als Darlehensgeber als Refinanzierungssatz aufzuwenden hatte. Dieser Vertrag diente der Zwischenfinanzierung des Umbaus des Verwaltungsgebäudes und sah eine Rückzahlung des - in Anlehnung an den Baufortschritt ausgezahlten - Darlehens vor, sobald die Gondwana Invest GBR nach Forfaitierung der Mieteinnahmen ein Darlehen ihrer Bank erhält. Als spätester Rückzahlungstermin wurde der 31.12.2007 vereinbart. Eine Finanzierungszusage der Bank lag dem Darlehensgeber ausweislich der Vertragsurkunde vor.

Zur Sicherung verpflichteten sich die Gesellschafter der Gondwana Invest GBR, eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu übernehmen. Das Darlehen wurde insgesamt zurückgezahlt.

Mit Datum vom 11.11.2008 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über eine Summe von 634.904,76 Euro zu einem Zinssatz von 5,28 % p.a.. Dieser Vertrag diente der Zwischenfinanzierung des Gondwana-Parks. Die Darlehenssumme errechnete sich nach der zu diesem Zeitpunkt noch zu erwartenden voraussichtlichen Zuwendungssumme von Seiten der IKS. Diese hatte im Rahmen der Tourismusförderung einen Zuwendungsanteil von 13% der Investitionssumme übernommen. Die Investitionssumme hatte sich auf 11,5 Mio. Euro reduziert. 860.095,24 Euro waren bereits ausgezahlt.

Bedenken hierzu äußerte die Mitarbeiterebene des Wirtschaftsministeriums, wie sich aus den Vermerken in den beigezogenen Akten entnehmen lässt: Mitarbeiterin A. N. schreibt in einer E-Mail u.a. an StS Christian Ege, dass „der vorgesehene Zinssatz von 0,2% über dem vom Darlehensgeber IKS zu zahlenden Refinanzierungszins [...] sicherlich nicht den marktüblichen Konditionen für Unternehmen" entspricht. Die Marktüblichkeit sei aber aufgrund der beihilferechtlichen Bedenken, die bereits mehrfach besprochen worden seien, sicherzustellen (Akte XII 08, S.252).

(2) Sachverständigengutachten

Im Rahmen der Sachverständigengutachten hatten die Gutachter Dr. O. und Dr. Sch.dazu Stellung zu nehmen, inwieweit die Darlehenshingabe von 8 Mio. Euro eine beihilferechtliche Begünstigung darstellt.

Die Sachverständigen sind sich hierbei im Ausgangspunkt darüber einig, dass die staatliche Zufuhr von Fremdkapital am Maßstab des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zu messen ist. Entscheidend sei danach, ob ein privater Darlehensgeber der Gondwana Invest ein Darlehen zu den gleichen Bedingungen gewährt hätte.

Der Sachverständige Dr. O. gelangt bei dieser Ausgangslage zu der Beurteilung: „Das Beihilfeelement beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem marktüblichen Zinssatz, den die Kommission anhand von Referenz- und Abzinsungssätzen bemisst. Zudem ist ein Darlehen regelmäßig in einer Höhe besichern, die der Darlehensvaluta entspricht. Ergänzend zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die wirtschaftliche Lage und Solvenz bzw. Kreditwürdigkeit des Unternehmens.

Geht man von einer guten Bonität der GI aus, die sich nicht wesentlich von der IKS unterscheidet, hätte der Investor das Zwischenfinanzierungsdarlehen möglicherweise zum gleichen Zinssatz von 4,8 % per annum auch am Markt erhalten können. Hätte ein privater Geldgeber wegen einer unzureichenden Bonität der GI schlechtere Konditionen vereinbart läge eine Beihilfe vor. Zu berücksichtigend ist neben dem Zinssatz allerdings auch die langfristige Rentabilitätserwartung der Investition, da das Darlehen der Zwischenfinanzierung der Baumaßnahmen am Verwaltungsgebäude diente.

Zudem standen der Darlehensgewährung in ausreichendem Maße Sicherheiten gegenüber. Nach Ziffer 4 S.2 des Darlehensvertrages lag der IKS als Darlehensgeberin zur Zeit des Vertragsabschlusses bereits eine Finanzierungszusage der Commerzbank vom 26. Mai 2006 vor, so dass die IKS davon ausgehen konnte, das Darlehen vertragsgemäß spätestens am Ende des Jahres 2007 zurückzuerhalten. Darüber hinaus erteilten die Gesellschafter der GI der IKS nach Ziffer 5 des Darlehensvertrages eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung.

Anhaltspunkte dafür, dass diese Bürgschaften nicht werthaltig waren, sind nicht ersichtlich.

Da das Darlehen der IKS insofern den Grundsätzen eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genügte, steht die Zwischenfinanzierung mit beihilferechtlichen Vorschriften in Einklang."

Der Sachverständige Dr. Sch. führt dagegen aus: " (78) Hinsichtlich der Bonität des Kreditnehmers liegen keine Angaben vor.

Insbesondere ist nicht bekannt, ob ein Rating erfolgte oder sonst eine Risikoeinschätzung durch Banken erfolgte. Festzustellen ist aber, dass der Investor offenbar weder ausreichende eigene Mittel hatte, um die geplanten Investitionen zu beginnen, noch ihm gewöhnliche Bankkredite zu Marktkonditionen zur Verfügung gestellt wurden.

(79) Die Finanzknappheit des Investors wird insbesondere dadurch offenbar, dass einerseits die IKS hinsichtlich der Investitionen bis zur Höhe des Investitionszuschusses in Vorlage treten musste, und sodann die Investitionen offenbar durch eine Kombination von IKS Kredit und anschließender Forfaitierung des Mietzinses für das Verwaltungsgebäude (vor-) finanziert wurden.

(80) Die vorgenannten Elemente sprechen nicht für eine hohe Bonität des Investors, sondern deuten auf einen finanzschwachen Investor hin.