Wann werden in Tempelhof Fluglärmschutzzonen definiert und wann sind die Meßergebnisse der Fluglärmmeßanlagen endlich

Mitteilung 3/46 ­ 1 ­ Mitteilung 3/46 ­ 2 a ­ Nr. 7188 der Abgeordneten Sigrun Steinborn (PDS) über Rechtsgrundlagen des Flugbetriebs auf dem Flughafen Tempelhof

Ich frage den Senat:

1. Warum gibt es um den Flughafen Tempelhof herum keine Sicherheitsflächen, wie sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ff des Luftverkehrsgesetzes vorgeschrieben sind?

2. Wann werden in Tempelhof Fluglärmschutzzonen definiert, und wann sind die Meßergebnisse der Fluglärmmeßanlagen endlich einsehbar?

3. a) Weshalb sind die Berliner Flughäfen nicht in der „Tabelle der Flughäfen für die Allgemeine Luftfahrt" des Bundesministeriums für Verkehr enthalten?

b) Warum werden die Regeln, die für diese Flughäfen gelten, nicht angewendet?

4. a) Weshalb hat in Tempelhof die Allgemeine Luftfahrt Zugang, obwohl sie aus „lärmsensiblen" Gebieten herausgehalten werden soll?

b) Wieso dürfen Flugzeuge wie die Ju 52 und die Antonow unter der erlaubten Flughöhe das Stadtgebiet überfliegen?

c) Welche Rechtsgrundsätze erlauben die riskante Arbeit einer Flugschule mitten in der Millionenstadt (Platzrunden dürfen nach den Auskünften des Bundesministers für Verkehr, die er dem Deutschen Bundestag gab, ebenfalls nicht über die Grenzen des Flughafens hinausreichen)?

5. Womit lassen sich die Runden der Privatflugzeuge über der Stadt, die besonders während der Reichstagsverhüllung stattfanden, rechtfertigen?

6. a) Wie können die vom Flughafen Tempelhof startenden Charterflüge, die zum Teil bis nach Afrika reichen, als Regionalflüge verstanden werden?

b) Gibt es noch eine andere als die originäre und die mutierte Bedeutung von „Region"?

7. Jeder Flughafen, damit auch der Flughafen Tempelhof, hat einen derartigen Bauschutzbereich, der die Sicherheitsflächen einschließt.

Zu 2.: Das Verfahren zur Festsetzung des Lärmschutzbereichs mit seinen beiden Schutzzonen für Tempelhof läuft gegenwärtig.

Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG)2) wird „der Lärmschutzbereich... vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ... im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt".

Die Daten der Fluglärmmeßanlage sollen im UmweltschutzReport der Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH ab 1996 veröffentlicht werden.

Zu 3.: Eine „Tabelle der Flughäfen für die Allgemeine Luftfahrt" des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) ist dem Senat nicht bekannt. Möglicherweise ist die Bekanntmachung des BMV über die Landeplätze, die der „Verordnung über die zeitliche Einschränkung des Flugbetriebs mit Leichtflugzeugen und Motorseglern an Landeplätzen" vom 16. August 1976 (BGBl. I, S. 2216) unterliegen, gemeint. Diese Verordnung gilt nicht für Verkehrsflughäfen, die deshalb in der Tabelle nicht enthalten sind.

Tempelhof ist ein internationaler Verkehrsflughafen. Die Benutzungsregeln sind im Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP) Teil 1­3 veröffentlicht.

Zu 4. a):

Ein internationaler Verkehrsflughafen ist grundsätzlich für alle Luftfahrzeuge offen.

Zu 4. b):

Nach Rückfrage bei der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) flogen sowohl die Ju 52 als auch die Antonow oberhalb der Sicherheitsmindesthöhe von 1000 Fuß (300 m). Auch diese Flugzeuge überflogen das Stadtgebiet damit nicht unterhalb der erlaubten Flughöhe.

Zu 4. c):

Die in Berlin ansässigen Flugschulen führen die praktische Flugausbildung grundsätzlich außerhalb Berlins durch.

1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) zuletzt geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978)

2) vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch § 4 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) Unabhängig davon finden Platzrundenflüge nur dann statt, wenn die Landebahn gerade nicht frei ist und deshalb eine Warteschleife geflogen werden muß.

Zu 5.: Gemäß § 1 LuftVG ist „die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge... frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird". Das bedeutet, dass sich jede Person mit einer gültigen Fluglizenz im Rahmen der Luftverkehrsordnung frei bewegen darf. Diese Situation entspricht der des Straßenverkehrs, in dem sich jede Person mit gültigem Führerschein im Rahmen der Straßenverkehrsordnung frei bewegen darf.

Zu 6.: Der Begriff Regionalluftverkehr ist rechtlich nicht festgelegt. Er wird ­ mit unterschiedlicher Abgrenzung ­ überwiegend als Oberbegriff für planmäßigen Verkehr mit kleineren Flugzeugen (bis zu 60 bis 80 Plätzen) verwendet.

In diesem Sinne soll er auch auf Tempelhof angewendet werden. Eine rechtlich zwingende Festlegung besteht nicht.

Zu 7.: Flugzeuge starten und landen grundsätzlich gegen den Wind.

Bei (relativer) Windstille bzw. bei 90 ± Seitenwind ist die Start-/ Landerichtung unerheblich.

In diesen Fällen kann die Start- und Landerichtung so gewählt werden, dass das Stadtgebiet auf kürzestem Wege überflogen wird.

Berlin, den 7. November 1995

Prof. Dr. Haase Senator für Verkehr und Betriebe Eingegangen am 10.