Rechtsanwalt

Juli 1992 (Bundesgesetzblatt 1992, Teil I Nr. 36, S. 1386) seit Inkrafttreten des Gesetzes am 31. Juli 1992 die Rechtsanwaltszulassung widerrufen bzw. zurückgenommen worden (bitte nach Paragraphen aufschlüsseln)?

2. Teilt der Senat meine Auffassung, dass frühere Mandanten dieses Personenkreises, die nach Einblick in ihre vom Ministerium für Staatssicherheit der früheren DDR (MfS) geführte Akte von einer Zusammenarbeit ihres früheren Rechtsanwalts mit dem MfS ausgehen müssen, bei Interesse vom Ausgang der Überprüfung nach dem o. g. Juli 1992 (ReNotPrüfG) hat die Senatsverwaltung für Justiz in sechs Fällen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen bzw. zurückgenommen. In zwei Fällen handelt es sich um frühere Rechtsanwälte, denen eine Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht durch Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR vorgeworfen wurde. In beiden Fällen hat der Bundesgerichtshof den Widerruf der Zulassung gemäß § 1 Abs. 1 ReNotPrüfG bestätigt.

In vier Fällen erfolgte die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 1 Abs. 2 ReNotPrüfG. Hiervon sind drei frühere Richter, die schwerpunktmäßig in politischen Strafverfahren tätig waren, und ein früherer Untersuchungsführer des MfS betroffen. Auch in diesen Fällen sind Rechtsmittel eingelegt worden. Gerichtliche Entscheidungen sind insoweit noch nicht ergangen.

Zu 2.: Daß Opfer daran interessiert sind, vom Ausgang des Überprüfungsverfahrens Kenntnis zu erlangen, ist verständlich. Dieses Informationsinteresse rechtfertigt es jedoch nicht, ihnen Auskünfte aus den Personalvorgängen von Rechtsanwälten zu erteilen; denn diese unterliegen wie alle Personalangelegenheiten in besonderer Weise dem Datenschutz. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Zahl der Zulassungsentziehungen möglicherweise größer wäre, wenn frühere Mandanten oder andere Betroffene in stärkerem Maße an den Überprüfungsverfahren mitwirken würden. Insbesondere bei früheren hauptamtlichen Mitarbeitern, aber auch bei früheren Rechtsanwälten ergeben sich konkrete Hinweise auf Verletzungen der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit, die die Rücknahme bzw. den Widerruf der Zulassung rechtfertigen könnten, häufig nicht aus der vom MfS geführten Personaloder Arbeitsakte des Rechtsanwalts selbst, sondern aus der sog. „Opferakte", die jedoch nur zugänglich ist, wenn sich Betroffene mit konkreten Hinweisen an die Senatsverwaltung für Justiz wenden. Von dieser Möglichkeit ist jedoch bislang nur in seltenen Fällen Gebrauch gemacht worden, woraus der Senat schließt, daß das Interesse der Opfer am weiteren Werdegang der betreffenden Rechtsanwälte, deren Namen sich aus den aktuellen Anwaltsverzeichnissen jederzeit ermitteln lassen, nicht groß ist.

Berlin, den 20. November 1995

Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit Senatorin für Justiz Eingegangen am 27.