Notdienst und Bereitschaftsdienst bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten
Der Senat beantwortet die vorgenannte Große Anfrage wie folgt:
1. Wie ist derzeit der Notdienst an den Wochenenden und Feiertagen bei der Staatsanwaltschaft in Bremen und Bremerhaven organisiert?
Bei der Staatsanwaltschaft Bremen besteht an den Wochenenden und Feiertagen ein 24-stündiger Bereitschaftsdienst. Die Dezernenten des Bereitschaftsdienstes sind mit Mobiltelefonen ausgestattet und jeweils unter einer festgelegten Rufnummer erreichbar. Sofern während der Rufbereitschaft Anträge auf Erlass eines Haftbefehls zu stellen sind oder sonst die Sachlage telefonisch nicht geklärt werden kann, weil vor der Entscheidung Einsicht in die Akten genommen werden muss, sucht der Dezernent die Dienststelle auf.
Bei der Generalstaatsanwaltschaft ist an den Wochenenden und Feiertagen ebenfalls ein Bereitschaftsdienst eingerichtet.
2. Wie ist derzeit der Notdienst an den Wochenenden und Feiertagen bei den Gerichten organisiert?
Bei den Amtsgerichten Bremen und Bremen-Blumenthal wurde ein gemeinsamer Bereitschaftsdienst eingerichtet, zu dem die Richter der beteiligten Amtsgerichte und des Landgerichts Bremen herangezogen werden. Das gilt auch für Urkundsbeamte. An Sonnabenden, am 24. Dezember und am 31. Dezember besteht eine Präsenzzeit von 11 bis 13 Uhr, an Sonn- und Feiertagen eine solche von 11.30 Uhr bis 12.30 Uhr, während der ein Strafrichter, ein Zivilrichter und eine Protokollkraft anwesend sind. Es schließt sich eine Rufbereitschaft an, die um 21 Uhr endet.
Das Amtsgericht Bremerhaven betreibt einen Bereitschaftsdienst ohne Beteiligung der Richter des Landgerichts Bremen. Er findet an Sonnabenden, an Sonntagen, am 24. und 31. Dezember und an gesetzlichen Feiertagen von 16 bis 19 Uhr statt. Darüber hinaus besteht an Sonnabenden eine Präsenzzeit von 11 bis 12 Uhr, während der auch eine Protokollkraft anwesend ist.
Die Bereitschaftsdienste sind auf unaufschiebbare, durch den Richter zu treffende freiheitsentziehende und strafprozessuale Entscheidungen beschränkt.
3. In wie vielen Fällen werden die Staatsanwaltschaft und die Gerichte in Bremen und Bremerhaven an den Wochenenden und an den Feiertagen im Jahresdurchschnitt in Anspruch genommen (gegliedert nach Fachgebieten)?
Die Inanspruchnahme der Bereitschaftsdienste an den Wochenenden und Feiertagen wird statistisch nicht erfasst. Die Dezernentinnen und Dezernenten der staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienste werden wegen der von der Rechtsprechung verschärften Anforderungen an die Zulässigkeit polizeilicher Anordnungen wegen Gefahr im Verzuge in zunehmendem Maße von Polizeibeamten angerufen und um die Anordnung insbesondere von Durchsuchungen oder von Telekommunikations-Überwachungen gebeten.
4. Wie ist der Bereitschaftsdienst von Dienstschluss bis in die Nachtstunden bei der Staatsanwaltschaft und bei den Gerichten in Bremen und Bremerhaven organisiert?
Der Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft Bremen an Diensttagen nach Dienstschluss ist wie an den Wochenenden und Feiertagen organisiert (vergleiche Antwort auf Frage 1). Er endet am nächsten Morgen um 8.30 Uhr.
An Diensttagen von 17 bis 21 Uhr besteht bei den Amtsgerichten Bremen und Bremen-Blumenthal ein gemeinsamer Bereitschaftsdienst, zu dem die Richter der beteiligten Amtsgerichte und des Landgerichts Bremen herangezogen werden. Die Richter halten sich in dieser Zeit in Rufbereitschaft; für die Urkundsbeamten besteht Präsenzpflicht.
Bei dem Amtsgericht Bremerhaven ist an Diensttagen von 16 bis 19 Uhr eine richterliche Rufbereitschaft eingerichtet.
Die gerichtlichen Bereitschaftsdienste sind auf unaufschiebbare, durch den Richter zu treffende freiheitsentziehende und strafprozessuale Entscheidungen beschränkt.
5. In welchem Umfang wird dieser Bereitschaftsdienst in Anspruch genommen (gegliedert nach Fachgebieten)?
Die Inanspruchnahme der Bereitschaftsdienste an Werktagen wird statistisch nicht erfasst. Die verstärkte Inanspruchnahme der staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienste durch die Polizei hat dazu geführt, dass sich die Dezernentinnen und Dezernenten regelmäßig bis 21 Uhr im Dienstgebäude aufhalten.
Während der anschließenden Nachtzeit werden sie häufig mehrmals angerufen und um Auskunft oder Entscheidung gebeten. Wegen dieser zunehmenden Belastungen sind zunächst die getrennten Bereitschaftsdienste der für Bremen und Bremerhaven zusammengefasst und anschließend die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Staatsanwaltschaft in Bremen in den gemeinsamen Bereitschaftsdienst einbezogen worden. Der Bereitschaftsdienst in Bremen wurde zuvor nur von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten wahrgenommen.
6. eingesetzt?
An dem Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft Bremen nehmen mit Ausnahme des Behördenleiters und seines ständigen Vertreters grundsätzlich alle Staats- und Amtsanwälte einschließlich der Dezernenten der Zweigstelle Bremerhaven teil.
Den Bereitschaftsdienst der Generalstaatsanwaltschaft Bremen nehmen abwechselnd die Behördenleiterin und die beiden Dezernenten wahr.
Von der Pflicht zur Teilnahme an den gerichtlichen Bereitschaftsdiensten an den Wochenenden sind Schwerbehinderte und Bedienstete ausgenommen, die das 60. Lebensjahr überschritten haben.
7. Wie beurteilt der Senat die zusätzlichen Belastungen, die sich aus dem Notdienst und dem Bereitschaftsdienst für das richterliche und für das nichtrichterliche Personal ergeben?
Die Belastungen des staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes haben aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unverzüglichkeit der Vorführung beim Ermittlungsrichter und zum Richtervorbehalt bei Durchsuchungen zugenommen.
Zusätzliche Belastungen ergeben sich durch Einschränkungen der Freizeit.
8. War es nach Ansicht des Senats in diesem Zusammenhang notwendig, zusätzliche personelle Ressourcen bereitzustellen, bzw. welche Regelungen wurden getroffen, um diese Dienste mit dem vorhandenen Personalbestand anbieten zu können?
Zusätzliches Personal wurde nicht bewilligt.
Die bereitschaftsdiensthabenden Urkundsbeamten sind von der Kernarbeitszeit befreit. Sie treten ihren Dienst so an, dass er mit Ablauf der Präsenzpflicht endet.
Bei Inanspruchnahme durch Eilfälle müssen sie ihre üblichen Tätigkeiten nachholen.
9. Hat sich nach Ansicht des Senats die Zusammenarbeit zwischen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, insbesondere die polizeiliche Praxis etwa bezüglich Vorführungen, in diesem Zusammenhang geändert, und wie beurteilt der Senat etwaige Veränderungen?
Die Zusammenarbeit des staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes mit der Polizei ist aufgrund der Rechtsprechung zur unverzüglichen Vorführung beim Ermittlungsrichter und zu den Anforderungen insbesondere an Durchsuchungsanordnungen wegen Gefahr im Verzuge intensiviert worden. Die Verlängerung der Präsenz- und Bereitschaftsdienstzeiten bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten hat sich insgesamt positiv ausgewirkt. Der Rat oder die Entscheidung des zuständigen Staats- oder Amtsanwalts werden von den Polizeibehörden auch in Fällen eingeholt, in denen eine anschließende Antragstellung beim richterlichen Bereitschaftsdienst nicht erfolgt.
10. Sieht der Senat noch zusätzlichen Handlungsbedarf, um die Erreichbarkeit der Staatsanwaltschaft und der Gerichte zu verbessern?
Der Senat sieht zurzeit keinen zusätzlichen Handlungsbedarf, um die Erreichbarkeit der Staatsanwaltschaft und der Gerichte zu vebessern.