Entscheidungsvorgängen

Schriftliche Stellungnahmen zu genehmigungpflichtigen Vorhaben, Entscheidungsvorgängen, Teilungen und Rechtsvorgängen (§§ 144 und 145 BauGB), zur Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts Berlins (§§ 24 bis 28 BauGB), zu Miet- und Pachtverhältnissen (§§ 182 bis 186 BauGB), zur Anordnung von städtebaulichen Geboten (§§ 175 bis 179 BauGB); Stellungnahmen zu Entscheidungen nach Investitionsvorranggesetz (InVorG); 2 Aufgaben bei Ordnungsmaßnahmen

Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Ordnungsmaßnahmen:

- Verhandlungen mit Eigentümern und Nutzungsberechtigten über Ordnungsmaßnahmen;

- Ausarbeitung von Verträgen nach § 147 BauGB und Vorbereitung von Vereinbarungen mit Dritten;

- Prüfung der eingereichten Unterlagen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie Angemessenheit der Kosten;

- Durchführungskontrolle und Prüfung der Schlußrechnung;

- Erarbeitung von Entscheidungsvorschlägen für ausgewählte Ordnungsmaßnahmen;

- Unterstützung der Sanierungsverwaltungsstelle bei der Durchführung von Maßnahmen;

- Mitwirkung bei der Umsetzung von Bewohnern;

- Mitwirkung bei der sanierungsbedingten Verlagerung von Betrieben bzw. der baulichen Anpassung der Gewerbegebäude zur Vermeidung von Betriebsverlagerungen;

- Mitwirkung bei der Gewährung des Härteausgleichs (§ 181 BauGB);

Mitwirkung an der Vorbereitung von zur Realisierung der Sanierungsziele notwendigen Grunderwerbsmaßnahmen durch Berlin bzw. den Treuhänder Berlins und bei der Beschaffung von Ersatzflächen und Ersatzräumen (nach Weisung Berlins);

Ermittlung der Auswirkungen vorgesehener Einzelmaßnahmen auf Betroffene (Eigentümer, Erbbauberechtigte, Mieter und Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, eines Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte); Mitwirkung bei der Durchführung der Erörterung (§ 180 BauGB); 3 Aufgaben bei der Eigentümerberatung

Unterstützung bei der Klärung vermögensrechtlicher Fragen; Erarbeitung von Verfahrensvorschlägen zur Sicherung der erforderlichen Gemeinbedarfsflächen;

Information und Beratung der Eigentümer insbesondere bezogen auf:

- Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen und die grundsätzlichen bzw. vorhabenbezogenen Sanierungsziele;

- Verfahrensbeteiligte und deren Zuständigkeiten (Bezirksamt, Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Investitionsbank Berlin, andere Sanierungsbeauftragte, Mieterberatungsgesellschaften usw.);

- Finanzierungs- und Förderungsmöglichkeiten bei Erneuerungsvorhaben;

- öffentliches Baurecht, insbesondere Sanierungsrecht;

- Anwendung des Investitionsvorranggesetzes (InVorG);

Information und Beratung von Investitionswilligen ­ Personen, Gruppen ­ (nicht Alteigentümer) bezogen auf:

- Interessenausgleich mit Alteigentümern;

- Unterstützung bei Anträgen gemäß §§ 3 und 4 InVorG;

- grundstücksübergreifende Vorhaben gemäß § 20 InVorG;

Bei Verkaufsabsicht von Alteigentümern Klärung, ob Erwerb durch Mieter möglich ist (u. a. Beratung über Finanzierungs- und Förderungsmöglichkeiten sowie Selbsthilfemaßnahmen); 4 Aufgaben bei den Baumaßnahmen

Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden:

- Fortlaufende Beratung der Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstiger zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, eines Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte mit dem Ziel, ihre Bereitschaft zur Mitwirkung zu wecken und zu fördern, Abstimmung der Beratungsergebnisse mit Berlin;

- Entwürfe zur Aufstellung der jährlichen bezirklichen Modernisierungs- und Instandsetzungsprogramme;

- Mitwirkung bei der Verlagerung und Veränderung von Betrieben;

Neubaumaßnahmen:

- Fortlaufende Beratung der Eigentümer mit dem Ziel, ihre Bereitschaft zur Mitwirkung zu wecken;

- Abstimmung der Beratungsergebnisse mit Berlin;

Maßnahmen nach § 245 Abs. 11 BauGB in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 2 StBauFG; soweit gesondert beauftragt:

- Ausarbeitung der Vertragsentwürfe zur Durchführung privater Maßnahmen;

- Prüfung der von den Eigentümern einzureichenden Unterlagen auf Vollständigkeit, sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie Überprüfung der Angemessenheit der Kosten (Stichproben);

- Schlußabnahme der Maßnahme und sachliche und rechnerische Prüfung der Schlußrechnung; 5 Aufgaben bei der Förderung und Finanzierung

Entwurf und Fortschreibung des Zeit- und Maßnahmenprogramms;

Entwurf und jährliche Fortschreibung der Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme (Gebiet) sowie Entwurf zur Fortschreibung der Investitionsplanung auch im Hinblick auf die Prioritätensetzung der durch die Sanierungsmaßnahme bedingten Investitionsvorhaben;

Entwurf das Jahresprogramms für das Sanierungsgebiet einschließlich der Darstellung der haushaltsmäßigen Auswirkungen;

Entwurf der Anmeldung zum Bund-Länder-Programm zur Erwirkung von Bundesfinanzhilfen für die Gesamtmaßnahme nach Kostengruppen (einschließlich notwendiger Begleitinformationen); 6 Aufgaben bei der Privatisierung

Vorschläge zu rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Bedingungen zur Privatisierung geeigneter Grundstücke soweit gesondert beauftragt. (Auswahl der Grundstücke in Abstimmung mit dem Bezirksamt [Bezirk] von Berlin); 7 Aufgaben beim Abschluß der Sanierung

Stellungnahmen zu Anträgen nach § 163 BauGB;

Mitwirkung bei Untersuchungen zur Aufhebung der förmlichen Festlegung von Sanierungsgebieten nach § 162 BauGB (einschließlich Vorschlägen zur [rechtlichen] Sicherung des mit der Sanierung Erreichten). 8 Öffentlichkeitsarbeit

Vorbereitung von Presseinformationen zur städtebaulichen Erneuerung des (Gebiet);

Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen (Planung und Stand des Erneuerungsprozesses), Fachpublikationen und Vorträgen soweit gesondert beauftragt;

Erfahrungsaustausch mit den Verfahrensbeteiligten, Vermittlung der erzielten Ergebnisse, Vorschläge über zu modifizierende Inhalte und Verfahrensweisen der Sanierungsdurchführung;

9 Arbeitsplan, Berichterstattung

Arbeitsplan für die erforderlichen Leistungen des folgenden Jahres;

1/2 jährliche Sachstandsberichte über die erbrachten Leistungen (gemäß § 4 Abs. 9);

Jährliche Berichterstattung über den Stand der Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahme (Stand jeweils 31. Dezember des Jahres) nach Vorgabe Berlins;

Beiträge zum Bericht über die Vorbereitung und Durchführung der Stadterneuerung in Berlin (für das Abgeordnetenhaus von Berlin);

Führen einer von Berlin vorgegebenen EDV-unterstützten Sanierungsdatei zur Berichterstattung über den Stand der Vorbereitung und Durchführung sowie zur Fortschreibung der Kosten- und Finanzierungsübersicht der Sanierungsmaßnahme.

(2) Die Sanierungsbeauftragte verpflichtet sich, an den monatlich stattfindenden Steuerungsrunden teilzunehmen. Die Steuerungsrunde setzt sich aus Vertretern der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, des Bezirksamtes (Bezirk) von Berlin und der Sanierungsbeauftragten zusammen. Ihre Aufgaben sind:

1. die gegenseitige Information über Stand und Verlauf des Erneuerungsprozesses,

2. die Sicherstellung der sachgerechten Abwicklung der Sanierung und

3. das Erarbeiten und Abstimmen von Vorschlägen für die Leistungen zukünftiger Arbeitspläne.

Eine Veränderung der zeitlichen Abstände der Steuerungsrunde kann von den ständigen Mitgliedern einvernehmlich vorgenommen werden.

(3) Berlin verpflichtet sich, Aufgaben, die die Durchführung dieses Vertrages berühren, nur in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrages an Dritte zu vergeben.

§ 3:

Vergütung:

(1) Die Sanierungsbeauftragte erhält für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen eine Vergütung auf der Grundlage eines festgelegten Unternehmensstundensatzes.

(2) Die Vergütung der Sanierungsbeauftragten erfolgt auf der Grundlage des Angebotes und der Vertragsverhandlungen; die Vergütungsvereinbarung wird zunächst für den Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluß bis zum Ende des Kalenderjahres für das restliche Vertragsjahr sowie ­ bei Vertragsabschluß im letzten Quartal dieses Jahres ­ zugleich auch für das folgende Jahr geschlossen. Im übrigen ist gemäß Abs. 4, 5 und 6 zu verfahren.

Dabei ist im einzelnen festzulegen:

1. die personelle Grundausstattung der Beauftragten sowie die Zahl der mit der Erfüllung der übertragenen Aufgaben unmittelbar befaßten Fachkräfte (Personen/Jahr);

2. die unmittelbar auf die Sanierungsaufgabe bezogenen Leistungsstunden pro Jahr (Personen « Stunden/Jahr);

3. die Unternehmensstunden (im Durchschnitt... Stunden/ Monat), die pro Jahr je Mitarbeiter höchstens geltend gemacht werden können (... Stunden).

Die geleisteten Unternehmensstunden sind durch Stundennachweise der Mitarbeiter zu belegen. Aus den Nachweisen soll der Tätigkeitsbereich entsprechend der Gliederung des Arbeitsplans hervorgehen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift des jeweiligen Mitarbeiters zu belegen.

(3) Mit dem Unternehmensstundensatz sind abgegolten:

1. Personalkosten der mit den übertragenen Aufgaben unmittelbar befaßten Fachkräfte

2. Personalkosten für die mittelbar tätigen Mitarbeiter

3. Sachkosten (Fahrkosten für Reisen, die innerhalb Berlins nicht über den Umkreis von 25 Kilometern vom Geschäftssitz bzw. Vor-OrtBüro der Beauftragten hinausreichen, sind im Unternehmensstundensatz enthalten; Kosten für Reisen, die über den genannten Umkreis hinausgehen, können ausnahmsweise ­ soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe stehen ­ nach vorheriger Zustimmung Berlins geltend gemacht werden.

Über die Kostenerstattungs- und Abrechnungsmodalitäten ist in diesem Zusammenhang Einvernehmen zu erzielen).

4. Kosten eines Vor-Ort-Büros Leistungen Dritter werden Berlin gegenüber netto für netto abgerechnet.

Hinzu kommt die gesetzlich geltende Mehrwertsteuer.

(4) Die Sanierungsbeauftragte ist berechtigt, jeweils nach Ablauf von zwei Jahren für das folgende Kalenderjahr eine angemessene Anpassung des in Absatz 1 genannten Unternehmensstundensatzes an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen. Eine Erhöhung des Stundensatzes ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Der veränderte Stundensatz ist einvernehmlich festzulegen. Die Kalkulationsgrundlagen für den Unternehmensstundensatz sind Berlin vorzulegen.

(5) Berlin deckt mit dem jährlich auf Grund des Arbeitsplans festgelegten Stundenrahmen die Grundausstattung für die laufenden Leistungen der Beauftragten nach diesem Vertrag ab. Weitere Leistungen, insbesondere Planungsleistungen, können vom Bezirk direkt an die Beauftragte vergeben werden. Nachfolgend aufgeführte Aufgaben aus dem Katalog in § 2 Abs. 1 bedürfen der gesonderten Beauftragung durch die zuständige Stelle Berlins: bis 1.5, 4.3, 6.1 und 8.2; alle weiteren unter § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben sind mit der Honorierung durch diesen Vertrag abgegolten.

Erbringt die Sanierungsbeauftragte Architekten- und Ingenieurleistungen bzw. städtebauliche Leistungen auf Grund besonderer Vereinbarung nach Satz 2, so erhält sie abweichend von Absatz 1 eine Vergütung nach der hierfür gültigen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

(6) Berlin und die Sanierungsbeauftragte legen zum Ende eines jeden Jahres auf der Grundlage eines gemäß den Aufgaben nach § 2 gegliederten Arbeitsplanes gemeinsam fest, welche laufenden Leistungen (Grundansatz) und welche gesonderten Leistungen (Sonderleistungen) im kommenden Jahr zu erbringen sind, welche Stundenzahl zur Erfüllung dieser Leistungen erforderlich sind und welche Vergütung daraus resultiert.

§ 4:

Allgemeine Pflichten der Sanierungsbeauftragten:

(1) Die Sanierungsbeauftragte führt die ihr übertragenen Aufgaben selbständig durch. Sie ist jedoch an Weisungen Berlins gebunden. Die Weisung kann nur schriftlich erfolgen.

(2) Soweit es sich um Bezirksaufgaben oder Bezirksaufgaben unter Fachaufsicht handelt, führt die Sanierungsbeauftragte die ihr übertragenen Aufgaben in enger Abstimmung mit dem Bezirksamt (Bezirk) von Berlin durch.

(3) Die Sanierungsbeauftragte verpflichtet sich zur Abwicklung der ihr mit diesem Vertrag übertragenen Aufgaben, ein VorOrt-Büro im Vertragsgebiet bzw. in dessen Nähe einzurichten.

(4) Die Sanierungsbeauftragte hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

Sie hat das geltende Recht, die mit der Bewilligung öffentlicher Mittel verbundenen Bedingungen und Auflagen, alle in bezug auf die Sanierungsmaßnahme erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben sowie die Zuständigkeitsregelungen für die Berliner Verwaltung zu beachten.

(5) Die Sanierungsbeauftragte ist verpflichtet, die ihr übertragenen Aufgaben in Abstimmung mit den zuständigen Stellen Berlins durchzuführen, sie zu beraten und von sich aus alle Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung unverzüglich an sie heranzutragen. Die Sanierungsbeauftragte hat im Rahmen ihrer Aufgaben die notwendigen Verhandlungen mit den beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange zu führen.

(6) Die Sanierungsbeauftragte darf einzelne ihr übertragene Aufgaben auf Dritte zur weisungsgebundenen Erledigung übertragen. Die Sanierungsbeauftragte verpflichtet sich, bei Vereinbarungen mit Dritten ­ soweit erforderlich ­ die aus diesem Vertrag entstehenden Verpflichtungen gegenüber Berlin auf den jeweiligen Dritten zu übertragen. Die Übertragung auf Dritte befreit sie nicht von ihrer Leistungspflicht.

(7) Vergibt die Beauftragte Architekten- und Ingenieurleistungen an Dritte, hat sie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der geltenden Fassung zu vereinbaren. Vor der Beauftragung Dritter sind Vergleichsangebote einzuholen (§ 55 der Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung AV LHO). Ausgenommen davon sind Beauftragungen bis zum Nettowert von DM 5 000,00 (7.1.2.1 AV § 55 LHO) und Beauftragungen in besonderen Einzelfällen, die zu begründen und aktenkundig zu machen sind.

(8) Die Sanierungsbeauftragte wird über alle ihr bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Vorgänge gegenüber unberechtigten Dritten Schweigen bewahren; dies gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages. Sie wird die nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Unterlagen und Daten, die sie von Berlin erhält und die sie bei der Durchführung der Maßnahmen erlangt, vertraulich behandeln und nur im Einvernehmen mit Berlin an Dritte weitergeben.

(9) Die Sanierungsbeauftragte hat Berlin auf Anforderung über ihre Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen. Sie hat halbjährlich einen schriftlichen Sachstandsbericht zu geben sowie die Arbeitsaufzeichnungen der unmittelbar befaßten Fachkräfte vorzulegen. Die Arbeitsaufzeichnungen müssen Auskunft über Zeitpunkt, Art und Dauer der Tätigkeit geben.

(10) Die Sanierungsbeauftragte ist verpflichtet, über alle wesentlichen Gespräche und Verhandlungen mit Dritten schriftlich Aufzeichnungen zu fertigen und diese auf Verlangen Berlins vorzulegen.

(11) Soweit in diesem Vertrag Zustimmungen oder Einwilligungen Berlins zu Tätigkeiten der Sanierungsbeauftragten verlangt werden, können die Zustimmungen oder Einwilligungen auch generell, für bestimmte Fälle oder für das jeweils folgende Jahr im voraus erteilt werden.

§ 5:

Datenschutz:

(1) Soweit die Sanierungsbeauftragte zur Erfüllung der in diesem Vertrag genannten Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, handelt sie als datenverarbeitende Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 Berliner Datenschutzgesetz. Sie hat die Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Berliner Datenschutzgesetz) und untersteht der Kontrolle des Berliner Datenschutzbeauftragten.

(2) Wird die Datenverarbeitung in einem anderen Bundesland durchgeführt, ist sicherzustellen, dass sich die Sanierungsbeauftragte der Kontrolle des jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz unterwirft.

(3) Nach Abschluß der vertraglichen Leistungen sind alle dem Datenschutz unterliegenden Daten Berlin zu übergeben; es dürfen keinerlei Kopien oder Duplikate bei der Sanierungsbeauftragten verbleiben.

§ 6:

Urheberrecht:

(1) Berlin darf die von der Sanierungsbeauftragten gefertigten Unterlagen auch ohne deren Mitwirkung nutzen und ändern.

(2) Berlin wird jedoch die Sanierungsbeauftragte vor wesentlichen Veränderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes anhören.

(3) Urheberrechtlich geschützte Unterlagen dürfen nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung sind beide Vertragsparteien anzugeben.

§ 7:

Haftung und Verjährung:

(1) Die Sanierungsbeauftragte haftet für Schäden bei Erfüllung ihrer Leistungen aus diesem Vertrag bis zur Höhe der in § 8 genannten Deckungssummen. Für den darüber hinausgehenden Schaden haftet sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Ansprüche gegen die Sanierungsbeauftragte verjähren innerhalb von 5 Jahren, nachdem die Leistung/Teilleistung erbracht worden ist, im Falle eines Unterlassens in 5 Jahren, nachdem die Leistung/Teilleistung spätestens hätte erbracht werden müssen. Für Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung.

(3) Die Sanierungsbeauftragte ist berechtigt, Berlin die Erfüllung in sich geschlossener Teilleistungen anzuzeigen. Macht sie hiervon Gebrauch, so beginnt für die Ansprüche aus dieser Teilleistung die Verjährungsfrist mit dem Zugang der Anzeige, sofern Berlin nicht unter Angabe von Gründen schriftlich widerspricht.

In sonstigen Fällen beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Beendigung dieses Vertrages.

(4) Im Falle einer schriftlichen Weisung Berlins kann die Sanierungsbeauftragte ein Mitverschulden Berlins nur geltend machen, wenn sie dieser Weisung widersprochen hat.

(5) Die Sanierungsbeauftragte hat Berlin von Ansprüchen Dritter, die sich aus dem ihr obliegenden Aufgabenbereich dieses Vertrages ergeben, freizustellen. Sie haftet bei einem Verschulden Dritter wie für eigenes Verschulden.

§ 8:

Versicherungen:

(1) Zur Sicherung etwaiger gesetzlicher und vertraglicher Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat die Sanierungsbeauftragte den Abschluß der entsprechenden Haftpflichtversicherungen nachzuweisen und für die Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Die Deckungssummen betragen für Personenschäden DM (Betrag), für Sachschäden DM (Betrag) und für Vermögensschäden DM (Betrag).

(2) Den Abschluß der Versicherungen mit den zu Absatz 1 genannten Deckungssummen hat die Sanierungsbeauftragte innerhalb von 8 Wochen nach Vertragsabschluß nachzuweisen.

Wird der Abschluß der Versicherungen endgültig verweigert, gilt dies als wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von § 10 dieses Vertrages.

§ 9:

Aufgaben und Pflichten Berlins:

(1) Berlin wird die Sanierungsbeauftragte bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben unterstützen und sich dafür einsetzen, die dafür nach geltendem Recht notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen.

(2) Berlin wird die Sanierungsbeauftragte über gebietsbezogene städtebauliche Planungen unterrichten und sie in die inhaltliche Abstimmung einbeziehen, sofern die Durchführung dieses Vertrages berührt ist.

(3) Berlin wird der Sanierungsbeauftragten unentgeltlich die erforderlichen Unterlagen (u. a. Pläne, Bestandkarten und dgl.) überlassen sowie vorliegende Untersuchungen und Gutachten, die für die übertragenen Aufgaben von Bedeutung sind, zur Verfügung stellen.

§ 10:

Vertragsdauer und Kündigung:

(1) Der Vertrag beginnt mit Vertragsabschluß. (Der Vertrag wird in der Regel auf die Dauer von 5 Jahren geschlossen.)