Frauenparkplätze und ergänzende Sicherheitsmaßnahmen in allgemein zugänglichen Parkhäusern und Tiefgaragen

„Der Senat wird aufgefordert, die Verordnungen über den Bau und Betrieb von allgemein zugänglichen Tiefgaragen und Parkhäusern, ähnlich wie in der einschlägigen Verordnung im Bundesland Nordrhein-Westfalen, mit dem Ziel zu ergänzen, die Betreiber zur Ausweisung von Frauenparkplätzen und begleitenden Sicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.

Im einzelnen sind nachfolgende Kriterien zur Sicherheit der Benutzerinnen für Bau und Betrieb von allgemein zugänglichen Tiefgaragen und Parkhäusern vorzuschreiben.

1. In jedem Parkhaus und jeder Tiefgarage ist eine ausreichende Anzahl von Frauenparkplätzen auszuweisen.

2. Diese Parkplätze sollen folgenden zusätzlichen Sicherheitsstandard aufweisen:

- Überwachung (z. B. durch Wachpersonal oder Videoanlagen);

- Übersichtlichkeit (z. B. übersichtliche Gestaltung der Stellflächen, Fahrgassen und Treppenanlagen; ein zentrales Treppenhaus, um zu erreichen, dass mehr Menschen sich auf ein, höchstens zwei Treppenhäuser konzentrieren);

- Helligkeit (z. B. gut ausgeleuchtete Stellflächen, Treppenhäuser, Flure und Gänge; helle Farbanstriche von Decken, Wänden und Stützen);

- Orientierung (z. B. wirksame Zielführungssysteme; Orientierungserleichterungen durch Farbgestaltung, Gehmarkierungen auf dem Boden zu den nächstgelegenen Ausgängen und Treppenhäusern).

3. Beim Neubau von Parkhäusern sollten auch automatische Parkeinrichtungen vorrangig berücksichtigt werden, da diese den Benutzern einen hohen Sicherheitsstandard bieten."

Hierzu wird berichtet: Anläßlich des Antrages der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU ­ Drucksache Nr. 12/4930 ­ wurde mit unserem Schreiben II A 2/6901-05-5-10-1/122.94 vom 19. Dezember 1994 die Absicht mitgeteilt, in die nach Muster-Garagenverordnung (Fassung Mai 1993) generell zu novellierende Verordnung über Garagen (Garagenverordnung ­ GaVO) vom 12. Dezember 1973 (GVBl. 1974 S. 125) auch Regelungen über Frauenparkplätze und ergänzende Sicherheitsmaßnahmen in allgemein zugänglichen Parkhäusern und Tiefgaragen ­ ähnlich denen des Landes Nordrhein-Westfalen (ohne Festlegung einer Mindestquote) ­ aufzunehmen. Anforderungen an die Errichtung automatischer Garagen sind in der obengenannte Muster-Garagenverordnung ebenfalls enthalten. Ihre Errichtung kann jedoch aufgrund der bestehenden Baufreiheit dem Bauherrn nicht vorgeschrieben werden.

Der Entwurf der novellierten Garagenverordnung wurde in der Zwischenzeit erarbeitet und liegt jetzt mit den Stellungnahmen der zu beteiligenden Senatsverwaltungen vor.

Gemäß obengenanntem Antrag und dem Beschluß des Abgeordnetenhauses wurde ­ wie auch im Land Nordrhein-Westfalen

­ in unserem Entwurf keine Mindestquote festgelegt. Diese wird damit dem Betreiber oder Antragsteller überlassen. In den Stellungnahmen der Senatsverwaltungen für Justiz sowie Verkehr und Betriebe wird die Festlegung einer Mindestquote von 5 % für Frauenparkplätze angeregt. Auch die Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen hat sich der Forderung nach einer Mindestquote von 5 % angeschlossen.

Wegen des nutzungsabhängigen Bedarfs an Frauenparkplätzen (Art der zugeordneten Einrichtungen, regionale Besonderheiten, Tageszeit u. ä.) verfehlt eine solche Vorschrift die beabsichtigte Wirkung.

Das gilt auch für die in § 5 Abs. 2 der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung nach unserer Auffassung mit 30 % ohnehin viel zu hoch festgesetzte Mindestquote für Frauenparkplätze, die bei bestimmungsgemäßem Verhalten der Nutzer gegebenenfalls die Blockierung zahlreicher Parkplätze nach sich ziehen kann.

Wegen der über 50 sich zum Teil widersprechenden Einwände und Anregungen der Stellung nehmenden Senatsverwaltungen zum vorgelegten Entwurf sind zur Umsetzung des Beschlusses des Abgeordnetenhauses noch umfangreiche Abstimmungen erforderlich.

Da der Vollzug, d. h. die Einhaltung der Sonderausweisung von Stell- und Parkplätzen, den bezirklichen Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern obliegen wird, ist ferner noch eine Stellungnahme des Rats der Bürgermeister einzuholen.

Deshalb wird angesichts des umfassenden Arbeitsauftrages mit dem Erlaß der Garagenverordnung nicht vor Mitte 1996 gerechnet.

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

Da nach hiesigem Kenntnisstand die betroffenen Parkhäuser und Tiefgaragen nicht vom Land Berlin betrieben werden, sind Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben nicht zu erwarten.

Die Ausweisung von Frauenstellplätzen stellt eine Betriebsvorschrift dar, die auch auf bestehende Parkeinrichtungen Anwendung findet. Die personalwirtschaftlichen Auswirkungen hängen daher weitgehend vom Bestand ab, der noch nicht ermittelt wurde.