Veränderung der Verordnung über die Nebentätigkeiten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Berlin

Die zuständige Senatsverwaltung wird aufgefordert, die HNtVO gemäß dem einstimmigen Parlamentsbeschluß vom 22. Juni 1995 so zu ändern, daß

- die Abrechnung der Einnahmen über die Nebentätigkeit unter der Kontrolle der Krankenhausträger erfolgt und die Kosten für die Abrechnung einbehalten werden.

- von dem Entgelt der Krankenhausträger die Nutzungsentgelte, die die besonderen Sachkosten enthalten sollen ­ auch die Erhebung von Abschreibungsgegenwerten auf Investitionsgüter ­ berücksichtigt werden.

Begründung:

In der 12. Legislaturperiode gab es eine zweijährige Auseinandersetzung über die Veränderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung, um die exorbitanten Millionennebeneinnahmen der Chefärzte etwas zu reduzieren. Die Fraktion Bündnis 90/Grüne hatte dazu einen Antrag eingebracht, der eine Begrenzung der Nebentätigkeitseinnahmen auf 250 000 DM pro Jahr vorsah. Alle darüber hinausgehenden Beträge sollten dem Krankenhaus zur Verfügung gestellt werden.

Über diesen Antrag gab es mehrere heftige parlamentarische Debatten. Im Rahmen einer Kompromißbildung im Wissenschaftsausschuß sowie im Hauptausschuß wurde dann ein Antrag beschlossen, der keine Obergrenze der Nebeneinnahmen mehr vorsah, aber die Abgabenhöhe um durchschnittlich 5 bis 10 % heraufsetzte.

Darüber hinaus wurde einstimmig vom Parlament beschlossen, daß die Abrechnung der Hochschulnebentätigkeitseinnahmen über den Krankenhausträger erfolgt und dass die Abschreibungsgegenwerte auf die von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellten Investitionsmittel (Medizintechnologie) bei den Nutzungsentgelten und Sachkosten voll zu berücksichtigen sind. Ins besondere die Erfassung von Abschreibungsgegenwerten bei der Abfuhr der Einnahmen aus der Nebentätigkeit war eine der wichtigsten Punkte des einstimmigen Parlamentsbeschlusses. Damit sollten insbesondere die laufend weiter ansteigenden Millionennebeneinnahmen in solchen Fächern erfaßt werden, die mit einem hohen Einsatz an Medizintechnologie (Radiologie, Intensivmedizin, Röntgen, Labor etc.) arbeiten.

Die Krankenkassen finanzieren mit den abgerechneten Leistungen auch die beim niedergelassenen Arzt anfallenden Refinanzierungsanteile des medizinischen Geräteparkes. Da an den Uniklinika und den Krankenhäusern die Refinanzierung der Medizintechnik über die öffentliche Hand erfolgt, muss dieser Anteil auch zurückgefordert werden. Auch nach der neuen Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 12. Oktober 1995 decken die Abgaben nicht einmal die Abschreibungsgegenwerte, die durch die private Nutzung der Hochschullehrer als Kosten der Klinik anfallen.

So liegen z. B. die Betriebskosten- und Refinanzierungsanteile vergleichbarer Fachgruppen bei den niedergelassenen Kollegen ungleich höher und erreichen bei den Radiologen und Labormedizinern zwischen 70 und 80 %, bei den Orthopäden rund 60 % usw.

Das heißt, die bisherige Hochschulnebentätigkeitsverordnung führt dazu, dass die durch die öffentliche Hand angeschafften sehr teuren medizinischen Geräte durch die Abgabe nicht einmal im vollen Umfang refinanziert werden und dadurch ein direkter Verlust beim Krankenhaus entsteht, der sich auf der anderen Seite in den Millionennebeneinnahmen der Chefärzte wiederfindet.

Nach den zuletzt veröffentlichten Zahlen über Nebeneinnahmen (Stand 1993) aus den beiden West-Klinika erhielten:

Diese Nebeneinnahmen haben sich für das Jahr 1995 nochmals gesteigert, und man kann davon ausgehen, dass sich auch die Charite? in den Nebeneinnahmen langsam der Situation der beiden Westkliniken annähert.

Angesichts der allgemeinen Finanzknappheit, auch in der Hochschulmedizin, ist es unverständlich, dass der einstimmige Parlamentsbeschluß, der die Berücksichtigung der abschreibungsrelevanten Investitionstatbestände einforderte, nicht umgesetzt wurde. Die vom alten Senat nooh geänderte Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 12. Oktober 1995 setzt nur die geringfügige prozentuale Erhöhung um und mißachtet die Berücksichtigung der abschreibungsrelevanten Tatbestände. Aus diesem Grund muss die Hochschulnebentätigkeitsverordnung nochmal geändert werden.