Studiengang

Relation zur Ausbildungskapazität für den juristischen Vorbereitungsdienst in den anderen Bundesländern, namentlich in den westdeutschen Ballungszentren,

- in Relation zu den Berliner Absolventenzahlen im Studiengang Rechtswissenschaft,

- in Relation zur Entwicklung der Wartezeit, namentlich für Berliner Bewerber und

- in Abwägung mit dem verfassungskräftig verbürgten Ausbildungsanspruch jedes einzelnen Bewerbers zu entscheiden haben, wie viele Beschäftigungspositionen für Referendare im Haushaltsplan ausgewiesen werden.

Mit dem neu gefaßten Absatz 4 werden die Kriterien, die für den Verordnungsgeber bei der Ermittlung der Ausbildungsmöglichkeiten zu beachten sind, normiert. Die Anforderungen waren bislang in der Ermächtigungsvorschrift des § 23 JAG genannt und werden nunmehr lediglich aus redaktionellen Gründen in die Regelung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst aufgenommen.

Im Verhältnis zu den anderen Bundesländern bildet Berlin überproportional viele Referendare aus. Im Verhältnis zur Bevölkerungszahl werden in Berlin gegenüber dem übrigen Bundesgebiet die meisten Referendare ausgebildet, und zwar kam hier zum 30. Juni 1995 jeweils auf 1 707 Einwohner ein Rechtsreferendar. Im Verhältnis zu den in Zivilsachen (ohne Familien-, Vollstreckungs- und anderen FGG-Sachen) eingesetzten Richtern (der Amtsgerichte sowie des Landgerichts und des Kammergerichts) liegt die Ausbildungsleistung Berlins an zweiter Stelle.

Lediglich in Bayern liegt die Zahl der Referendare pro Richter mit 2,12 Referendaren höher als in Berlin mit 1,80 Referendaren. Der Bedarf an Ausbildungsplätzen für Absolventen der Berliner Hochschulen liegt bei rund 1800 Beschäftigungspositionen. Diese Zahl beruht auf der Anzahl der in 1995 mit Erfolg geprüften Rechtskandidanten in Höhe von 806, die sich jeweils 25,6 Monate in der Referendarausbildung befinden werden. 1996 ist mit einer gleich hohen Zahl von Absolventen der ersten Staatsprüfung zu rechnen. Entsprechend der Entwicklung der letzten Jahre wird bundesweit für 1996 mit einer Zunahme der Zahl der Referendareinstellungen auf ca. 11 300 gerechnet. Bei einer vermutlich bundesweit gleichbleibenden Zahl der in erstinstanzlichen Zivilprozeßsachen eingesetzten Richterkräfte ergibt dies für 1996 eine durchschnittliche Zahl von 2,37 neu einzustellenden Referendaren je in erstinstanzlichen Zivilprozeßsachen eingesetzter Richterkraft. Wenn Berlin im Jahre 1996 infolge der mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen rund 150 Referendare weniger einstellt als 1995, unterschreitet es nicht den auf das Land entfallenden proportionalen Anteil an den 11 300 Neueinstellungen. Im Hinblick darauf, dass der Vorbereitungsdienst in Berlin nach wie vor für Bewerber aus anderen Bundesländern sehr attraktiv ist und gemäß § 5 Abs. 4 JKapVVO 30 v. H. der verfügbaren Ausbildungsplätze an diese Bewerber zu vergeben sind, führt schon die Beibehaltung, erst recht aber eine Kürzung der bislang 2182 Beschäftigungspositionen zu einer Verlängerung der Wartezeit bis zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Da in der Mehrzahl aller Oberlandesgerichtsbezirke derzeit Bewerber regelmäßig nicht länger als sechs Monate auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst warten müssen und Berlin auch bei einer Kürzung der Neueinstellungen um 200 Bewerber anteilmäßig hinreichend ausbildet, ist dies auch unter Berücksichtigung des Anspruchs der Bewerber aus Artikel 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt.

Die Absätze 5 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3. Der bisherige Absatz 4 ist entbehrlich, da keine Einstellungen für den besonderen Vorbereitungsdienst mehr vorgenommen werden.

Der neue Absatz 7 übernimmt unverändert die bisherige Regelung in Absatz 5.

Zu Abs. 1 Nr. 2:

Die Änderung der Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes durch die Neufassung des § 11 dient vor allem der Effektivierung und Qualitätssteigerung der Ausbildung.

Eine ordnungsgemäße Ausbildung in Zivilsachen innerhalb von nur vier Monaten kann nicht gewährleistet werden. Denn ein erheblicher Teil der Ausbildung in dieser ersten Station des Vorbereitungsdienstes entfällt auf die Vermittlung des Basiswissens und die Aneignung von Grundfertigkeiten, die für die praktische Tätigkeit eines jeden Juristen unerläßlich sind. Wie eine Akte zu lesen, ein Sachverhalt zu ermitteln, ein Urteil aufzubauen und ein Fall mündlich vorzutragen ist, lernt der Referendar in der ersten Station exemplarisch an Fällen, die das Zivil- und Zivilprozeßrecht zum Inhalt haben. Auf die im ersten Abschnitt erworbenen Kenntnisse kann jeder weitere Ausbilder in Station und Arbeitsgemeinschaft aufbauen und sich in prozessualen Dingen weitgehend darauf beschränken, die Unterschiede zur ZPO herauszuarbeiten.

Nur die Verlängerung der ersten Station ermöglicht die Wiedereinrichtung eines zweiwöchigen Einführungslehrgangs, der von Referendaren und Ausbildern gefordert wird. Ein solcher Einführungslehrgang, wie er auch in vielen anderen Bundesländern angeboten wird, ist zum reibungslosen Einstieg in den Vorbereitungsdienst unverzichtbar.

Im Land Brandenburg hat man an der sechsmonatigen Pflichtfachausbildung in Zivilsachen festgehalten, vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 BbgJAO. Doch nicht nur dieses Bundesland sieht eine längere Ausbildung in Zivilsachen vor: Auch in Baden-Württemberg (§ 30 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 Buchst. a) JAPrO), Bayern (§ 35 Abs. 2 S. 1

Ziff. 1 Buchst. a) JAPO), Mecklenburg-Vorpommern (§ 35 Abs. 1 Ziff. 1 JAPO M-V), Niedersachen (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 NJAG), Nordrhein-Westfalen (§ 23 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 JAG), Rheinland-Pfalz (§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) JAPO), dem Saarland (§ 24 Abs. 2 Ziff. 2 JAG), Sachsen (§ 39 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. a) SächsJAPO), Sachsen-Anhalt (§ 37 Abs. 2 Ziff. 2 JAPrOLSA) und Thüringen (§ 39 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. a) ThürJAPO) umfaßt die Pflichtstation Zivilsachen sechs Monate, in Hessen (§ 25 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 JAG) sogar sieben Monate. Auch die Präsidenten der Oberlandesgerichte haben bereits auf ihrer Konferenz am 25. bis 27. Mai 1992 in Stuttgart einstimmig gefordert, auch bei einer Verkürzung der Referendarausbildung auf zwei Jahre eine Pflichtstation Zivilsachen von mindestens sechs Monaten vorzusehen.

Die Verlängerung der Ausbildung in der ersten Station führt zwar zu einer Verringerung der Gesamtzahl der im Vorbereitungsdienst befindlichen Referendare, da die vorhandenen Ausbildungsplätze in Zivilsachen, nach denen die Zahl der zum juristischen Vorbereitungsdienst zuzulassenden Bewerber bestimmt (§§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 S. 1 JKapVVO), nur noch alle sechs (bzw. alle drei Monate zur Hälfte) und nicht mehr alle vier Monate besetzt werden könnten.

Die Reduzierung der Einstellungszahlen zur Steigerung der Ausbildungsqualität ist jedoch gerechtfertigt und führt in überschaubarer Zeit nicht zu einer unvertretbaren Verlängerung der Wartezeit. Denn die Stationen der Bewerber um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst stellt sich nicht so dramatisch dar, wie die Zahl der noch offenen Bewerbungen (derzeit etwa 1 000) befürchten läßt: Fast 700 der offenen Bewerbungen entfallen auf geprüfte Rechtskandidaten ohne enge Bindungen an Berlin (vgl. § 5 Abs. 4 S. 2, 3 JKapVVO), die in ihrem Heimatland zumeist ohne bzw. nach einer kurzen Wartezeit in den juristischen Vorbereitungsdienst eintreten könnten (vgl. die im Amtsblatt 1996, S. 33 veröffentlichte Feststellung der Präsidenten des Kammergerichts hierzu). Die Bewerber mit engen Bindungen an Berlin (per 9. Februar 1996: 258) können regelmäßig damit rechnen, bereits beim nächsten Einstellungstermin, spätestens aber bei dem darauffolgenden, berücksichtigt zu werden.

Darüber hinaus erstrebt eine Vielzahl von geprüften Rechtskandidaten (wegen der Arbeiten an einer Dissertation, eines längeren Auslandsaufenthalts, eines Zusatzstudiums u. ä.) nicht die sofortige Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, sondern gibt bereits bei Abgabe der Bewerbung als Wunsch einen späteren Termin an. Von den übrigen geprüften Rechtskandidaten, die sich um die nächstmögliche Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst bemühen, bittet regelmäßig mindestens die Hälfte um Rückstellung, sobald ihnen ein Ausbildungsplatz angeboten wird. Nach dem Bericht der Präsidentin des Kammergerichts vom 26. Juni 1995 mußte etwa zum Einstellungstermin 1. Juni 1995

Bewerbern ein Ausbildungsplatz angeboten werden, um

Ausbildungsplätze besetzen zu können. Nach dem Bericht der Präsidentin des Kammergerichts vom 9. Februar 1996 mußten zur Vorbereitung der Einstellung von 316 Referendaren am 1. Februar 1996 wiederum über 700 Angebote versandt werden.

Die Verlängerung des ersten und des letzten Ausbildungsabschnitts bedingt eine Verkürzung der übrigen Pflichtstationen auf je drei Monate der von § 5 b Abs. 3 S. 1 DRiG vorgesehenen Mindestdauer einer Pflichtstation. Die Verlängerung der Wahlstation soll in erster Linie die Möglichkeit zum Erwerb und zur Vertiefung der Kenntnisse im Schwerpunktbereich und einen Ausgleich für die Verkürzung und Einschränkung der Wahlpflichtstation auf die Kernbereiche der juristischen Ausbildung schaffen. Durch die so mögliche Teilung der Wahlstation wird dem Referendar insbesondere die teilweise Ableistung der Ausbildung im Ausland ermöglicht, ohne aber auf die Ausbildung in dem von ihm gewählten Schwerpunktbereich im Inland gänzlich verzichten zu müssen. Nach geltendem Recht, das die Teilung einer Station nicht vorsieht, wird die gesamte Wahlstation im Ausland abgeleistet. Damit entfällt jegliche Ausbildung in einer auf den zu prüfenden Schwerpunktbereich bezogenen Arbeitsgemeinschaft und Station.

Diese Änderung führt daneben zu einer Entlastung des Berliner Landeshaushalts. Gegenwärtig fertigen die Referendare im 20. Monat ihrer Ausbildung die Aufsichtsarbeiten im zweiten juristischen Staatsexamen an; unmittelbar im Anschluß an die letzte Ausbildungsstation, mithin im 25. Monat der Ausbildung, findet die mündliche Prüfung statt. Die Verzögerung der schriftlichen Prüfung ­ etwa infolge einer Erkrankung ­ führt derzeit zwangsläufig zu einer mindestens dreimonatigen Verlängerung der Ausbildung: Dem Referendar wird erst im 24. Monat der Ausbildung die Möglichkeit eingeräumt, zusammen mit der nächsten Prüfungsgruppe die Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Da aber eine Korrektur dieser Klausuren eine geraume Zeit in Anspruch nimmt, kann die mündliche Prüfung erst später ­ erfahrungsgemäß frühestens im 28. Ausbildungsmonat ­ erfolgen. Der betreffende Referendar erhält weitere drei Monate sein volles Gehalt.

Allein im letzten Prüfungsdurchgang traf dies auf 30 Referendare zu. Hochgerechnet auf das Jahr bedeutet dies, dass fast 100 Referendaren für weitere drei Monate das volle Gehalt gezahlt werden muß, da sich das Prüfungsverfahren verzögert. Diese Verzögerung ist in der gegenwärtigen Gliederung des Vorbereitungsdienstes angelegt und lässt sich auch durch die Einrichtung von „Nachschreibeterminen" kaum lösen. Abhilfe kann insoweit nur eine Verlängerung auch der Wahlstation auf sechs Monate, wie in § 5 b Abs. 3 S. 2 DRiG vorgesehen, und die Bestimmung von vier Einstellungsterminen pro Jahr (an denen jeweils die Hälfte der Ausbildungsplätze vergeben wird) bringen: Bei einer Unterbrechung der dann zu Beginn der Wahlstation (im 19. Monat) stattfindenden schriftlichen Prüfung könnte noch während der laufenden Wahlstation (zu Beginn des 22. Ausbildungsmonats) ein Nachschreibetermin (zusammen mit der drei Monate später eingestellten Gruppe) angeboten werden und die mündliche Prüfung ­ wie ursprünglich geplant ­ im 25. Monat stattfinden.

Eine Bestimmung der Ausbildungsstationen, wie bislang in § 11 Abs. 2 HS. 1 JAG vorgesehen, kann entfallen, da die Reihenfolge der Stationen in der Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen festgeschrieben werden wird. Fast 90 % der Referendare wählen bereits jetzt die von § 20 Abs. 1 JAO 1993 abweichende Reihenfolge der Ausbildungsstationen. Künftig hat der Referendar nur noch die konkrete Ausbildungsstelle zu bestimmen.

Die Anrechnung einer vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst ausgeübten Tätigkeit kann ebenfalls entfallen, da sie ohne jede praktische Bedeutung ist. Entsprechende Anträge werden fast ausnahmslos noch im Laufe der ersten Ausbildungsstation zurückgezogen. Denn recht schnell erkennen die Referendare, daß ihnen im Rahmen ihrer angerechneten Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde oder einem Rechtsanwalt die Kenntnisse, die ihnen im zweiten Staatsexamen abverlangt werden, nicht vermittelt wurden. Insbesondere kann auf die Ausbildung in den entscheidenden, auf die schriftliche Prüfung vorbereitenden Arbeitsgemeinschaften nicht verzichtet werden. Diese können auch nicht parallel zur ersten Station (vgl. § 28 Abs. 2 S. 1 Ziff. 5

JAO 1993) absolviert werden, weil sie nicht auf die angerechnete Station bezogen sind und Vorkenntnisse voraussetzen.

Zu Abs. 1 Nr. 3:

Nach der bisherigen Fassung des § 12 Abs. 2 Satz 1 endet das Beamten- bzw. Praktikantenverhältnis sechs Monate nach Beendigung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst oder einer Ergänzungsausbildung. Dieser Zeitraum wurde gewählt, um zu gewährleisten, dass der Referendar für den Zeitraum bis zum Abschluß des Prüfungsverfahrens verbeamtet und damit finanziell versorgt bleibt. Nach der Neuorganisation des Prüfungsverfahrens ist dies aber auch dann gewährleistet, wenn das Beamten- bzw. Praktikantenverhältnis vier Monate nach Beendigung der Ausbildung oder einer Ergänzungsausbildung endet. Im 19. Ausbildungsmonat schreiben die Referendare alle in der zweiten Staatsprüfung anzufertigenden Aufsichtsarbeiten. Nach weiteren sechs Monaten, also unmittelbar nach dem Ende der Ausbildung, findet die mündliche Prüfung statt, so dass beim regulären Ablauf der Prüfung gewährleistet ist, dass der Referendar das Staatsexamen während des Beamten- bzw. Praktikantenverhältnisses abschließen kann. Dies gilt sogar für einen Referendar, der z. B. aus Krankheitsgründen wiederholt nicht alle Aufsichtsarbeiten anfertigen kann. Dieser Referendar schreibt die Arbeiten im 25. Ausbildungsmonat und wird spätestens im 28. Beschäftigungsmonat mündlich geprüft, so dass auch hier gewährleistet ist, dass das Staatsexamen innerhalb des Besoldungszeitraumes abgeschlossen wird. Nur Referendare, die dreimal an der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten gehindert sind, müssen zukünftig einen Härtefallantrag gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 in der neuen Fassung stellen.

Sollte die Verzögerung des Prüfungsverfahrens ihre Ursache nicht in der Person des Referendars haben, ist durch § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 sichergestellt, dass das Beamten- bzw. Praktikantenverhältnis entsprechend verlängert werden kann.

Die zunehmende Zahl von Anträgen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 a. F. macht es erforderlich, den Begriff des Härtefalls zu konkretisieren, um zu gewährleisten, dass dem Ausnahmecharakter der Vorschrift entsprechend die Anwendung dieser Ausnahmeregelung auf Fälle außergewöhnlicher Härte beschränkt wird. Dies soll die Änderung der Formulierung des Satzes 4 der Vorschrift und die Einfügung der Absätze 3 und 4 bewirken. Der Härtebegriff der neuen Formulierung entspricht dem der §§ 5 Abs. 4 Nr. 2, 6 JKapVVO. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlins kann ein Fall außergewöhnlicher Härte, der den Referendar infolge persönlicher oder sozialer Umstände unzumutbar benachteiligen würde, nur bei einer besonderen Komplizierung der Erwerbssituation angenommen werden, wie z. B. Schwerbehinderung des Referendars, oder falls sich infolge einer längeren Erkrankung oder Behinderung eines anderen Familienangehörigen der Betreuungsaufwand und damit verbunden die finanzielle Belastung erhöhen. Ein Fall außergewöhnlicher Härte wird demnach nicht bereits dadurch begründet, daß Referendare für den eigenen Lebensunterhalt Sorge tragen müssen und darauf angewiesen sind, den Zeitraum nach Beendigung des Referendarverhältnisses bis zum Übergang in eine feste Anstellung durch eine vorübergehende anderweitige Erwerbstätigkeit finanziell zu überbrücken.

Zu Abs. 1 Nr. 4:

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 ist das Justizprüfungsamt verpflichtet, bei der Erarbeitung von Prüfungsaufgaben für das zweite juristische Staatsexamen auf Gerichts- bzw. Ermittlungsakten zurückzugreifen, da die Prüfung „auf die Anforderungen der Praxis auszurichten" ist. Eine ausdrückliche gesetzliche Legitimation für die Übersendung solcher Akten bestand bisher nicht.

Bereits in der Übersendung solcher Akten an das Justizprüfungsamt ist jedoch eine im Sinne des Datenschutzrechts relevante Datenverarbeitung der in diesen Akten enthaltenen personenbezogenen Daten zu sehen, da es sich bei dem Übersenden um das „Übermitteln" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnDSG handelt. Eine solche datenschutzrechtlich relevante Aktenübersendung bedarf jedoch der gesetzlichen Legitimation, die durch die Einführung des neuen Satzes 3 geschaffen wird.

Ein datenschutzrechtlich relevantes „Nutzen" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 7 BlnDSG liegt dann vor, wenn die in den genannten Akten enthaltenen personengebundenen Daten in den zu erarbeitenden Prüfungsaufgaben Verwendung finden würden, da „personenbezogene Daten" nur Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person sind. Um also zu verhindern, dass die personengebundenen Daten in datenschutzrechtlich relevanter Weise genutzt werden, sind die Einzelangaben zu anonymisieren, damit sie nicht mehr einer bestimmten Person zugeordnet werden können, und es ist sicherzustellen, dass der Betroffene auch auf Grund der Einzelangabe nicht mehr bestimmt werden kann. Bei der Erarbeitung von Prüfungsaufgaben aus Originalakten sind die personenbezogenen Daten demnach stets so zu verändern, daß die Einzelangabe über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (anonymisieren). Diesen Anforderungen wird der neu eingefügte Satz 3 gerecht.

Zu Abs. 1 Nr. 5:

Nach der bisherigen Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 können aus dem Bereich der Hochschulen lediglich „Professoren des Rechts" (§ 16 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a) zu nebenamtlichen Prüfern bestellt werden. Der Status eines Hochschullehrers ohne rechtswissenschaftlichen Abschluß genügt nicht, selbst wenn dieser im Fachbereich Rechtswissenschaft unterrichtet, wie das in Berlin im Fach Rechtssoziologie der Fall ist.

Die wünschenswerte Verbindung von Lehre und Prüfung ­ die erste juristische Staatsprüfung ist eine Leistungskontrolle der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die dem Lehrenden eine wichtige Information und Rückkoppelung und seine Lehrtätigkeit liefert ­ ist durch diese Regelung im Fach Rechtssoziologie bisher versperrt. Um einerseits der Verbindung von Lehre und Prüfung Rechnung zu tragen und andererseits zu gewährleisten, dass mündliche Prüfungen auch weiterhin lediglich von Prüfern abgenommen werden, die die Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG) haben, ist im § 16 Abs. 3 Satz 2 der Buchstabe

b) eingefügt worden.

Ein allgemeiner prüfungsrechtlicher Grundsatz, wonach jeder Prüfling nur von solchen Prüfern geprüft werden darf, die die gleiche Prüfung selbst abgelegt haben, besteht nicht. Gleichwohl muß gewährleistet sein, dass die Prüfer die erforderliche Qualifikation besitzen, um die Prüfungsleistungen so verantwortlich beurteilen zu können, dass möglichst vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Die Formulierung des Buchstaben b) stellt dementsprechend sicher, dass fachfremde Hochschullehrer im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit lediglich für Prüfungsaufgaben in ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Prüfungsfächern herangezogen werden und nicht fachfremde Prüfungsleistungen mitbeurteilen zu müssen, wie dies in mündlichen Prüfungen der Fall wäre.

Zu Abs. 1 Nr. 6: Gebühren für die Abnahme der juristischen Staatsprüfungen sind Mitte der sechziger Jahre aus bildungspolitischen Gründen abgeschafft worden. Angesichts der Haushaltslage Berlins ist es nicht länger vertretbar, den recht beträchtlichen Aufwand für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten und für die Abnahme mündlicher Prüfungen in vollem Umfang aus Steuermitteln zu bestreiten. Wenn durch die Absolvierung von zwei juristischen Staatsexamina die Möglichkeit eröffnet wird, Berufe zu ergreifen, deren Gehaltsniveau den durchschnittlichen Verdienst deutlich übersteigt, kann der mit den Prüfungen verbundenen finanziellen Aufwand teilweise mitgetragen werden.

Die Änderung in § 23 Abs. 1 Nr. 7 ist redaktioneller Natur, da sich die materiellen Anforderungen an den Verordnungsgeber nunmehr im neu eingefügten § 8 Abs. 4 befinden.

Zu Abs. 2:

Die Vorschrift regelt den zeitlichen Anwendungsbereich des neuen Ausbildungsrechts. Die Veränderung der Gliederung der Ausbildung soll alsbald wirksam werden. Die Ausbildungsgänge der Verwaltungshochschule Speyer für Referendare können von Berliner Referendaren problemlos erreicht werden, wenn die Einstellungstermine künftig wieder der 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines jeden Jahres sind. Zum 1. Mai 1996 kann die Neustrukturierung des Vorbereitungsdienstes noch nicht wirksam werden, weil die Präsidentin des Kammergerichts die Einstellung von Bewerbern zum 1. Juni 1996 bereits weitgehend vorbereitet hat. Um in den neuen Drei-Monats-Rhythmus zu kommen, sollen zum 1. Juni 1996 50 % der freien Ausbildungsplätze besetzt werden. Diese Ausbildungsplätze werden nach vier Monaten, also mit Ablauf des Monats September 1996, wieder frei, können aber wegen des Drei-Monats-Rhythmus erst zum 1. November 1996 neu besetzt werden. Die andere Hälfte der verfügbaren Ausbildungsplätze wird zum 1. August 1996 besetzt.

Schon in der Ausbildung befindliche Referendare beenden ihre Ausbildung grundsätzlich nach dem bisher geltenden Recht.

Zu Abs. 3 Nr. 1:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Entsprechend dem neu gefaßten § 8 Abs. 2 JAG ist die Regelung in der die Einzelheiten der Zulassung bestimmenden Rechtsverordnung zu ändern.

Zu Abs. 3 Nr. 2:

Es handelt sich ebenfalls um eine redaktionelle Überarbeitung der Rechtsverordnung.

Zu Abs. 3 Nr. 3:

Da infolge der Erhöhung der Ausbildungskapazität die Einstellungszahlen pro Einstellungstermin drastisch gestiegen sind, ist die Präsidentin des Kammergerichts personell nicht mehr in der Lage, binnen sechs Wochen das Zulassungsverfahren zum nächsten Einstellungstermin durchzuführen. Um alle Bewerbungen für einen Einstellungstermin zu sichern und die Zulassung entsprechend der rechtlichen Vorgaben vorzubereiten, sind dafür mindestens zwei Monate erforderlich.

Zu Abs. 3 Nr. 4:

Auch insoweit muss die Frist, binnen der ein Antrag auf bevorzugte Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu stellen und die Umstände nachzuweisen sind, auf zwei Monate verlängert werden, da sich das Einstellungsverfahren nunmehr mindestens auf diesen Zeitraum erstreckt.

19. Zu Artikel II § 6:

Die bisherige Regelung sah zwei beitragsfreie Monate (Juli und Dezember) vor. In Anbetracht der erheblichen Finanzprobleme Berlins kann diese Regelung nicht mehr aufrechterhalten werden, zumal sie einen Leistungsvorsprung Berlins gegenüber anderen Bundesländern beinhaltet.

Unter Berücksichtigung der auch bei Fehlzeiten des Kindes und vorübergehenden Ausfallzeiten im Betreuungsangebot weiterlaufenden und den Haushalt belastenden Betriebskosten eines Tagesbetreuungsplatzes ist der Wegfall des beitragsfreien Monats bzw. der beiden beitragsfreien Monate ab 1997 vertretbar.

20. Zu Artikel II § 7:

Mit der Änderung der Rechtsform der ehemaligen Eigenbetriebe und Errichtung in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind die Berliner Hafen- und Lagerhausbetriebe (BEHALA), die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) und die Berliner Wasserbetriebe (BWB) zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben durch das Land Berlin als Gewährträger mit erheblichen Eigenkapitalmitteln ausgestattet worden. Die beabsichtigten Rechtsänderungen bezwecken eine angemessene Verzinsung des in den jeweiligen Satzungen gezeichneten Eigenkapitals in Form einer Gewinnabführung mit Nachholverpflichtung innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre.

Die Verzinsung des Eigenkapitals ist auch für den hoheitlichen Aufgabenbereich der BWB (Entwässerung) und BSR (Straßenreinigung und Abfallbeseitigung), für den Anschluß- und Benutzungszwang besteht, vorgesehen und unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten zulässig.

Der Bedarf wird durch die finanzielle Situation und ökonomische Berechtigung des Kapitaleigners begründet. Eine Gewinnausschüttung wird erstmalig nach Ablauf des Geschäftsjahres 1996, d. h. in 1997 wirksam werden.