Kündigungsrecht des Mieters

(1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermieters nach § 12 berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats zu kündigen.

(2) Kündigt der Mieter gemäß Abs. 1, so tritt die Mieterhöhung nach § 12 nicht ein.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 14

Zweckentfremdung, bauliche Veränderung

(1) Die Wohnung darf ohne Genehmigung nicht zu Zwecken einer dauernden Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung, verwendet oder anderen als Wohnzwecken zugeführt werden oder so umgebaut werden, daß sie für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist. Solange allgemeine Bestimmungen über das Verbot der Zweckentfremdung und des Leerstands von Wohnraum bestehen, erteilt die dort bestimmte Behörde die Genehmigung nach den dort festgelegten Voraussetzungen.

(2) Bestehen keine allgemeinen Bestimmungen über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, so entscheidet die nach diesem Gesetz zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der Verwendung oder Änderung der Wohnung gemäß Abs. 1 besteht. Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen, insbesondere auch unter der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt werden.

(3) Wer den Vorschriften des Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden gemäß § 7 zum Gebrauch zu überlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Teile einer Wohnung.

Dritter Abschnitt Dauer der Bindung § 15

Beginn der Bindung

(1) Ist im Förderungsvertrag oder Förderungsbescheid festgelegt, dass die Bindungsfrist mit Beendigung der Baumaßnahmen beginnt, so bestimmt sich dieser Zeitpunkt nach der Abnahme durch die zuständige Stelle. Bei taktweiser Fertigstellung kann sie für die Wohnungen eines Gebäudes einen gemeinsamen Zeitpunkt mittlerer Bezugsfertigkeit festlegen.

(2) Fehlt eine Festlegung, so beginnt die Bindung mit dem Zeitpunkt, in dem der erste die Maßnahmen betreffende Förderungsvertrag beiderseits unterzeichnet wird bzw. in dem der erste Förderungsbescheid dem Verfügungsberechtigten zugeht. Der Bindungszeitraum verlängert sich um die Bauzeit, deren Ende durch Abnahme der zuständigen Stelle festgelegt wird.

(3) Wird vorzeitiger Baubeginn vereinbart, so beginnt die Bindungsfrist mit Aufnahme der Bauarbeiten. Im übrigen ist Absatz 2 anzuwenden.

(4) Wird im Hinblick auf vorgesehene öffentliche Förderung ein Ordnungsmaßnahmenvertrag oder ein Vertrag über die Durchführung einer städtebaulichen Maßnahme geschlossen und kommt es aus Gründen, die der Verfügungsberechtigte zu vertreten hat, nicht zur Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, so verlängert sich die Bindungszeit für die Bindungen aus dem Ordnungsmaßnahmen- bzw. Maßnahmenvertrag um vier Jahre.

§ 16

Ende der Bindung

Die Bindungen enden zu dem Zeitpunkt, den Förderungsvertrag oder Förderungsbescheid festlegen. Dies gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist auch dann, wenn der Förderungsbescheid widerrufen, der Förderungsantrag zurückgenommen oder der Förderungsvertrag angefochten wird. § 14 Abs. 4 ModEnG bleibt in seinem Anwendungsbereich unberührt.

§ 17

Bestätigung

(1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt.

(2) Die zuständige Stelle hat einem Wohnungssuchenden auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob die Wohnung, die er benutzen will, öffentlichen Bindungen nach diesem Gesetz unterliegt.

Vierter Abschnitt Schlußvorschriften § 18

Untermietverhältnisse

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für den Inhaber einer mit öffentlichen Mitteln instandgesetzten oder modernisierten Wohnung, wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als der Hälfte der Wohnfläche untervermietet. Wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, finden jedoch die Vorschriften des § 7 keine Anwendung.

§ 19

Verwaltungszwang

Für die Durchsetzung der einzelnen dem Verfügungsberechtigten im Förderungsbescheid, im Förderungsvertrag oder in diesem Gesetz auferlegten Verpflichtungen findet der Verwaltungszwang Anwendung.

§ 20

Maßnahmen bei Gesetzesverstößen

(1) Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 7, 8, 10 Abs. 1, 11, 14 oder 18 verstößt, kann die zuständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 10 DM/m2

Wohnfläche monatlich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben.

Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgeblich. Das zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, hierüber genauere Regelungen durch Verordnung zu treffen.

(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen die in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften kann der Gläubiger die als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel fristlos kündigen. Er soll sie bei einem schweren oder nachhaltigen Verstoß kündigen. Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen können für die in Abs. 1 bezeichnete Zeit zurückgefor dert werden. Soweit Darlehen oder Zuschüsse bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sollen nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles namentlich der Bedeutung des Verstoßes unbillig sein würde.

(4) Die zuständige Stelle hat die nach Abs. 1 eingezogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen, welche der Senat bestimmt. Sie sind für die Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum zu verwenden.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer:

1. entgegen § 2 eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet;

2. eine Wohnung entgegen § 7 Abs. 2 bis 5 überläßt oder beläßt;

3. eine Wohnung entgegen § 8 selbst benutzt oder leerstehen läßt;

4. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach §§ 10 und 11 zulässig ist oder

5. eine Wohnung entgegen § 14 verwendet, anderen als Wohnzwecken zuführt oder baulich verändert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 3 000 DM/Wohnung, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu 20 000 DM geahndet werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 4 kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 DM geahndet werden, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach §§ 10 und 11 zulässig ist.

§ 22

Weitergehende Verpflichtungen Weitergehende vertragliche Verpflichtungen der in diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang mit der Gewährung öffentlicher Mittel vertraglich begründet worden sind oder begründet werden, bleiben wirksam, soweit sie über die Verpflichtungen aus diesem Gesetz hinausgehen; andersartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Andere gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere solche aus dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe und dem Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz, bleiben unberührt.

§ 23

Einschränkung eines Grundrechts

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 24

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt an dem Tag nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin in Kraft.

Begründung:

Allgemeines

Das vorliegende Gesetz betrifft die bis 1948 erstellten Altbauten, die mit öffentlichen Mitteln instandgesetzt und modernisiert worden sind. Bisher bestehen in diesen Fällen nur vertragliche Bindungen zwischen Eigentümern und dem Land Berlin, die die Miethöhe und das Belegungsrecht innerhalb der Bindungsfrist betreffen. Es existiert bisher jedoch keine Möglichkeit, die Einhaltung dieser vertraglichen Vereinbarungen zu kontrollieren. Da hier nicht unerhebliche öffentliche Mittel eingesetzt wurden und auch zukünftig eingesetzt werden, besteht die Notwendigkeit, für eine sachgerechte Verwendung der Fördermittel und der Einhaltung der dem Förderungsnehmer auferlegten Bindungen Sorge zu tragen. Dieses Ziel soll mit dem vorliegenden Gesetz erreicht werden.

Für diesen Bereich hat der Bund nur einzelne Aspekte gesetzlich geregelt, insbesondere im Miethöhegesetz und im Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz. Hinsichtlich weitergehender Regelungen hat der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Ziffer 18 Grundgesetz keinen Gebrauch gemacht. Grundsätzlich steht in diesem Bereich den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zu. Sie haben im Sinne einer ordnungsmäßigen Haushaltsführung letztlich sogar die Pflicht, auf diesem Wege für eine sachgerechte Verwendung der Förderungsmittel und die Einhaltung der dem Förderungsnehmer auferlegten Bindungen zu sorgen. Dem wird auch zukünftig wegen des sehr hohen Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarfs in den neuen Ländern große Bedeutung zukommen.

Da bei der öffentlich geförderten Modernisierung und Instandsetzung, ähnlich wie im sozialen Wohnungsbau, beträchtliche öffentliche Mittel eingesetzt werden, lehnen sich die Regelungen des vorliegenden Gesetzes eng an das Wohnungsbindungsgesetz an und übernehmen, soweit dies der Materie angemessen, den Wortlaut der entsprechenden bundesgesetzlichen Vorschriften.

Auf diese Weise soll auch der Rechtsvereinheitlichung Rechnung getragen werden.

Einzelbegründung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Zu § 1 ­ Regelungsbereich

Die Bestimmung stellt klar, dass das Gesetz nur dort gilt, wo das Wohnungsbindungsgesetz des Bundes nicht eingreift. Eine nähere Bestimmung des Begriffs öffentliche Mittel (vgl. § 1 Abs. 8 WoBindG) erscheint entbehrlich.

Nach dem Wohnungsbindungsgesetz des Bundes erfolgt diese Präzisierung durch einzelne Verwaltungsakte, die sodann mit den Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden (hierzu § 24

WoBindG). Das vorgeschlagene Gesetz schafft für derartige Verwaltungsakte die notwendige gesetzliche Grundlage und erstreckt die Anordnung durch Verwaltungsakt auch auf die Fälle, in denen die Förderung durch Vertrag gewährt wird. Durch Gesetz erscheint dies möglich. § 61 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 54 Satz 2 VwVfG regelt nur den Fall der Selbstunterwerfung im Vertrag.

Zu § 2 ­ Sicherung der Zweckbestimmung

Die Bestimmung ist in allen drei Absätzen wortgleich mit § 2

WoBindG.

Zu § 3 ­ Mitteilungs- und Unterrichtungspflicht bei Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen Absatz 1 ist eine aus den Besonderheiten der Modernisierungsförderung erwachsenen Regelung. Bisher ist üblich in Förderungsbescheiden und -verträgen einen Verzicht auf Umwandlung aufzuerlegen. Dies soll im Gesetz generell geregelt werden. Zugleich ist aber die Möglichkeit offenzuhalten, dass im einzelnen Vertrag oder Bescheid von dem Umwandlungsverbot ausdrücklich abgesehen wird.

Absatz 2 wiederholt für den Fall, dass eine Umwandlung doch zulässig ist („zulässigerweise"), siehe vorstehende Erläuterung, die Regelung aus § 2 a Abs. 1 WoBindG. Absatz 3 wiederholt die Regelung aus § 2 a Abs. 2 WoBindG, wieder bezogen auf den Fall, dass ein Umwandlungsrecht überhaupt besteht und damit ein Vorkaufsrecht des Mieters wirksam werden kann („gegebenenfalls").

Zu § 4 ­ Vorkaufsrecht des Mieters bei Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen Absatz 1 wiederholt, bis auf den Einschub „zulässigerweise" (siehe oben), die Regelung aus § 2 b Abs. 1 WoBindG. Absatz 2 ist wortgleich, § 2 b Abs. 2 WoBindG.

Zu § 5 ­ Zuständige Stelle

Die bezirklichen Wohnungsämter haben am ehesten die Möglichkeit, die Zustände in einem öffentlich geförderten Haus tatsächlich zu kontrollieren. In der Durchführungsverordnung zum AZG wäre zu regeln, dass auch dies eine übertragene Vorbehaltsaufgabe des Bezirks ist.

Zweiter Abschnitt Bindungen des Verfügungsberechtigten

Zu § 6 ­ Grundsatz

Die Bestimmung bekräftigt, dass für den Umfang der im zweiten Abschnitt behandelten Bindungen die Regelungen des einzelnen Förderungsvertrages oder Förderungsbescheides maßgeblich sind. Die Durchsetzung der Bindungen soll hingegen vereinheitlicht werden. Dienen einzelne Verträge und Bescheide meist nur dem Ziel nach geregelten Bindungen (Verpflichtung keine höhere Miete als festgelegt zu verlangen, Verpflichtung die Wohnung vorrangig Sanierungsbetroffenen und von ähnlichen Maßnahmen erfaßten Personen zu überlassen usw.) ist deren Durchsetzung ohne weitere Präzisierung von staatlicher Seite häufig nicht vollstreckbar.

Zu § 7 ­ Überlassung an Wohnberechtigte Absatz 1 ist wortgleich mit § 4 Abs. 1 WoBindG. Absatz 2 trifft eine in § 4 Abs. 2 und 3 WoBindG vergleichbare Regelung bezogen auf die in der öffentlichen Förderung von Instandsetzung und Modernisierung vorkommenden Gruppen von Wohnungssuchenden und legt eine klare Priorität fest.

Absatz 3 bestimmt, wie die Behörde ihr Vorschlagrrecht auszuüben hat, und dass der Verfügungsberechtigte aus den Vorgeschlagenen auszuwählen hat. Die Regelung entspricht § 4 Abs. 4 WoBindG. Absatz 4 entspricht der Regelung des § 4 Abs. 6 WoBindG, verlängert jedoch die Auswahlfrist um eine Woche. Der Verfügungsberechtigte hat binnen drei Wochen, nachdem er Vorschläge der zuständigen Stelle erhalten hat, der zuständigen Stelle den Namen des Wohnberechtigten mitzuteilen.

Absatz 5 entspricht § 4 Abs. 7 erster Halbsatz WoBindG. Absatz 6 entspricht der Regelung im § 4 Abs. 8 WoBindG. Daß von der Ermächtigung, die Kündigung des Mietverhältnisses zu verlangen, nur vorsichtig unter besonderer Berücksichtigung sozialer Belange Gebrauch gemacht werden kann, versteht sich von selbst; der Bezirk müßte gegebenenfalls einen entstehenden Härtefall wiederum bewältigen. Schließlich ist entsprechend dem WoBindG ein absoluter Vertrauensschutz für denjenigen vorgesehen, der vor Bezug eine Negativbescheinigung des Wohnungsamtes eingeholt hat.

Zu § 8 ­ Selbstbenutzung Absatz 1 versagt eine naheliegende Umgehungsmöglichkeit für die Belegungsbindung.

Absatz 2 soll demgegenüber das Interesse an einer Unterbringung des Hauswarts im Haus sichern, solange ein solcher vorhanden ist.

Absatz 3 vereitelt die naheliegende Möglichkeit durch unübersichtliche Selbstbenutzung und Scheinhauswartverhältnisse die Belegungsbindung zu unterlaufen. Zugleich ermöglicht die Benennung des berechtigten Bewohners Stichprobenüberprüfungen.

Zu § 9 ­ Überlassung an nicht wohnberechtigte Personen Absatz 1 ist, bis auf die Querverweisung, wortgleich, § 7 Abs. 1 WoBindG. Absatz 2 entspricht der Regelung des § 7 Abs. 2 WoBindG. Absatz 3 ist wortgleich, § 7 Abs. 3 WoBindG. Absatz 4 ist, bis auf die Querverweisung, wortgleich, § 7 Abs. 4 WoBindG.

Zu § 10 ­ Miethöhe Absatz 1 bekräftigt, dass maßgeblich die Miethöheregelungen im einzelnen Bescheid oder Vertrag sind. Dies stimmt überein mit der Regelung in § 1 Satz 2 Miethöhegesetz und entspricht der Verpflichtungsmiete gemäß § 14 ModEnG bzw. der durch Bescheid festgestellten Kostenmiete nach § 8 Abs. 1 WoBindG. Satz 2 verfügt, dass Vereinbarungen, die zwischen einem Verfügungsberechtigten und dem Land Berlin zur Miethöhe getroffen werden, als echter Vertrag zugunsten Dritter, zugunsten der Mieter wirken; dies entspricht dem bisherigen Stand der Berliner Rechtsprechung.

Absatz 2 entspricht § 8 Abs. 2 WoBindG. Für die Verjährungsfrist wird ausdrücklich auf die bundesrechtliche Regelung verwiesen.

Absatz 3 entspricht der Regelung in § 8 Abs. 4 WoBindG, spitzt sie jedoch auf die typischen Belange bei Instandsetzungs- und Modernisierungsobjekten zu.

Zu § 11 ­ Einmalige Leistungen

Die Regelungen entsprechen, bis auf die Querverweisungen, dem Text des § 8 WoBindG.

Zu § 12 ­ Mieterhöhung Absatz 1 beschreibt die Darlegungspflichten des Vermieters für einseitige Mieterhöhungen in wörtlicher Wiederholung der Regelungen in § 10 Abs. 1 WoBindG und der einschlägigen Sätze der §§ 3, 4, 5 und 8 MHG. Absatz 2 wiederholt für einseitige Mieterhöhungen die Regelungen des § 10 Abs. 2 WoBindG, § 3 Abs. 4 MHG, § 3 Abs. 3 MHG, über den Wirkungszeitpunkt einer Erhöhungserklärung.

Absatz 3 nimmt die von der Rechtsprechung einhellig dem Mieter zugebilligten Informationsrechte auf.

Absatz 4 wiederholt die Regelungen in § 10 Abs. 4 WoBindG und § 1 Satz 2 MHG. Die Begrenzungen aus den mit der Förderung eingegangenen Verpflichtungen kann der Mieter auch gegenüber einer Erhöhungsforderung geltend machen.

Absatz 5 macht klar, was sich für den Rechtskundigen ohnedies ergibt: Wo eine Zustimmung erforderlich ist, kann vor ihrer Erteilung kein davon abhängiges Recht, etwa eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges, geltend gemacht werden.

Absatz 6 bekräftigt die Regelung des § 10 Abs. 1 MHG.

Zu § 13 ­ Kündigungsrecht des Mieters Absatz 1 übernimmt die Regelung des § 11 WoBindG, jedoch im Hinblick auf § 9 Abs. 1 MHG mit einer auf das Ende des übernächsten Monats wirkenden Kündigungsfrist.

Absatz 2 entspricht § 11 Abs. 2 WoBindG bzw. § 9 Abs. 1 letzter Satz MHG. Absatz 3 wiederholt § 13 Abs. 3 WoBindG und entspricht § 10 Abs. 1 MHG.

Zu § 14 ­ Zweckentfremdung, bauliche Veränderung

Die Regelungen entsprechen § 12 WoBindG und unternehmen eine Klärung der Entscheidungszuständigkeit gegenüber den nach der Zweckentfremdungsverbotsverordnung bzw. dem Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetz zuständigen Behörden.

Dritter Abschnitt Dauer der Bindung

Zu § 15 ­ Beginn der Bindung

Die Bestimmungen legen für die verschiedenen in der Praxis vorkommenden Fälle einen klaren Beginn der Bindung fest.

Zu § 16 ­ Ende der Bindung

Auch die Regelung des Endes der Bindung ist auf weitestmögliche Klarheit angelegt.

Zu § 17 ­ Bestätigung

Die Bestimmung übernimmt § 18 Abs. 1 und 2 WoBindG. Vierter Abschnitt Schlußvorschriften

Zu § 18 ­ Untermietverhältnisse Vergleiche § 21 WoBindG.

Zu § 19 ­ Verwaltungszwang Vergleiche hierzu oben die Erläuterung zu § 6. Die Anordnung des Verwaltungszwangs ergibt sich aus der Regelung, dass die einzelnen Verpflichtungen durch Verwaltungsakt aufzuerlegen sind.

Für Vollstreckungsverwaltungsakte gelten § 173 Abs. 3 VwGO, § 4 AGVwGO. Die Vollstreckung im einzelnen richtet sich nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Berliner Verwaltung und dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes, vgl. auch § 24

WoBindG.

Zu § 20 ­ Maßnahmen bei Gesetzesverstößen Absatz 1 entspricht § 25 Abs. 1 WoBindG. Absatz 2 entspricht § 25 Abs. 2 WoBindG. Absatz 3 entspricht § 25 Abs. 3 WoBindG. Absatz 4 paßt § 25 Abs. 4 WoBindG an die Berliner Gegebenheiten und den Sachbereich Instandsetzung/Modernisierung an.

Zu § 21 ­ Ordnungswidrigkeiten

Die Bestimmungen entsprechen im wesentlichen § 26

WoBindG.

Zu § 22 ­ Weitergehende Verpflichtungen

Die Regelung entspricht § 27 WoBindG.

Zu § 23 ­ Einschränkung eines Grundrechts

Durch das in § 2 Abs. 3 vorgesehene Besichtigungsrecht wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt, vgl. § 29 WoBindG.

Zu § 24 ­ Inkrafttreten Keine Erläuterungen.