Mietervertretungen

Allgemeine Anweisung über die Einrichtung von Mietervertretungen in Gebäuden, die sich im Besitz bzw. in der Verfügung von Wohnungsgesellschaften befinden, die Eigentum des Landes bzw. mehrheitlich im Eigentum des Landes Berlin sind

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Senat wird aufgefordert, in den Hauptversammlungen der Wohnungsbaugesellschaften bzw. über seine Mitglieder in den Aufsichtsräten der Wohnungsbaugesellschaften seinen Einfluß dahingehend geltend zu machen, dass die im Land Berlin tätigen Wohnungsbaugesellschaften, an denen das Land Berlin direkt oder indirekt mit Mehrheit beteiligt ist, Mietervertretungen einzurichten.

Dabei sind folgende Grundsätze, in Anlehnung an die bisher gültige „Allgemeine Anweisung über die Einrichtung von Mietervertretungen in Gebäuden, die vom Land Berlin zu Wohnzwecken vermietet sind" (vom 27. Mai 1986) wie folgt zu ändern bzw. neu festzulegen.

I. Allgemeines:

1. Geltungsbereich (...)

In Fällen, in denen die Übertragung des landeseigenen Wohnhausbestandes auf Dritte vorgesehen ist, wird die weitere Anwendung dieser Grundsätze durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Erwerber ermöglicht.

2. Ziele

Die Grundsätze sollen dazu beitragen, die Zusammenarbeit der Mieter in Gebäuden die sich im Besitz bzw. in der Verfügung von Wohnungsgesellschaften befinden, die Eigentum des Landes bzw. mehrheitlich im Eigentum des Landes sind mit den Wohnungsbaugesellschaften zu fördern. Gesetzliche und vertragliche Rechte der Mieter und der Wohnungsbaugesellschaften werden durch diese Grundsätze nicht berührt.

3. Begriffsbestimmung (...)

(2) Mieter im Sinne dieser Grundsätze ist, wer mit der entsprechenden Wohnungsgesellschaft einen bestehenden Mietvertrag hat.

II. Mietervertretung

4. Bildung der Mietervertretung:

(1) Die Wohnungsbaugesellschaften die Eigentum des Landes Berlin bzw. mehrheitlich des Landes Berlin sind werden veranlaßt, eine Mieterversammlung zur Bildung einer Mietervertretung einzuberufen, wenn anerkannte Mieterinteressenvertretungen (Berliner Mieterverein, Berliner Mietergemeinschaft) bzw. die zuständigen Bezirksverordnetenversammlungen oder die Mehrheit der stimmberechtigten Mieter einer Wohnanlage dies für zweckmäßig erachten.

(...)

(4) Mieter, die bei der entsprechenden Wohnungsbaugesellschaft beschäftigt sind, können nicht als Mietervertreter gewählt werden.

(...)

5. Vertretung

Die von einem Mitglied der Mietervertretung gegenüber der Wohnungsbaugesellschaft abgegebenen Erklärungen gelten als Erklärungen der Mietervertretung, sofern nicht die Mietervertretung die Vertreterbefugnis anders geregelt und dies der Wohnungsbaugesellschaft schriftlich zur Kenntnis gegeben hat.

6. Aufgaben:

(1) Die Mietervertretung nimmt die Interessen der Mietergemeinschaft der Wohnanlage gegenüber den betreffenden Wohnungsbaugesellschaften die Eigentum des Landes Berlin bzw. mehrheitlich Eigentum des Landes Berlin sind, wahr. Die Mietervertretung hat ein Anhörungs-, Vorschlags- und Informationsrecht in allen die Gesamtheit der Mieter der Wohnanlage unmittelbar betreffenden Angelegenheiten, die insbesondere umfassen:

a) geplante wesentliche Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, Einstellung von Hauswarten, Hausbesorgern und die Beauftragung von Reinigungs- und Schneebeseitigungsfirmen und die sich daraus für die Wohnanlage ergebenden Mietänderungen.

b) die Neuanlage und die wesentliche Veränderung von Gemeinschaftsanlagen (Grünflächen, Wegen, Kinderspielplätzen, Müllanlagen, Teppichklopfstangen, Gemeinschaftsräumen, Waschanlagen, Gemeinschaftsantennen, Abstellplätzen für Kfz).

c) den Betrieb, die Instandhaltung und die Modernisierung der zentralen Heiz- und Warmwasseranlagen.

d) die Festlegung und Änderung der Hausordnung.

(2) Die Mietervertretung kann bei Verstößen gegen die Hausordnung und bei der Schlichtung von Streitigkeiten unter den Mietern herangezogen werden.

III. Schlußvorschriften

Diese Vorschriften treten am 1. September 1996 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.

Begründung:

Die Bildung von Mieterinteressenvertretungen ist eine der wenigen Möglichkeiten für Mieter in geringem Maße Einfluß auf die Wohnungspolitik der städtischen Wohnungsgesellschaften zu nehmen und dazu beizutragen, tatsächlich gemeinnützig arbeitende Wohnungsunternehmen in der Stadt zu erhalten und auszubauen. Angesichts der auf dem Berliner Wohnungsmarkt zu erwartenden Entwicklung ist die Stärkung der Rechte der Mietervertretungen ein Gebot der politischen Vernunft.