Darlehen

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats tung für Finanzen hält der Rechnungshof deshalb eine Überarbeitung der Sportanlagen-Nutzungsvorschriften für erforderlich.

Die Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport hat erklärt, die Verwendung der Begriffe Subvention oder Subventionierung für die Überlassung landeseigener Grundstücke zu Vereinszwecken unter Wert sei unangebracht, weil die Sportförderung „Quasi-Pflichtaufgabe des Staates" sei. Sie halte weder eine Änderung der 30-Pfennig-Regelung noch sonst eine Überarbeitung der Sportanlagen-Nutzungsvorschriften für geboten. Sie werde auch keine Initiative zur Änderung des Sportförderungsgesetzes ergreifen. Es sei zwar in der Tat festzustellen, dass das Land Berlin für die Bereitstellung öffentlicher Sportanlagen zur unentgeltlichen Nutzung erhebliche Haushaltsmittel aufbringen müsse. Angesichts der herausragenden Bedeutung des Sports für unsere Gesellschaft sei eine Abkehr von der Unentgeltlichkeit aber in keiner Weise zu vertreten.

Dem hält der Rechnungshof entgegen, dass von dringend notwendigen Bemühungen zur Konsolidierung des Landeshaushalts kein Bereich ausgenommen werden kann. Auch bei der Sportförderung muss dem Umstand angemessen Rechnung getragen werden, dass sich die finanzielle Situation Berlins gegenüber der zum Zeitpunkt des Erlasses des Sportförderungsgesetzes wesentlich verschlechtert hat. Die Sportanlagen-Nutzungsvorschriften müssen wegen der nicht mehr akzeptablen 30-Pfennig-Regelung und der zu Einnahmeverlusten führenden Unklarheiten überarbeitet werden. Zumindest für spezielle Sportanlagen, die auch in erheblichem Maße gewerblich betrieben werden (z. B. Tennisplätze, Kegelbahnen), sollte die Erhebung von Nutzungsentgelten ermöglicht und im übrigen eine generelle Beteiligung der Nutzer an den Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten öffentlicher Sportanlagen erwogen werden.

c) Verstöße des Bezirksamtes Charlottenburg gegen das Gebot, Einnahmen im Sportbereich rechtzeitig und vollständig zu erheben

Das Bezirksamt Charlottenburg hat mit einem Sportverein zehn Jahre lang über die Erhöhung des Erbbauzinses für ein dem Verein überlassenes Grundstück verhandelt und schließlich auf die zum 1. Januar 1984 vertraglich vorgesehene Erhöhung verzichtet. Der Einnahmeverlust beträgt allein bis Ende 1993

1,25 Mio. DM. Eine neue sogenannte Traufvertragslösung führt auch künftig zu wesentlich geringeren Einnahmen gegenüber dem bisherigen Erbbaurechtsvertrag. Das Bezirksamt hat ferner auch gegen die Sportanlagen-Nutzungsvorschriften verstoßen, indem es Einnahmen nicht rechtzeitig und vollständig erhoben hat.

Der Rechnungshof hatte bereits in seinem Jahresbericht Rechnungsjahr 1983 (T 186 bis 207) die außergewöhnliche Förderung eines Bundesliga-Sportvereins durch die damalige Senatsverwaltung für Schulwesen, Jugend und Sport kritisiert und in diesem Zusammenhang beanstandet, dass sich auch das Bezirksamt Charlottenburg unter Verstoß gegen das Haushaltsrecht gegenüber dem Verein außerordentlich großzügig gezeigt hatte. So war dem Verein 1974 ein Grundstück zur Errichtung einer Sportanlage mit Klubgebäude durch Erbbaurechtsvertrag überlassen worden. Das Bezirksamt erließ ihm den Erbbauzins für insgesamt sieben Jahre, so dass sich ein Einnahmeverlust von über 190 000 DM ergab. Für die Folgezeit blieb der Verein den Erbbauzins zunächst schuldig.

Erst nachdem ihm die Senatsverwaltung 1984 eine Zuwendung von fast 1 Mio. DM u. a. mit der Auflage gewährt hatte, den noch offenen Erbbauzins beim Bezirksamt Charlottenburg zu begleichen, kam er seiner Zahlungsverpflichtung nach. Die Prüfung im Jahr 1994 gibt Anlaß zu erneuter Berichterstattung.

Der Erbbaurechtsvertrag sieht vor, dass alle zehn Jahre eine Überprüfung des Grundstückswertes und eine entsprechende Neufestsetzung des Erbbauzinses vorgenommen wird. Für den Fall der Nichteinigung ist unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges die Einsetzung eines Gutachterausschusses vorgesehen. Die 1984 erstmals fällige Überprüfung des

Zu T 291 bis 297:

Der in dem Rechnungshofbericht dargestellte Zeitablauf ist nach Aktenlage der Senatsverwaltung für Finanzen zutreffend.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat Verzögerungen nicht zu vertreten. Lösungsvorschläge wurden jeweils kurzfristig erarbeitet.

Die Traufvertragslösung sieht vor, dass lediglich für die bebauten Teilflächen ein Erbbaurecht bestehen bleibt, für die übrigen Flächen kommt die allgemeine Anweisung für die Vermietung und Verpachtung landeseigener Grundstücke an Sportorganisationen ­ SPAN ­ vom 21. Juli 1987 bzw. die der SPAN vorausgehende allgemeine Anweisung für die Überlassung und Benutzung von öffentlichen Sportanlagen Berlins ­ ASPA ­ vom 4. Oktober 1977 zur Anwendung. Der Traufvertrag findet zwar als Vertragstyp in den Richtlinien der Senatsverwaltung für Finanzen für die Vertragsgestaltung, für den Erwerb und die Vergabe von Grundstücken keine Berücksichtigung; die Senatsverwaltung für Finanzen hält ihn jedoch für die adäquate Lösung dieses besonderen Problemfalles.

Das Bezirksamt Charlottenburg, Abteilung Finanzen, Grundstücksamt, hat in seinem Schreiben vom 20. Oktober 1994 an den Rechnungshof sowie in einem weiteren Schreiben vom 10. Januar 1995 an die Senatsverwaltung für Finanzen die finanzielle Situation des Erbbaurechtsnehmers zutreffend dargestellt. Auch aus Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Grundstückswertes ergab eine Erhöhung des Erbbauzinses für das 19 059 m2 große Grundstück von 33 173,00 DM auf

277,00 DM jährlich. Eine derartige Anhebung des Erbbauzinses erschien dem Bezirksamt unbillig. Es wandte sich an die Senatsverwaltung für Finanzen, die eine Neuberechnung auf der Grundlage eines niedrigeren Erbbauzinssatzes von 3 v. H. des Grundstückswertes empfahl. Das Bezirksamt errechnete eine Erhöhung auf nur noch 98 922,60 DM. Der Verein lehnte jedoch die Zahlung dieses Erbbauzinses ab. Er verwies auf seine gerade erst überwundene wirtschaftliche Notlage und das Sanierungsprogramm, welches in erheblichem Umfang vom Land Berlin gefördert werde. Diesem Programm würde bei der vorgesehenen Erhöhung der Boden entzogen. Der Verein bat um eine Neuberechnung, bei der im Ergebnis ein jährlicher Erbbauzins um 40 000 DM zu zahlen sei.

Ein Kompromißangebot des Bezirksamtes, das die Zahlung von 50 v. H. des erhöhten Erbbauzinses bei gleichzeitiger langfristiger Stundung des Restbetrages vorsah, lehnte der Verein ab. Daraufhin empfahl die Senatsverwaltung für Finanzen dem Bezirksamt, einen teilweisen Erlaß des Erbbauzinses und damit den Verzicht auf eine Erhöhung zu prüfen. Ein solcher Erlaß ist nach § 59 LHO nur zulässig, wenn die Geltendmachung des Anspruchs für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Zur Prüfung dieser Voraussetzung erbat und erhielt das Bezirksamt von dem Verein den Kassenbericht und die Gewinn- und Verlustrechnung für 1985, die es mit der Bitte um Amtshilfe der Senatsverwaltung für Finanzen zur fachlichen Auswertung übersandte. Trotz mehrfacher Erinnerungen fand sich die Senatsverwaltung erst nach über zwei Jahren zu einer lediglich mündlichen Stellungnahme bereit. Sie empfahl nunmehr, weder eine Stundung noch einen Teilerlaß auszusprechen, sondern den nach ihrem Vorschlag neu berechneten Erbbauzins von 98 922,60 DM rückwirkend vom 1. Januar 1984 an zu erheben. Dies sei unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Vereins angemessen und entspreche den Grundsätzen der Billigkeit. Falls die Erhöhung nicht akzeptiert werde, sei der Gutachterausschuß (vgl. T 292) einzuberufen.

Dieser Empfehlung widersprach der Leiter der Abteilung Jugend und Sport des Bezirksamtes unter Hinweis darauf, daß anderen Vereinen landeseigene Grundstücke nach den Sportanlagen-Nutzungsvorschriften zu einem Entgelt von nur 0,30 DM/m2 jährlich vermietet oder verpachtet werden. Die Abteilung Finanzen, Grundstücksamt, vertrat demgegenüber die Ansicht, der Verein sei durch den Abschluß des Erbbaurechtsvertrages ­ mit der Möglichkeit, das Erbbaurecht zur Sicherung von Bankdarlehen zu belasten ­ überhaupt erst in die Lage versetzt worden, seine aufwendigen Baulichkeiten zu errichten. Nach über einjähriger Untätigkeit wandte sich das Bezirksamt im Mai 1990 erneut hilfesuchend an die Senatsverwaltung für Finanzen. Diese empfahl nun, den alten Stundungsvorschlag (vgl. T 293) wieder aufzugreifen und dem Gutachterausschuß zur Entscheidung vorzulegen. Auch dieser Empfehlung folgte das Bezirksamt nicht, sondern begab sich erneut in langwierige Verhandlungen mit dem Verein, die jedoch ergebnislos blieben.

Ende 1992 unterbreitete das Bezirksamt dem Verein das Angebot, den Erbbaurechtsvertrag in einen sogenannten Traufvertrag abzuändern. Danach soll sich das Erbbaurecht nur noch auf die bebauten Grundflächen erstrecken, während über die Restfläche eine Nutzungsvereinbarung nach den Sportanlagen-Nutzungsvorschriften geschlossen wird. Das Bezirksamt hat errechnet, dass damit der Forderung des Vereins nach einem neuen Erbbauzins um 40 000 DM jährlich (vgl. T 292) entsprochen wird. Zugunsten des Vereins soll ferner der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1993 in Höhe der Differenz zwischen dem alten Erbbauzins und der neuen Regelung gestundet werden. Erst im Oktober 1993 hat sich der Verein mit dieser Traufvertragslösung einverstanden erklärt. Daraufhin bat das Bezirksamt die Senatsverwaltung für Finanzen um Zustimmung zum Vertragsschluß, die erst im August 1994 erteilt wurde. den Akten der Senatsverwaltung für Finanzen ist die prekäre finanzielle Situation des Vereins durchaus nachzuvollziehen.

Darauf beruhte auch die Aussage in dem Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 1. August 1994, auch sie sei der Auffassung, dass eine Erhöhung des Erbbauzinses auf den vertraglich zulässigen Betrag vom Erbbaurechtsnehmer nicht verlangt werden könne.

Der am 22. November 1994 beurkundete Änderungsvertrag („Traufvertrag") zum Erbbaurechtsvertrag vom 17. Mai 1973 berücksichtigt die im Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 1. August 1994 genannten Bedingungen und Vorgaben.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat daher zu dem beurkundeten Vertrag ihre Zustimmung gemäß § 64 Abs. 1 LHO erklärt, jedoch gleichzeitig im Hinblick auf das bisherige Entgegenkommen seitens des Landes Berlin sowie im Hinblick auf die Haushaltslage des Landes Berlin vom Bezirksamt Charlottenburg, Abteilung Finanzen ­ Grundstücksamt ­ die Durchsetzung der Erhöhung des Erbbauzinses zum 1. Januar 1994 gemäß I Nr. 4 des o. a. Änderungsvertrages vom 22. November 1994 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Erbbaurechtsvertrages vom 17. Mai 1973 verlangt. Damit wird auch den Bedenken des Rechnungshofs Rechnung getragen.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass das Bezirksamt die vertraglich vereinbarte Erhöhung des Erbbauzinses zum 1. Januar 1984 unterlassen und statt dessen über zehn Jahre lang ergebnislos über eine wenigstens beschränkte Erhöhung verhandelt hat. Dabei hat es von seinem Recht, die Einsetzung des Gutachterausschusses zu verlangen, der eine frühzeitigere Entscheidung hätte herbeiführen können, keinen Gebrauch gemacht. Durch den Verzicht auf die vertragsgemäße Erhöhung des Erbbauzinses ist allein bis Ende 1993 ein Einnahmeverlust von 1,25 Mio. DM eingetreten. Auf der Basis der von der Senatsverwaltung für Finanzen seinerzeit als Kompromiß empfohlenen ermäßigten Erhöhung des Erbbauzinses (vgl. T 292) beträgt der Verlust immerhin noch DM. Das Bezirksamt hat damit gegen das Gebot verstoßen, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben (§ 34 Abs. 1 LHO). Zu beanstanden ist auch, dass die Senatsverwaltung für Finanzen die vom Bezirk erbetenen Stellungnahmen wiederholt erst verspätet abgegeben und damit zu der über zehnjährigen Verhandlungsdauer beigetragen hat.

Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Finanzen um Darlegung gebeten, weshalb auch sie der Ansicht sei, die Erhöhung des Erbbauzinses auf den vertraglich zulässigen Betrag könne vom Verein nicht verlangt werden. Da der Verein etwa 1 200 Mitglieder hat, davon etwa 800 Erwachsene, ergäbe sich bei Umlage dieser Erhöhung je erwachsenes Mitglied eine monatliche Mehrbelastung von 13 DM, die bei der Mitgliederstruktur des Vereins durchaus zumutbar erscheint.

Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

Der Rechnungshof hat weitere Einnahmeverluste in nicht unerheblicher Höhe festgestellt, die daraus resultieren, daß das Bezirksamt, Abteilung Jugend und Sport, die Sportanlagen-Nutzungsvorschriften nicht beachtet hat. Diese sehen für die

- Überlassung eines Raumes oder Gebäudes zur alleinigen Nutzung an eine als förderungswürdig anerkannte Sportorganisation,

- Vermietung und Verpachtung von landeseigenen Grundstücken, die nicht Sportanlagen sind, an förderungswürdige Sportorganisationen,

- Überlassung von Sportanlagen für nichtsportliche Zwecke (gewerbliche Nutzung) und

- Nutzung von Sportanlagen durch nicht als förderungswürdig anerkannte Nutzer Entgelte vor. Das Sportamt hat versäumt, bei Verträgen, die noch vor Inkrafttreten der Sportanlagen-Nutzungsvorschriften geschlossen worden waren, für eine Vertragsänderung zu sorgen, und weiterhin nur die niedrigeren Entgelte nach der vorherigen Regelung erhoben. Zwar waren im Einzelfall die finanziellen Auswirkungen gering, aufgrund der Häufung und langen Dauer der Verstöße erlangten sie dennoch finanzielle Bedeutung. Von der erstmals zulässigen Erhöhung bis einschließlich 1992 ergibt sich ein Einnahmeverlust von über 42 000 DM. In den Fällen der Überlassung von Sportanlagen für nichtsportliche Zwecke (gewerbliche Nutzung) hat das Sportamt durchweg zu geringe Nutzungsentgelte verlangt.

Für eine Profi-Boxveranstaltung hat das Sportamt die Sporthalle Charlottenburg gegen ein Pauschalentgelt von 10 000 DM sowie 15 Freikarten überlassen. Nach den Sportanlagen-Nutzungsvorschriften hätte das Nutzungsentgelt auf 20 v. H. der Bruttoeinnahme festgesetzt werden müssen. Die Vereinbarung eines Pauschalentgelts war hier nicht sachgerecht, weil das Sportamt mit erheblichen Einnahmen des Veranstalters aus Eintrittsgeldern hätte rechnen müssen, da der Hauptkampf von einem populären Boxer und jetzigem Weltmeister bestritten wurde. Darüber hinaus hatte der Veranstalter vermutlich weitere Einnahmen aus Fernsehhonoraren und Werbung erzielt. Der Rechnungshof hat die Verstöße beanstandet und das Bezirksamt aufgefordert, künftig die Sportanlagen-Nutzungsvorschriften korrekt anzuwenden.

Das Bezirksamt hat die Verstöße teilweise eingeräumt und mit Arbeitsüberlastung erklärt, teilweise ist es den Beanstandungen des Rechnungshofs mit umfangreicher Begründung entgegengetreten. Inzwischen konnte der Einnahmeverlust reduziert werden. Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.