Die Kooperationsvereinbarung soll gleichzeitig mit dem NeugliederungsVertrag in Kraft treten

Vorlage ­ zur Kenntnisnahme ­ über Vereinbarung zwischen den Regierungen und den Gewerkschaften sowie Berufsverbänden des öffentlichen Dienstes der Länder Berlin und Brandenburg über die Kooperation zur sozialverträglichen Personalzusammenführung und die Arbeitsplatzsicherheit bei der Länderfusion Berlin-Brandenburg (Kooperationsvereinbarung)

Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus gemäß Artikel 50 Abs. 1 Satz 1 VvB zur Unterrichtung vor:

Die anliegende Kooperationsvereinbarung haben die Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg mit den hiesigen Gewerkschaften und Berufsverbänden des öffentlichen Dienstes am 28. März 1996 mit dem Ziel der Vorbereitung der Personalzusammenführung im Falle der Bildung eines gemeinsamen Landes Berlin-Brandenburg und zur Konkretisierung der diesbezüglichen Bestimmungen des Neugliederungs-Vertrages (Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes vom 27. April 1995, GVBl. S. 490) abgeschlossen. Die Kooperationsvereinbarung enthält auf der Grundlage des Neugliederungs-Vertrages u. a. Bestimmungen zur Sicherung der Rechte der Personalvertretungen in der Übergangszeit bis zur Bildung des gemeinsamen Landes nebst Eckpunkten für einen Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg zur Bildung eines Vereinigungspersonalrates.

Die Kooperationsvereinbarung soll gleichzeitig mit dem Neugliederungs-Vertrag in Kraft treten. Es handelt sich also um eine Vereinbarung, die nur im Falle positiven Ausgangs der Volksabstimmungen am 5. Mai 1996 und damit dem Inkrafttreten des Neugliederungs-Vertrages wirksam wird.

In einem „Tarifvertrag zur Absicherung der Arbeitnehmer der Länder Berlin und Brandenburg bei der Überleitung in ein gemeinsames Bundesland (Überleitungs-TV)", der zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände und den beteiligten Gewerkschaften auf Bundesebene unterschriftsreif ausgehandelt ist, werden weitere tarif- und arbeitsrechtlich für den Fall der Länderfusion notwendige Einzelheiten zur Personalzusammenführung geregelt. Aufgaben- und Stellentrennung im Land Berlin

3. Gemeinsame Stellenbörse

4. Rechtsvereinheitlichung beim öffentlichen Dienst-, Besoldungs-, Personalvertretungs- und Gleichstellungsrecht

5. Arbeitsplatzsicherheit und Sozialverträglichkeit

5. a) Tarifgleichheit

6. Chancengleichheit

7. Qualifikation, Fort- und Weiterbildung

8. Gemeinsame Arbeitsplatz-Initiative

9. Inkrafttreten, Geltungsdauer, Auslegung, Gleichstellung Zwischen den Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg einerseits und dem Deutschen Gewerkschaftsbund

­ Landesbezirk Berlin-Brandenburg ­, der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr

­ Bezirksverwaltung Berlin und Bezirksverwaltung Brandenburg ­, der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

­ Landesbezirk Berlin und Landesbezirk Brandenburg ­, der Gewerkschaft der Polizei

­ Landesbezirk Berlin und Landesbezirk Brandenburg ­, der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

­ Landesverband Berlin-Brandenburg ­, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft

­ Landesverband Berlin und Brandenburg ­ diese zugleich handelnd für den Marburger Bund, dem Deutschen Beamtenbund

­ Landesbund Berlin und Landesbund Brandenburg ­, der Gewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst im DBB ­ KOMBA ­

­ Landesverband Berlin und Landesverband Brandenburg ­, dem Verband Bildung und Erziehung e. V.

­ Landesverband Berlin ­ und dem Brandenburgischen Pädagogen Verband der Deutschen Steuer-Gewerkschaft

­ Landesverband Berlin und Landesverband Brandenburg ­, der Deutschen Polizeigewerkschaft im DBB

­ Landesverband Berlin und Landesverband Brandenburg ­, der Deutschen Justiz-Gewerkschaft

­ Landesverband Berlin und Landesverband Brandenburg ­ andererseits wird für die Durchführung des Staatsvertrages der Länder Berlin und Brandenburg über die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes (Neugliederungs-Vertrag [NV])

- zur Verwirklichung von Sozialverträglichkeit und Chancengleichheit bei der Personalzusammenführung

- zur wirksamen Beteiligung der Personalvertretungen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

- unter Berücksichtigung der Verwaltungs- und Funktionalreformen sowie

- mit dem Ziel der Gewährleistung der Leistungskraft des öffentlichen Dienstes folgendes vereinbart:

1. Sicherung der Rechte der Personalvertretungen in der Übergangszeit bis zur Bildung des gemeinsamen Landes (Artikel 40 Abs. 3 Satz 2 und 41 Abs. 1 Satz 2 NV)

(1) Die Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg verpflichten sich, unverzüglich die erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Bildung eines bei der Vereinigungskommission einzurichtenden Vereinigungspersonalrates nach Maßgabe der dieser Vereinbarung anliegenden Eckpunkte zu schaffen. Ziffer 4 Abs. 2 gilt dabei entsprechend.

(2) Die Verwaltungs- und Personalstrukturen für das gemeinsame Land sind unter Beteiligung der Personalvertretungen vorzubereiten.

(3) Der Senat von Berlin verpflichtet sich, die Beteiligung der zuständigen Berliner Personalvertretungen bei den Vorbereitungen für die Magistrats/Senatsverwaltung der künftigen Stadt Berlin entsprechend zu gewährleisten.

(4) Die in den Landesgesetzen geregelten Rechte der Personalvertretungen, Frauenvertretungen, Schwerbehindertenvertretungen sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen bleiben unberührt.

2. Aufgaben- und Stellentrennung im Land Berlin:

(1) Der Senat von Berlin verpflichtet sich, bei der Aufgabenverteilung zwischen dem gemeinsamen Land und der Stadt Berlin (Art. 29 Abs. 1 NV) und bei der Trennung des Landeshaushaltes (Art. 35 Abs. 6 NV) die zuständigen Personalvertretungen in den Senatsverwaltungen frühzeitig und umfassend zu unterrichten und im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes zu beteiligen.

(2) Im Rahmen der stellenwirtschaftlichen Möglichkeiten und unter Beachtung der in Art. 42 Abs. 3 NV genannten Kriterien (Arbeitsfähigkeit des gemeinsamen Landes oder der Stadt Berlin) sind die Wünsche der Berliner Beschäftigten nach Zuordnung zur Magistratsverwaltung der Stadt Berlin oder der Landesverwaltung des gemeinsamen Landes zu berücksichtigen. Für die in den einzelnen Dienststellen nicht zu klärenden Angelegenheiten wird dazu bei der Senatsverwaltung für Inneres eine zentrale Stellenbörse eingerichtet, die zugleich Teil der gemeinsamen Stellenbörse beider Länder ist (Ziffer 3).

3. Gemeinsame Stellenbörse

Die Innenressorts der Länder Berlin und Brandenburg richten zur Wahrung der Interessen der Beschäftigten in den zusammenzuführenden Verwaltungen beider Länder nach der Entscheidung über die Erstbesetzung der Landesverwaltung (Art. 43 Abs. 1 NV) eine gemeinsame Stellenbörse ein. Die gemeinsame Stellenbörse arbeitet der Personalkommission (Art. 44 NV) zu.

Protokollnotiz zu Ziffer 2 Abs. 2 und Ziffer 3:

Die aufgrund des Schwerbehindertengesetzes in beiden Ländern bestehenden Fürsorgeerlasse sind zu beachten und so rechtzeitig unter Beteiligung der zuständigen Stellen zu vereinheitlichen, dass eine entsprechende Verwaltungsvorschrift mit Bildung des gemeinsamen Landes in Kraft tritt.

4. Rechtsvereinheitlichung beim öffentlichen Dienst-, Besoldungs-, Personalvertretungs- und Gleichstellungsrecht (Art. 52 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 NV)

(1) Die Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg verpflichten sich, ihre Dienst- und Besoldungs-, Personalvertretungs- und Gleichstellungsgesetze (Art. 52 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. Art. 52, 54 NV) in Abstimmung gemäß Absatz 2 mit den Gewerkschaften und Berufsverbänden des öffentlichen Dienstes so rechtzeitig zu vereinheitlichen, dass die entsprechenden Regelungen mit Bildung des gemeinsamen Landes in Kraft treten. Das Personalvertretungsrecht ist so zu gestalten, dass eine personalratslose Zeit bei der Bildung des gemeinsamen Landes ausgeschlossen ist.

(2) Für die Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes bei der Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Regelungen gelten die in beiden Ländern bestehenden Verfahren entsprechend.

Protokollnotiz zu Abs. 2:

In Brandenburg: § 72 Landesbeamtengesetz i. V. m. der Vereinbarung über das Verfahren der Beteiligung und gegenseitigen Information zwischen der Landesregierung und dem Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesverband Berlin-Brandenburg, und dem Deutschen Beamtenbund, Landesbund Brandenburg vom 30. August 1994.

In Berlin: § 60 Landesbeamtengesetz i. V. m. AH-Drs. 9/2138 vom 5. Oktober 1984 und S. B. Nr. 2895/84 vom 13. November 1984 über Verbesserung des Beteiligungsverfahrens der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände bei der allgemeinen Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse.

5. Arbeitsplatzsicherheit und Sozialverträglichkeit:

(1) Betriebsbedingte Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und Kündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung oder der Verringerung der Arbeitszeit sind ausgeschlossen, sofern sie durch die Fusion bedingt sind (zu Art.

Abs. 2 Satz 2 NV). Fusionsbedingt ist eine Kündigung, wenn sie im Zusammenhang mit der Personalzusammenführung erfolgt und ihre wesentliche Ursache in der Fusion hat; der Arbeitgeber trägt die Beweislast für beide Bedingungen.

Protokollnotizen zu Abs. 1:

1. Die Vereinbarung zwischen der Landesregierung Brandenburg und den Gewerkschaften und Berufsverbänden zur Beschäftigungssicherung im Schulbereich vom 23. Mai 1995 bleibt unberührt.

2. Betriebsbedingte Kündigungen aus anderen als fusionsbedingten Gründen sind grundsätzlich zu vermeiden. Sollte dieser Grundsatz aufgegeben werden, verpflichten sich die Regierungen, unverzüglich Verhandlungen über sozialverträgliche Regelungen mit den Vereinbarungspartnern aufzunehmen.

(2) Stelleneinsparungen erfolgen grundsätzlich durch Nichtbesetzung freiwerdender Stellen und sozialverträgliche Regelungen (Art. 43 Abs. 2 Satz 3 NV). Zur Erleichterung des freiwilligen Ausscheidens wird baldmöglichst ein gemeinsames Konzept für Vorruhestands- bzw. Altersteilzeit- und Abfindungs-Regelungen erarbeitet und vereinbart. Ziffer 4 Abs. 2 gilt dabei entsprechend.

(3) Im Hinblick auf ihre Arbeitsplätze dürfen Arbeitnehmer bei der Personalzusammenführung gegenüber Beamten nicht schlechter gestellt werden.

(4) Ergibt sich im Zusammenhang mit der Personalzusammenführung die Notwendigkeit eines Wechsels des Dienstortes, so gilt das Reise- und Umzugskostenrecht. Die Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg streben eine einheitliche Anwendungspraxis an. Ziffer 4 Abs. 2 gilt dabei entsprechend.

5 a. Tarifgleichheit:

(1) Ab Bildung des gemeinsamen Landes erhalten die Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes Berlin-Brandenburg und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Anspruch auf Bezahlung nach Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes des Tarifrechtskreises Ost haben, eine zusätzliche Zahlung, mit der die ihnen arbeitsvertraglich zustehenden monatlichen Bezüge auf 100 vom Hundert der im Tarifrechtskreis West für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Beträge angehoben werden.

(2) Die Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg streben über Absatz 1 hinaus für ihre Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Tarifgleichheit auf Westniveau zum Zeitpunkt der Fusion an. Hierfür ist die satzungsgemäße Einbeziehung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände erforderlich.

6. Chancengleichheit (Art. 43 Abs. 1 und 3 NV i. V. m. Protokollnotiz Nr. 10)

(1) Bei der Erstbesetzung der Stellen in der Landesverwaltung (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 NV) ist sicherzustellen, dass Beschäftigte beider Länder entsprechend ihrem Anteil (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 NV) berücksichtigt werden. Die Ziele der Frauenförderung und der Integration von Schwerbehinderten und Ausländern sind zu beachten.

(2) Vorbehaltlich der gesetzlichen Einschränkungen können Beamtenstellen auch mit Angestellten besetzt werden. Dies gilt auch für die Beförderungsämter nach dem jeweiligen Laufbahnrecht der Beamten, wenn bei der Erstbesetzung die entsprechenden Stellen mit Angestellten besetzt werden.

7. Qualifikation, Fort- und Weiterbildung:

(1) Die bis zur Bildung des gemeinsamen Landes erworbenen Qualifikationen und Abschlüsse der Beschäftigten werden im gemeinsamen Land anerkannt (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 NV i. V. m.

Protokollnotiz Nr. 10). Die Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg verpflichten sich, im Beamtenrecht für das gemeinsame Land zu regeln, dass Beamte, die auf der Grundlage der Bewährungsanforderungsverordnung verbeamtet wurden, als Laufbahnbeamte gelten.

(2) Zur Fortentwicklung der vorhandenen Qualifikationen der Beschäftigten wird baldmöglichst ein gemeinsames Qualifizierungskonzept entwickelt. Ziffer 4 Abs. 2 gilt dabei entsprechend.

8. Gemeinsame Arbeitsplatz-Initiative:

(1) Im Rahmen ihrer sozialen Verantwortung für die Jugendlichen und qualifizierten Nachwuchs für den öffentlichen Dienst des gemeinsamen Landes werden die Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg in der Übergangszeit sowie später das gemeinsame Land eine angemessene und bedarfsorientierte Zahl von Plätzen für Auszubildende und Anwärter im öffentlichen Dienst gewährleisten. Im Rahmen der Personal- und Verwaltungszusammenführung ist eine angemessene und bedarfsorientierte Zahl Jugendlicher mit abgeschlossener Ausbildung in den Dienst des gemeinsamen Landes zu übernehmen.

Protokollnotiz zu Abs. 1 Satz 1:

Es wird eine Zahl von Ausbildungsplätzen in Höhe von möglichst 5 % der Stellenzahl des gemeinsamen Landes angestrebt.

Protokollnotiz zu Abs. 1 Satz 2:

Die Vereinbarungsparteien streben bei der Übernahme eine Verständigung über die angemessene und bedarfsorientierte Zahl an.