Verschuldung

Abgeordnetenhaus von Berlin ­ 3. Wahlperiode Drucksache 3/390 punkt und in dieser Höhe nicht erforderlich gewesen seien.

Die Bewilligungsstelle habe den Zuwendungsempfänger aufgefordert, die nicht verausgabten Mittel „zu den günstigsten Marktbedingungen anzulegen". Die Senatsverwaltung teilte weiter mit, sie habe unverzüglich organisatorische Maßnahmen eingeleitet und werde den Rechnungshof über die weitere Bearbeitung informieren.

Im Zusammenhang mit dieser Unregelmäßigkeitsanzeige äußerte die Senatsverwaltung, dass es auch in weiteren Fällen zu ähnlichen Verstößen gegen Vorschriften für das Haushaltswesen gekommen sein könne, wodurch weitere Schäden zu befürchten seien. Im Haushaltsplan waren für „Wohnprojekte gemäß § 72 BSHG und Übernachtungseinrichtungen" 1992

Ausgaben von 6,98 Mio. DM und 1993 von 6,42 Mio. DM veranschlagt. Die Senatsverwaltung bat den Rechnungshof mit der Begründung, ihr stünden nur begrenzte Personalkapazitäten zur Verfügung, um eine gemeinsame arbeitsteilige Prüfung dieses Zuwendungsprogramms zur schnellen und umfassenden Aufklärung der Vorgänge. Dem konnte der Rechnungshof nicht nachkommen, weil es nicht seine Aufgabe ist, von der Verwaltung selbst festgestellte und vermutete weitere Unregelmäßigkeiten mit Nachteilen für den Landeshaushalt aufzuklären. Er hat sich jedoch gegenüber der Senatsverwaltung grundsätzlich zu einer Zusammenarbeit bereit erklärt und gemeinsam mit ihr eine Eingrenzung der vorrangig zu überprüfenden Zuwendungsfälle mit Prioritätensetzung erarbeitet. Die Senatsverwaltung hat sich aber nicht an die vereinbarte Reihenfolge gehalten und gerade die Fälle, die Gegenstand der Mitteilung an den Rechnungshof waren, noch nicht abschließend geprüft.

Zu dem Zuwendungsvorgang Notübernachtungseinrichtung im Bezirk Lichtenberg übersandte die Senatsverwaltung dem Rechnungshof im Mai 1993 die Bewilligungsakte für 1992 und zwei Prüfungsvermerke. Aus diesen Unterlagen ergaben sich schwerwiegende Mängel bei der Antragsprüfung. Im September 1993 wies der Rechnungshof die Senatsverwaltung darauf hin, dass sie nun zu prüfen habe, ob und in welcher Höhe ein Schaden für das Land Berlin entstanden sei und ob hierfür Dienstkräfte haftbar zu machen seien. Erst nach mehrmaliger Erinnerung äußerte sich die Senatsverwaltung gegenüber dem Rechnungshof mit Schreiben vom 18. Oktober 1995 dahin, dass ein Schaden für das Land Berlin von 416 000 DM eingetreten sei. Aus einem beigefügten Vermerk ging hervor, daß die Förderung des Übernachtungsprojekts aufgegeben worden war, nachdem hierfür Herrichtungs- und Ausstattungskosten von über 3 Mio. DM und jährliche Betriebskosten von 2,7 Mio. DM ermittelt worden waren. Die Gesamtzuwendung für 1992 betrug 616 500 DM. Davon verblieben unter Berücksichtigung von Rückzahlungen und der Inventarweitergabe an ein anderes Projekt bereinigte Projektausgaben von 128 000 DM. Im Jahr 1993 waren Zuwendungen von 288 000 DM bewilligt worden, so dass für das Projekt insgesamt 416 000 DM nutzlos aufgewendet worden sind. Die Mittel waren bewilligt worden, obwohl ein ausreichendes Konzept und ein Finanzierungsplan für die bauliche Herrichtung und Ausstattung von zwei halben Fabriketagen auf einem restitutionsbefangenen Grundstück nicht vorgelegen hatten. Die Senatsverwaltung kündigte zugleich die Prüfung regreß- und dienstrechtlicher Maßnahmen gegen die verantwortlichen Mitarbeiter an; das Ergebnis liegt dem Rechnungshof noch nicht vor.

Zu dem geplanten Wohnprojekt für obdachlose Frauen im Bezirk Mitte teilte die Senatsverwaltung dem Rechnungshof nach mehrfacher Erinnerung Ende November 1995 mit, daß ein Schaden von 265 000 DM entstanden sei. Hier waren ebenfalls Zuwendungen bewilligt worden, ohne dass zuvor die Gesamtkosten des Projekts ermittelt worden waren. Nachdem der Versuch der Bewilligungsstelle der Senatsverwaltung, durch nachträgliche Veränderungen der Konzeption die Wirtschaftlichkeit des Projekts herbeizuführen, fehlgeschlagen waren, kam sie zu dem Ergebnis, dass eine Finanzierung nicht möglich sei. In einem Aktenvermerk vom Juni 1993 hat sie festgehalten: „Die finanziellen Konsequenzen (evtl. Konkurs des Vereins) müssen mit dem Träger besprochen werden." Tatsächlich hat der Verein Ende 1993 einen Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der aber vom Amtsgericht mangels Masse zurückgewiesen worden ist; der Verein hat sich daraufhin aufgelöst. Die Senatsverwaltung teilte neben diesem Ergebnis ihrer Schadensermittlung dem Rechnungshof zugleich mit, dass sie die Prüfung regreß- und dienstrechtlicher Maßnahmen eingeleitet habe.

Der Rechnungshof beanstandet die schleppende Bearbeitung der beiden Unregelmäßigkeitsfälle durch die Senatsverwaltung für Soziales. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die eine derart lange Zeit zur Aufklärung des Sachverhalts, des Schadens und der hierfür verantwortlichen Personen rechtfertigen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Senatsverwaltung droht der Ablauf der Verjährungsfristen für die Inanspruchnahme der verantwortlichen Dienstkräfte. So hat die Senatsverwaltung erst Ende 1995 mit der haftungsrechtlichen Prüfung begonnen. Der Rechnungshof fordert, daß die Senatsverwaltung umgehend Maßnahmen zu einer Unterbrechung der Verjährung durchführt und die Bearbeitung der beiden Unregelmäßigkeitsfälle unverzüglich abschließt. Des weiteren erwartet er ein Konzept zur Vermeidung ähnlicher Schadensfälle. Nach den Erfahrungen des Rechnungshofs sollte nach Möglichkeit eine Trennung der fachlich-inhaltlichen Befürwortung von Projekten von der Zuwendungssachbearbeitung erfolgen, wobei für den einen Bereich Sozialarbeiter und für den anderen Beamte des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit besonderen Kenntnissen im Zuwendungsrecht herangezogen werden sollten. Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

7. Jugend und Familie Unwirtschaftlicher Betrieb von Übernachtungsstätten der Abteilungen Jugend und Sport der Bezirksämter

Die Abteilungen Jugend und Sport der Bezirksämter verfügen über 62 Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten, die zum Teil äußerst gering ausgelastet sind. Trotz erheblichen Finanzierungsbedarfs werden keine oder nur geringe Entgelte von den Nutzern erhoben. Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport muss in Zusammenarbeit mit den Bezirksämtern eine Gesamtplanung mit dem Ziel der bedarfsgerechten Reduzierung des Angebots erarbeiten.

Die Bezirksämter ­ Abteilung Jugend und Sport ­ betreiben insgesamt 62 Einrichtungen (einschließlich Zeltlager) mit Übernachtungsmöglichkeiten, von denen sich 24 außerhalb Berlins befinden, davon 9 im Land Brandenburg. An der Spitze stehen die Bezirke Kreuzberg, Neukölln und Reinikkendorf mit je 6 Einrichtungen, gefolgt von Tiergarten, Wedding und Spandau mit je 5. Die 62 Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten tragen insgesamt 35 unterschiedliche Bezeichnungen wie Jugend- oder Kinder-Begegnungs-/ Bildungs-/Erholungs-/Ferien- oder Freizeitstätte, Sportlerübernachtungsstätte, Wassersportheim oder Stadtranderholungsstätte. Die Einrichtungen dienen ­ mit Ausnahme der Sportlerübernachtungsstätten ­ nicht nur der Übernachtung, sondern auch Freizeit-, Erholungs-, Bildungs- und Tagungszwecken. Grundstücksgröße, baulicher Zustand und Ausstattungsstandard weisen erhebliche Unterschiede auf. Vorgefunden wurden renovierte Einzelzimmer mit Naßzelle, Mehrbettzimmer mit einfachen oder Doppelstockbetten, aber auch Schlafsäle für bis zu 18 Kinder. Es gibt gerade fertiggestellte Neubauten, aber auch baufällige, stark sanierungsbedürftige Bungalows in einer ehemaligen Feriensiedlung.

280Seit längerem beschäftigen sich die Senatsverwaltung für Finanzen und die Senatsverwaltung für Jugend und Familie unabhängig voneinander damit, die nach der Vereinigung von den Bereichen Jugend, Familie und Sport übernommenen und von ihnen genutzten Einrichtungen im Ostteil der Stadt und in den neuen Bundesländern (hier vorwiegend BrandenAbgeordnetenhaus von Berlin ­ 3. Wahlperiode Drucksache 3/390 burg) listenmäßig zu erfassen, um über deren weitere Verwendung zu befinden. Diese Zusammenstellungen sind jedoch noch immer unvollständig und aufgrund unterschiedlichen Inhalts auch nicht vergleichbar. Der Rechnungshof vermißt die schon längst fälligen Absprachen zwischen den beteiligten Senatsverwaltungen und den Bezirken über die zukünftige Nutzung der Einrichtungen und Liegenschaften.

Wenn deren verwaltungsmäßige Zuordnung und weitere Verwendung nicht bald geklärt wird, sind (weitere) finanzielle Nachteile für das Land Berlin zu erwarten. So wurden dringend erforderliche Arbeiten der baulichen Unterhaltung (Reparatur von Dächern, Instandsetzung der Sanitärbereiche) zurückgestellt, obwohl Schäden an der Substanz drohen.

Auch wurden Investitionen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, wie die Ersetzung einer veralteten Kohlenheizung durch eine Erdgasheizung, verschoben.

Für die Bewirtschaftung der Einrichtungen sind 1994 sächliche Verwaltungsausgaben von mindestens 3,5 Mio. DM, teilweise ohne bauliche Unterhaltung, geleistet worden. Die jährlich tatsächlich entstehenden Ausgaben sind jedoch noch erheblich höher, wenn insbesondere die bisher nicht berücksichtigten Personalausgaben, Bauausgaben und Ausgaben, die in anderen Kapiteln, z. B. 40 60 ­ Sportanlagen ­, veranschlagt sind, hinzugerechnet werden. Allerdings konnte kein Bezirk umfassend Auskunft darüber geben, welche Kosten die Einrichtungen jährlich verursachen und aus welchen einzelnen Haushaltstiteln in welcher Höhe Ausgaben geleistet werden. Der Rechnungshof erwartet, dass die Bezirksämter umgehend die Daten erheben, die es ermöglichen, die Wirtschaftlichkeit und den Zuschußbedarf der Einrichtungen festzustellen und Vergleiche zu ziehen.

Der Rechnungshof hat den Personaleinsatz nicht vertieft unter organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekten geprüft, sondern lediglich untersucht, in welchem Umfang und für welche Tätigkeiten Personal in den Einrichtungen eingesetzt wird. Dabei ergab sich, daß

- trotz nicht ganzjähriger Öffnung der Einrichtung häufig Personal während des ganzen Jahres vorgehalten wird,

- der Personalbestand trotz reduzierter Belegung (vgl. T 283) nicht überprüft wird und

- die tariflichen Eingruppierungen trotz gleicher Tätigkeit sehr unterschiedlich sind.

Zwar gibt es auch Ansätze zur Personaleinsparung durch Übertragung mehrerer Funktionen. So fungiert in einer Einrichtung der Heimleiter auch als Heizer, und der ebenfalls dort tätige Koch leert auch die Fäkaliengrube und übernimmt Reinigungsarbeiten. Dabei blieb aber ungeprüft, ob der als Leiter bezahlte Mitarbeiter ganz überwiegend nur tariflich geringer bewertete Tätigkeiten als Heizer und Hauswart ausübt und ob ein Fremdbezug des Essens und eine Fremdvergabe der Reinigungsleistungen wirtschaftlicher sind. Der Rechnungshof erwartet, dass die Bezirksämter dies organisatorisch und personalwirtschaftlich unverzüglich überprüfen.

Der Rechnungshof hat auch die Auslastung der Einrichtungen geprüft. Weder die Bezirksverwaltungen noch die Einrichtungen selbst führen genügend aussagekräftige, vollständige Aufzeichnungen über die Anzahl der Öffnungstage, der Nutzer (ggf. aufgegliedert nach besonderen Nutzergruppen), der Übernachtungen und der ausgegebenen Mahlzeiten sowie über die Höhe des Entgelts (Soll) und über die Zahlungseingänge (Ist). In einigen Bezirken waren zwar Belegungspläne vorhanden, insgesamt sind aber Form, Umfang, Übersichtlichkeit und Genauigkeit dieser Aufzeichnungen äußerst unzureichend. Der Rechnungshof erwartet hier schnelle Abhilfe, er hat den Bezirksverwaltungen ein Muster eines Belegungsplans zur Verfügung gestellt. Trotz aller Unzulänglichkeiten erlaubten die von den Bezirken zur Verfügung gestellten Unterlagen jedoch die Feststellung, dass die Auslastung der Einrichtungen (ohne Sommerzeltlager), bezogen auf die höchstmögliche Nutzung (365 Tage « Anzahl der Plätze), lediglich zwischen 2,8 und 54,2 v. H. betrug, wobei 84 v. H. der Einrichtungen nur bis zu maximal einem Drittel ausgelastet waren. Stellt man nur auf die tatsächlichen Belegungstage ab, so ergab sich eine Auslastung zwischen 16,5 und 86,8 v. H., wobei fast ein Drittel der Einrichtungen nur bis zu maximal 50 v. H. belegt war. Dies zeigt, dass das Angebot an Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten erheblich zu groß ist.

Die Bezirke vernachlässigen auch die Einnahmeseite. Sie bemühen sich nicht oder nur unzureichend, für die erbrachten Leistungen (Unterkunft, Verpflegung, Freizeit- und Bildungsangebote) eine wenigstens teilweise Kostendeckung durch angemessene Entgelte zu erzielen. Insgesamt war festzustellen, dass Entgeltordnungen

- nicht erlassen wurden und dementsprechend Entgelte nicht erhoben werden,

- seit vielen Jahren nicht den zwischenzeitlichen Kostensteigerungen angepaßt worden waren,

- durch eine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen entwertet werden.

Den Bezirksämtern fehlt weitgehend die Einsicht in die Notwendigkeit, Ausgaben durch Erzielung von Einnahmen zu decken. Oft wird auch die sozial schwache Struktur des Nutzerkreises angeführt, um den Verzicht auf angemessene Nutzungsentgelte zu rechtfertigen. Dieser Aspekt wird vom Rechnungshof nicht verkannt. Zu beanstanden ist jedoch, daß die Bezirksämter die Einkommensverhältnisse nicht überprüfen, sondern von bloßen Annahmen ausgehen. Selbst der Gesichtspunkt der häuslichen Ersparnis durch die auswärtige Verpflegung bleibt unberücksichtigt.

Die Prüfung hat auch ergeben, dass für diesen Bereich konzeptionelle Rahmenbedingungen fehlen. So enthält der Jugendfreizeitstättenbericht der Senatsverwaltung für Jugend und Familie vom 4. Juli 1995 über eine bloße Erwähnung von Ferienerholungsstätten/Ferieneinrichtungen, Stadtrandheimen/Begegnungsstätten hinaus keine Ausführungen. Jede bezirkliche Abteilung Jugend und Sport hat hier ihre eigenen Ideen und jugendpolitischen Vorstellungen verwirklicht. Es war nicht erkennbar, dass das Angebot dieser Jugendeinrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten innerbezirklich mit dem der Abteilung Volksbildung, sofern diese bezirkseigene Schullandheime unterhält, abgestimmt war. Auch die Angebote freier Träger bleiben unberücksichtigt.

Der Rechnungshof hält diesen Zustand für nicht länger hinnehmbar. Er hat die Senatsverwaltung für Jugend und Familie aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Bezirksämtern und gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Finanzen kurzfristig für eine vollständige Bestandsaufnahme der vorhandenen Liegenschaften zu sorgen, die verwaltungsmäßige Zuordnung der Einrichtungen zu klären und Entscheidungen über die künftige Nutzung herbeizuführen, eine Gesamtplanung mit dem Ziel der Verminderung der Zahl der Einrichtungen unter Rentabilitäts- und Bedarfsgesichtspunkten (auch unter Berücksichtigung gleicher oder ähnlicher Angebote freier Träger) zu erstellen und Rahmenbedingungen für eine weitestgehend einheitliche Erhebung angemessener Nutzungsentgelte zu schaffen. Die Senatsverwaltung für Jugend und Familie hat eingeräumt, dass es bisher an einer Berliner Gesamtkonzeption und übergreifenden Einrichtungsplanung gefehlt hat.

Sie stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass der Personaleinsatz in den Einrichtungen sowie die Erhebung von Nutzungsentgelten überprüft werden muß. Die Senatsverwaltung hat zugesagt, mit den zuständigen Abteilungen der Bezirksämter eine Konzeption sowie eine Bestandsaufnahme und Gesamtplanung für den Bereich der Übernachtungsstätten zu erarbeiten.

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8. Gesundheit Nachteilige Finanzierung eines Krankenhausinvestitionsprogramms

Die Senatsverwaltung für Gesundheit hat mit einem Bankenkonsortium eine Rahmenvereinbarung zur Durchführung eines Krankenhausinvestitions- und Finanzierungsprogramms mit einem Gesamtvolumen von 1,4 Mrd. DM geschlossen. Dadurch wird die Verschuldung Berlins indirekt weiter erhöht. Dabei hat der Senat versäumt, die verfassungsrechtlich erforderliche gesetzliche Ermächtigung herbeizuführen. Außerdem sind wesentliche Konditionen der Rahmenvereinbarung nachteilig für Berlin, was insbesondere auf das unzureichende Vergabeverfahren der Senatsverwaltung zurückzuführen ist.

Der Senat hatte das Abgeordnetenhaus am 19. Mai 1993 über ein Krankenhausinvestitions- und Finanzierungsprogramm von 1995 bis 2004 zur Angleichung der Lebensverhältnisse in der Stadt unterrichtet (Drucksache 12/2922). Für eine schnelle Angleichung des Niveaus der stationären Versorgung innerhalb Berlins ist beabsichtigt, in dem genannten Zeitraum jährlich 710 Mio. DM für Krankenhausinvestitionen insbesondere im Ostteil Berlins zur Verfügung zu stellen einschließlich der Zuweisungen vom Bund und Kostenbeiträgen nach Artikel 14 Gesundheitsstrukturgesetz in Höhe von 93,4 Mio. DM jährlich. Die Senatsverwaltung für Gesundheit hat zur Durchführung dieses Programms am 31. August 1995 eine Rahmenvereinbarung mit einem Bankenkonsortium geschlossen.

Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Kreditvergabe an nichtstädtische Krankenhausträger zur Finanzierung von geplanten Baumaßnahmen. Nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) haben die Träger gegen das Land Berlin einen Rechtsanspruch auf Förderung der Investitionskosten. Diese Verpflichtung soll hier nicht durch Einzelförderung mittels Zuschusses aus Haushaltsmitteln Berlins, sondern im Wege der Übernahme des Schuldendienstes für Kredite erfüllt werden, die die Krankenhausträger über insgesamt 1,4 Mrd. DM bei dem Bankenkonsortium aufnehmen sollen. Dieses verpflichtet sich gegenüber Berlin, den Krankenhausträgern im Rahmen gesonderter Verträge Kredite zu günstigen Konditionen zu gewähren. Das Land Berlin verpflichtet sich, seinerseits den Schuldendienst mit befreiender Wirkung für die kreditnehmenden Krankenhausträger unmittelbar an das Bankenkonsortium zu übernehmen. Sogar bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits durch einen Krankenhausträger hat das Land Berlin das Darlehen insoweit zu übernehmen und den Schuldendienst unverändert zu tragen. Das gleiche gilt im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Kredits durch den Krankenhausträger. Das Land Berlin hat außerdem den gesamten Kreditbedarf der Krankenhausträger zu koordinieren. In der Rahmenvereinbarung ist ferner festgelegt, dass das Finanzierungsvolumen der ersten Tranche von 900 Mio. DM nach Auszahlung der letzten Rate im Juni 2000 nicht unteroder überschritten sein darf. Die für den Zeitraum von 1997 bis 2002 vorgesehene zweite Tranche von 500 Mio. DM soll auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung und unter Beachtung der parlamentarischen Finanzierungsvorgaben finanziert werden.

Über alternative Finanzierungsmöglichkeiten für öffentliche Investitionsmaßnahmen hat der Senat das Abgeordnetenhaus mit Bericht vom 3. September 1993 (Drucksache 12/1674, 12/1674 A) unterrichtet, den der Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses am 26. Januar 1994 zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Mit Schreiben vom 9. Juni 1995 an den Hauptausschuß hat die Senatsverwaltung für Gesundheit eine weitere Finanzierungsvariante vorgeschlagen. Durch Übernahme des Schuldendienstes sei eine erhebliche Beschleunigung der Krankenhaussanierung in den östlichen Bezirken bei Einhaltung des vorgesehenen Gesamtvolumens des Programms möglich. Außerdem wäre die Belastung des Landeshaushalts im Programmzeitraum von 1995 bis 2004 bei Finanzierung der Investition durch Einzelförderung höher ausgefallen. Die gesamten Ausgaben für Zinsen und Tilgung würden bis zum Jahr 2015 bei einem Zinssatz von 7 v. H. 2,4 Mrd. DM betragen. Der Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses hat hiervon am 21. Juni 1995 mit dem Bemerken zustimmend Kenntnis genommen, dass die ­ zu diesem Zeitpunkt ausgehandelten ­ Bedingungen der Rahmenvereinbarung zu sichern und ggf. noch zu verbessern seien.

Der Rechnungshof hat seine Prüfungstätigkeit bereits während der Verhandlungen über die Rahmenvereinbarung aufgenommen, nachdem er von ihnen Kenntnis erhalten hatte.

Er hat gegenüber den Senatsverwaltungen für Gesundheit sowie für Finanzen noch vor Abschluß der Rahmenvereinbarung beanstandet, dass die zusätzliche indirekte Verschuldung Berlins infolge der vereinbarten Schuldendienstübernahme nicht aus dem Landeshaushalt erkennbar ist. Diese Verschleierung der Verschuldung ist finanzpolitisch bedenklich.

Außerdem ist der Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses vor seiner Entscheidung über die Finanzierungsform nicht vollständig über die finanziellen Folgen unterrichtet worden.

Der Anstieg der ohnehin wachsenden indirekten Verbindlichkeiten Berlins aus der Kreditaufnahme Dritter wird weiter beschleunigt.

Der Rechnungshof hat bereits im Vorjahresbericht (T 24) die Gefahren dieser Entwicklung aufgezeigt. Sowohl eine verstärkte Sonderfinanzierung von öffentlichen Bauvorhaben (vgl. T 389 bis 409) als auch die Ausweitung des Finanzierungsinstruments der Annuitätenhilfen beinhalten die akute Gefahr, dass der Spielraum des Haushaltsgesetzgebers mittelund langfristig noch weiter eingeschränkt wird. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Verpflichtungen Berlins aus der Wohnungsbauförderung hinzuweisen, die sich nach einer Modellrechnung der Senatsverwaltung für Finanzen auf 73 Mrd. DM mit Ablauf des Jahres 2000 erhöhen werden (vgl. Jahresbericht 1994 T 48 f.). Hierzu hat die Senatsverwaltung in ihrem vom Senat zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht (Senatsbeschluß Nr. 6267/95 vom 22. August 1995) lediglich auf die Entscheidungen von Hauptausschuß und Senat verwiesen, notwendige Krankenhausinvestitionen aus finanzpolitischen Erwägungen durch Förderung des Schuldendienstes von Darlehen zu finanzieren, um so ein gleichmäßiges Niveau der stationären Versorgung im gesamten Stadtgebiet spätestens bis zum Jahre 2004 herzustellen.

Damit werden die grundlegenden Bedenken des Rechnungshofs jedoch nicht entkräftet.

Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Gesundheit ferner wiederholt darauf hingewiesen, dass die Rahmenvereinbarung einer Ermächtigung durch Gesetz bedarf, die der Höhe nach bestimmt ist (Artikel 75 Abs. 1 VvB a. F./Artikel 87 Abs. 1 VvB n. F. i. V. m. § 39 LHO). Diese Anforderung gilt für alle Arten von Gewährleistungsverträgen, insbesondere Bürgschaften und Garantien. Der Gewährleistungscharakter der Rahmenvereinbarung ergibt sich nicht nur aus den vertraglichen Regelungen, sondern auch aus dem Vertragstyp. Es handelt sich um einen Kreditauftrag nach § 778 BGB. Nach dieser Vorschrift haftet als Bürge, wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu geben.

Die Senatsverwaltung hat in ihrem Bericht (T 291) entgegnet, daß die Forderung des Rechnungshofs nach einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage aufgrund vorgenommener Änderungen der Rahmenvereinbarung nicht begründet sei.

Ein Kreditauftrag liege nicht vor, da sich die Verpflichtung Berlins nicht originär aus der Rahmenvereinbarung, sondern aus dem im Krankenhausfinanzierungsrecht festgeschriebenen Anspruch der Krankenhausträger ergäbe, der durch Bewilligungsbescheid konkretisiert werde.

Diese Ausführungen gehen fehl. § 7 Abs. 4 Nr.