Novellierung des Meldegesetzes

Schon 1988114 hatten wir ausführlich über die Probleme mit dem Meldegesetz berichtet und Klarstellungen angeregt. Das betrifft beispielsweise die Speicherung von Daten nichtehelicher Kinder, des Rufnamens und des Wohnungsgebers bei Untermietverhältnissen, die Hotel- und Krankenhausmeldepflicht, die Möglichkeit der Angabe einer zu benachrichtigenden Person, die Protokollierung von Übermittlungen an Behörden, die Zuständigkeiten bei der Änderung der Konfessionszugehörigkeit sowie den Zugriff der Bezirksämter auf den gesamten Meldedatenbestand. Seitdem hat uns die Senatsverwaltung für Inneres immer wieder zugesagt, dass alles bei einer Änderung berücksichtigt werde. Trotz der Änderung des Melderechtsrahmengesetzes im Jahr 1994, die ohnehin eine Novellierung erforderlich macht, liegt noch immer kein Konzept vor.

Meldewesen und Wahlen Novellierung des Meldegesetzes:

Die Einbringung eines vorgesehenen Entwurfs zur Novellierung des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin, der zum Teil auch Änderungswünsche der Berliner Datenschutzbeauftragten berücksichtigen soll, hat sich bedauerlicherweise verzögert. Die zuständige Senatsverwaltung wird einen entsprechenden Entwurf demnächst vorlegen.

Speicherung des Wohnungsgebers als Adressierungszusatz Speicherung des Wohnungsgebers als Adressierungszusatz

Alle Jahre wieder erreichen uns im Zusammenhang mit der Verteilaktion der neuen Lohnsteuerkarten Beschwerden darüber, daß bei Untermietverhältnissen im Adreßfeld der Name des Hauptmieters als Wohnungsgeber ausgedruckt ist.

Die bei der Anmeldung erhobenen Daten des Wohnungsgebers dürfen nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 Meldegesetz nur für den dort genannten Zweck ­ nämlich die Feststellung der Mitwirkungspflichtigen nach § 13 Meldegesetz ­ erhoben und gespeichert werden. Die weitergehende Verwendung des Namens des Wohnungsgebers als Adressierungszusatz ist dagegen nicht durch § 2 Abs. 1 Nr. 11

Meldegesetz abgedeckt, da danach lediglich gegenwärtige und frühere Anschriften sowie die Haupt- und Nebenwohnung gespeichert werden dürfen, nicht aber, in welchem privatrechtlichen Verhältnis der Betroffene zum Wohnungsgeber steht.

Die zuständige Senatsverwaltung prüft, wie weit dem Petitum des Berliner Datenschutzbeauftragten in dieser Angelegenheit entsprochen werden kann.

Die Senatsverwaltung für Inneres war seinerzeit lediglich bereit, in den Erläuterungen zu den Feldern des Meldescheines die Erhebung selbst näher zu erklären, ohne aber von der bisherigen Praxis des Speicherns des Adressierungszusatzes Abstand zu nehmen. Das hat zur Folge, dass nicht nur bei Melderegisterauskünften an Private nach §§ 28, 29 Meldegesetz oder Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach §§ 25 bis 27 Meldegesetz, sondern auch in Lohnsteuerkarten diese Adressierungszusätze unzulässigerweise ausgedruckt werden; sie erlauben den Empfängern der Melderegisterauskünfte oder den Arbeitgebern Rückschlüsse auf die persönlichen und sachlichen Verhältnisse des Betroffenen.

Zwar löscht die Meldebehörde auf Antrag den Namen des Wohnungsgebers, den Ärger aber hat der Bürger, der erst nach der Löschung durch das Landeseinwohneramt beim Bezirkseinwohneramt eine neue Lohnsteuerkarte ausgestellt bekommt.

Hier ist durch technisch-organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass bei den Altfällen der Adressierungszusatz sowohl bei den Melderegisterauskünften oder den Übermittlungen an andere öffentliche Stellen als auch bei der Erstellung der Lohnsteuerkarten beim Ausdruck weggelassen wird.

Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats:

Kommunales Wahlrecht für Unionsbürger Anläßlich der Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Abgeordnetenhaus und den Bezirksverordnetenversammlungen ist eine Reihe datenschutzrechtlicher Probleme aufgetreten. Insbesondere gab es Schwierigkeiten mit der erstmaligen Teilnahme von Bürgern der Europäischen Union an den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen:

Nach dem Vertrag von Maastricht waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Kommunalwahlrecht für Unionsbürger einzuführen. Für Berlin bedeutete das die Einführung des aktiven und passiven Wahlrechtes für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen. Dazu mußten die Verfassung, das Wahlgesetz und die Wahlordnung geändert werden.

Die erforderlichen Datenverarbeitungsbefugnisse wurden jedoch nicht geschaffen. Eine Speicherungsbefugnis für die Angabe, daß Unionsbürger vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen sind, fehlt. Das Meldegesetz sieht bisher eine Speicherung dieses Merkmales nur bei deutschen Einwohnern vor. Auch für die Mitteilung strafgerichtlicher Wahlausschlußgründe für Unionsbürger existiert keine Rechtsgrundlage. Nach § 29 Abs. 2 AGGVG i. V. m. Nr. 12 MiStra dürfen nur die rechtskräftigen Verurteilungen von deutschen Staatsangehörigen der zuständigen Verwaltungsbehörde mitgeteilt werden. Art. 2 des Dritten Änderungsgesetzes zum Europawahlgesetz, mit dem eine Übergangsregelung für Mitteilungen der Justiz zum Wählerverzeichnis für Unionsbürger geschaffen wurde, bezieht sich nur auf die Europawahl und sieht außerdem keine Speicherungsbefugnis für das Wahlamt vor.

Die Unionsbürger sind in ein besonderes Verzeichnis einzutragen, das Bestandteil des Wählerverzeichnisses wird (§ 40 a Landeswahlordnung). Damit kein gesondertes „Ausländerverzeichnis" entsteht, haben wir für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen die Schaffung eines gesonderten, gemeinsamen Wählerverzeichnisses für Deutsche und Unionsbürger angeregt.

Die Unionsbürger wären dann im Wählerverzeichnis für die Abgeordnetenhauswahl nicht enthalten, könnten im Verzeichnis der Bezirksverordnetenversammlungen alphabetisch integriert werden und sind als solche nicht mehr erkennbar. Die in das Wählerverzeichnis Einsichtnehmenden könnten zwar weiterhin durch einen Abgleich der verschiedenen Verzeichnisse feststellen, ob jemand Deutscher oder Unionsbürger ist, dies wäre jedoch mit einem erheblichen Aufwand verbunden und bei einer Einsichtnahme allenfalls auf Einzelfälle beschränkt. Diese Anregung wurde für die Wahlen im Oktober 1995 nicht mehr berücksichtigt. Die Senatsverwaltung für Inneres will jedoch für künftige Wahlen Überlegungen hinsichtlich der Auslegung der Wählerverzeichnisse anstellen.

Nach der gleichen Vorschrift können sich die Wahlbenachrichtigungskarten und die Wahlscheine für Unionsbürger farblich von Formblättern für Deutsche unterscheiden. Zweck dieser Regelung ist, dass beim Betreten des Wahllokales die Ausgabe von Stimmzetteln für die Abgeordnetenhauswahlen verhindert werden soll.

Durch die farblich unterschiedliche Gestaltung ist allerdings im Wahllokal für jeden deutlich sichtbar, ob ein Deutscher oder Unionsbürger von seinem Wahlrecht Gebrauch macht. Gleiches gilt für die Zustellung der Wahlbenachrichtigungskarten. Bei ordnungsgemäßer Handhabung ist auch bei einheitlicher Farbgebung die Gefahr einer unzulässigen Stimmabgabe keineswegs größer als bei dem praktizierten Verfahren. Nur die Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt dieses Verfahren nicht.

Kommunales Wahlrecht für Unionsbürger:

Die Unionsbürger haben erstmalig bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 22. Oktober 1995 teilgenommen. Nachdem dazu die Verfassung, das Wahlgesetz und die Wahlordnung geändert wurde, sind nunmehr die erforderlichen Datenverarbeitungsbefugnisse der Wahlbehörden in dem als Entwurf vorliegenden „Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid" berücksichtigt. Für die Übermittlung und Speicherung strafgerichtlicher Wahlrechts- und Wählbarkeitsausschlüsse der Justiz über Unionsbürger bei Kommunalwahlen ist noch keine Rechtsgrundlage vorhanden. In diesem Zusammenhang wird auf den Entwurf eines Gesetzes über Mitteilungen der Justiz von Amts wegen in Zivil- und Strafsachen (Justizmitteilungsgesetzes ­ JuMiG) hingewiesen, der dem Bundesrat im Februar 1996 zur Beratung vorgelegen hat. Das weitere Gesetzgebungsverfahren ist abzuwarten.

Die vom Berliner Datenschutzbeauftragten angeregte Erstellung eines gesonderten gemeinsamen Wahlverzeichnisses für Deutsche und Unionsbürger für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen neben dem Verzeichnis für die Abgeordnetenhauswahl halten wir nicht für zwingend erforderlich. Die Möglichkeit, feststellen zu können, ob jemand Deutscher oder Unionsbürger ist, sollte u. E. vor dem Hintergrund eines zusammenwachsenden Europas nicht überbewertet werden. Das bezieht sich auch auf die Auslegung der Verzeichnisse.

Abgesehen davon, wäre mit der Realisierung der Anregung in den Wahlämtern (z. B. bei der Erledigung von Briefwahlanträgen) und in den Wahlvorständen erhebliche Mehrarbeit durch Suchvorgänge verbunden. Außerdem dürfte sich die Fehlerquote durch falsches Ankreuzen bei der Stimmabgabe erhöhen, was Erschwernisse und Zeitaufwand bei den Abschlußarbeiten in den Wahlvorständen (Fertigung der Wahlniederschrift) zur Folge hätte. Die Alternative wäre ein Gesamtwahlverzeichnis, in dem alle Wahlberechtigten (Deutsche und andere Unionsbürger) eingetragen werden. Auch hierbei müßte wegen der unterschiedlichen Wahlberechtigung besonderes Augenmerk auf das Ankreuzen gelegt werden. Wir haben jedoch Bedenken, dass sich erhebliche Fehlerquellen eröffnen würden, so dass aus Verfahrens- und Sicherheitsgründen das bei den Bezirksverordnetenversammlungswahlen 1995 praktizierte Verfahren beibehalten werden sollte.

Die unterschiedliche Farbgestaltung der Wahlbenachrichtigungskarten soll dazu dienen, dass Unionsbürger beim Betreten des Wahllokals keine Stimmzettel für die Abgeordnetenhauswahl erhalten, so dass unzulässige Stimmen zur Volksvertretung abgegeben werden könnten. Die Feststellung des für die Wahlberechtigten zuständigen Wahllokals beim Betreten des Raumes ist in § 52 LWO vorgeschrieben und von besonderer Bedeutung. Die farbige Benachrichtigung dient der Erleichterung und der Verfahrenssicherheit. Darüber hinaus wird bei zwei Wahlen und verschiedener Wahlberechtigung der Suchaufwand in den Verzeichnissen erleichtert.

Zweckentfremdung der Wahlbenachrichtigung:

Vor den Wahlen erhält jeder Wahlberechtigte eine Wahlbenachrichtigungskarte, die aufgrund des Meldedatenbestandes erstellt wurde. Nach der Europawahl hatte die Senatsverwaltung für Inneres die bezirklichen Wahlämter gebeten, nicht zugestellte Wahlbenachrichtigungskarten („unbekannt verzogen", „verstorben") auch nach dem Wahltag an das Landeseinwohneramt weiterzuleiten, soweit eine neue oder andere Anschrift bekannt ist.

Zweckentfremdung der Wahlbenachrichtigung:

Es ist zutreffend, dass für die Weitergabe der als unzustellbar an die Wahlämter zurückgelaufenen Wahlbenachrichtigungskarten an die Meldebehörde eine Übermittlungsbefugnis fehlt. Deshalb wurde anläßlich der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 22. Oktober 1995 die Überprüfung der Meldeverhältnisse in diesen Fällen eingestellt.

Das hat zur Folge, dass sich die Zahl der nicht zustellbaren Wahlbenachrichtigungen bei künftigen Wahlen und Abstimmungen Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats sicherlich vergrößern wird. Es trifft zu, dass auch ohne Vorlage der Wahlbenachrichtigungskarte die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen möglich ist, wenn die Identität der Betreffenden anhand anderer Unterlagen festgestellt werden kann. Da dies möglichst die Ausnahme sein sollte, wird die Schaffung entsprechender rechtlicher Voraussetzungen geprüft, damit die amtliche Berichtigung und Aktualisierung des Einwohner(wahl)registers anhand der genannten Fälle wieder möglich ist.

Meldebehörden für die Speicherung der erforderlichen Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise sind die Bezirkswahlämter.115 Ihnen obliegt es, unrichtig gespeicherte Daten zu berichtigen, um ihren wahlrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Dabei sind die Erkenntnisse über offensichtlich veränderte Meldeverhältnisse, die sich aus dem Rücklauf unzustellbarer Wahlbenachrichtigungskarten ergeben, wesentliche Anhaltspunkte.

Die Senatsverwaltung für Inneres räumt ein, dass in diesen Fällen die Überprüfung rechtzeitig vor dem Wahltag hätte erledigt werden müssen, um die erneute Wahlbenachrichtigung der Betroffenen vornehmen zu können. Da dies in einem Wahlkreis nicht in vollem Umfang geschehen ist, bestehe nunmehr ­ vor dem Hintergrund der melderechtlichen Vorschriften ­ die Verpflichtung zur Aufarbeitung. Es bestehen dort keine Bedenken, wenn die Wahlämter als Meldebehörde die Überprüfung der in Rede stehenden Fälle selbst übernehmen. Da für das Landeseinwohneramt die Verpflichtung zur Speicherung und Berichtigung derselben Daten besteht, sei die Bereitschaft der Übernahme der Arbeiten zu begrüßen und rechtlich nicht in Frage zu stellen.

Diese Auffassung teilen wir sowohl hinsichtlich der Nutzung der an die Wahlämter zurückgelaufenen unzustellbaren Wahlbenachrichtigungskarten zur Fortschreibung des Melderegisters als auch der Durchführung dieser Aufgabe durch das Bezirkseinwohneramt nicht. Zwar ist es zutreffend, dass die Bezirkseinwohnerämter (Wahlämter) die Wählerverzeichnisse führen. Die hierfür übermittelten Daten aus dem Melderegister dürfen jedoch nur für den Zweck genutzt werden, zu dem sie übermittelt wurden, d. h. zur Wahlbenachrichtigung.

Das Bezirkseinwohneramt nimmt unterschiedliche Aufgaben wahr. Bei der Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen117 handelt es sich um eine andere Aufgabe als die der Meldebehörde.118 Als Meldebehörde darf das Bezirkseinwohneramt für die Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen die Tatsache des Ausschlusses vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit speichern.119 Für die Weitergabe der als unzustellbar an das Bezirkseinwohneramt zurückgelaufenen Wahlbenachrichtigungskarten fehlt jedoch eine Übermittlungsbefugnis. Unberührt davon bleiben die Einzelanfragen des Wahlamtes, um beispielsweise bei einem unzustellbaren Rücklauf einer Wahlbenachrichtigungskarte noch vor der Wahl rechtzeitig durch die Klärung der Meldeverhältnisse dafür sorgen zu können, dass der Wahlberechtigte benachrichtigt werden kann. Auch die Änderung der Wohnanschrift im Melderegister durch das Bezirkseinwohneramt ist unzulässig.120 Das darf nur das Landeseinwohneramt.

Es ist auch ohne Vorlage der Wahlbenachrichtigungskarte möglich, an der Abstimmung teilzunehmen, wenn die Identität des Betroffenen anhand anderer Unterlagen festgestellt werden kann.

Dies sollte nach Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres möglichst die Ausnahme bleiben. Da die Überprüfung von Meldeverhältnissen durch die Bezirkswahlämter vor der Wahl aus Zeitgründen nicht optimal sein könne, werde sich die Zahl der nicht zustellbaren Wahlbenachrichtigungskarten erheblich vergrößern. Um die amtliche Berichtigung des Registers zu ermöglichen, ist eine Änderung des Meldegesetzes erforderlich.

Keine öffentliche Auslegung des Wählerverzeichnisses mehr!

Wahlberechtigte Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, leben, sind noch immer in den zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausliegenden Wählerverzeichnissen aufgeführt.

Auf die öffentliche Auslegung und das Recht zur Einsichtnahme in das Wahlverzeichnis sollte nicht nur nach unserer Auffassung, sondern auch nach der des Bundesinnenministeriums und der meisten Bundesländer nicht verzichtet werden.

Die öffentliche Auslegung ist Teil des vom Prinzip der Öffentlichkeit beherrschten gesamten Wahlverfahrens. Die Feststellung des Kreises der Wahlberechtigten, die im Wahlverzeichnis ihren Niederschlag findet, ist eine für die Wahl grundlegende Maßnahme, die nicht auf ein ausschließlich verwaltungsinternes Verfahren beschränkt bleiben darf.